In einer LVC bringen die Mitglieder Idee, Arbeit und Kapital zusammen. Die LVC dient als Plattform für die Kooperation, um damit eine Innovation voranzutreiben und bis zur Marktreife zu bringen. Sie bietet die Struktur, damit die Gewichtung von finanzieller Beteiligung sowie die Beteiligung in Form von Know-how oder Arbeit erleichtert wird und fair für alle Beteiligten ist.

Mit der Gründung einer LVC bringt der Innovator seine Idee direkt in eine eigene Rechtsform und bereitet damit die Basis für die erleichterte Kooperation mit Know-How-Trägern und Kapitalgebern vor. In eine LVC können in Form einer Investition Arbeits-, Sach- und Kapitalleistungen, die nötig sind, um eine Innovation zu entwickeln, von verschiedenen Personen (natürlich und juristisch) eingebracht werden. Für die Einbringung der Idee oder der Vorarbeiten in die LVC erhalten der oder die Erfinder Anteile an der Gesellschaft. Ein massgeblicher Teil der Wertschöpfung der LVC liegt in der Entwicklung der Innovation und der damit verbundenen Wertsteigerung.

Die Veräusserung der marktreifen Erfindung durch die LVC hat keinerlei ertragsteuerliche Folgen in den Ansässigkeitsstaaten der Genossenschafter. Auch die Veräusserung der Erfindung an eine liechtensteinische AG gegen Anteile an der Kaufgesellschaft hat keinerlei ertragsteuerliche Konsequenzen in den besagten Ansässigkeitsstaaten der Genossenschafter. Erst wenn Dividendenzahlungen an die ausländischen Genossenschafter tatsächlich fliessen, kommt es zu ertragsteuerlichen Folgen im jeweiligen Ansässigkeitsstaat.

Organe

Die Organe der LVC sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsrevisoren sowie Kommissionen und Delegierte entsprechend den Beschlüssen und Reglementen der Mitgliederversammlung.

Firma

Die Firmenbezeichnung ist grundsätzlich frei wählbar. Es ist jedoch empfehlenswert, dass die Firmenbezeichnung vorgängig beim Handelsregister abgefragt wird, da ansonsten die Gefahr besteht, dass zwei Firmen mit gleicher oder sehr ähnlicher Bezeichnung existieren.

Gründung

Die Gründung einer LVC ist nur dann sinnvoll, wenn mehrere Personen an einer Innovation arbeiten. Zunächst besteht kein Kapitalbedarf. Als Kapital wird die Innovation eingebracht. Hierzu wird die Erfindung in einer Innovationsurkunde möglichst genau beschrieben, das Dokument unterzeichnet und amtlich beglaubigt. Mit der Einbringung gehört die Idee nicht mehr dem Erfinder sondern der LVC. Zur formellen Gründung einer LVC sind verschiedene Dokumente, mit deren Unterzeichnung eine LVC als gegründet gilt, notwendig: Statuten, Errichtungsurkunde, Gründerbeschluss, Innovationsurkunde, Beitragsreglement und Anteilbuch. Die Gründungsdokumente werden auch für die Steuerverwaltung und die Eröffnung eines Bankkontos benötigt.

Der Vorstand kann den Präsidenten ermächtigen, alle Dokumente ausser dem Gründerbeschluss und der Errichtungsurkunde alleine zu unterzeichnen. Die anderen Dokumente werden in diesen beiden Dokumenten erwähnt und werden mitbeschlossen. Die Eintragung einer LVC ins Handelsregister ist freiwillig, hat jedoch den Vorteil, dass der Name der LVC registriert werden kann und die Sichtbarkeit gegenüber Geschäftspartnern erhöht wird. Bei der Eintragung ins Handelsregister wird eine LVC auch ins Steuerregister eingetragen. Falls die LVC nicht ins Handelsregister eingetragen wird, muss sie sich bei der Steuerverwaltung registrieren und erhält eine Steuernummer.

Offenlegungspflichten

Es besteht keine Offenlegungspflicht für die LVC.

Gesetzliche Grundlagen