Liechtenstein regelt Kurzarbeit
Die Regierung hat die gesetzlichen Grundlagen für durch das Coronavirus bedingte Kurzarbeit geschaffen. Die Anmeldefrist beträgt lediglich einen Tag. So sollen Arbeitsplätze gesichert werden.
Die Rechtslage hat bislang Kurzarbeit wegen einer Pandemie und deren Auswirkungen nicht vorgesehen, heisst es in einer Mitteilung der Regierung von Liechtenstein. Angesichts des Ausbruchs des Coronavirus hat die Regierung daher nun die gesetzliche Grundlage geschaffen. Die entsprechende Verordnung tritt mit der Verlautbarung in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2020 befristet. Die Kurzarbeitsentschädigung wird im Nachhinein an den Arbeitgeber gezahlt. „Der Arbeitgeber ist daher auch im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie verpflichtet, die Löhne vorzuschiessen und erhält nach Abrechnung die Kurzarbeitsentschädigung”, so die Regierung. In der neuen Verordnung ist jedoch lediglich eine Anmeldefrist von einem Tag statt der sonst üblichen sieben Tage vorgesehen. Die Regierung bezeichnet das neue Regime der Kurzarbeit als eine ihre Sofortmassnahmen, „um der aktuellen ausserordentlichen Situation gerecht zu werden und die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus möglichst schnell und effektiv mildern zu können”. So solle der Erhalt von Arbeitsplätzen gesichert werden. |