Betriebskostenzuschuss
Gewisse Unternehmen müssen aufgrund behördlicher Anordnung infolge der Corona-Pandemie geschlossen bleiben. Diese Unternehmen können zur Abfederung der mit der Schliessung verbundenen Einnahmenausfälle bzw. zur Deckung der weiterlaufenden Kosten finanzielle Unterstützung erhalten.
Der sogenannte Betriebskostenzuschuss ist bezüglich Anspruch und Höhe direkt an die Gewährung einer Kurzarbeitsentschädigung gebunden. Voraussetzung für den Erhalt eines Betriebskostenzuschusses ist ein bewilligter und abgerechneter Anspruch auf Kurzarbeitszeitentschädigung. Der Betriebskostenzuschuss beläuft sich auf maximal 40%, ab Mai 50% des anrechenbaren Verdienstausfalles. Das erforderliche Reglement finden Sie auf der AVW-Homepage zum Coronavirus. Die Antragsformulare werden Ende April aufgeschaltet.