Die liechtensteinische Anstalt ist eine Rechtsform des Privatrechts und darf nicht etwa mit den öffentlich-rechtlichen Anstalten, wie sie in anderen Rechtsordnungen bekannt sind, verwechselt werden. Die privatrechtliche Anstalt ist eine juristische Person. Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet ausschliesslich das Anstaltsvermögen.

Organisation

Bei der Anstalt mit Gründerrechten (häufigste Art der liechtensteinischen Anstalt) ist/sind für gewöhnlich der oder die Inhaber der Gründerrechte oberstes Organ. Die Gründerrechte können auch vererbt oder unter Lebendenden mittels einer Zessionserklärung übertragen werden. Bei der Anstalt ohne Gründerrechte (gründerrechtslose Anstalt) bildet die Verwaltung das oberste Organ. Die Verwaltung wird bei der Anstalt vom Verwaltungsrat ausgeübt. Der Verwaltungsrat ist für die Geschäftsführung und die Vertretung der Anstalt nach aussen zuständig. Der Verwaltungsrat kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Der oder die Inhaber der Gründerrechte können auch selbst Mitglieder der Verwaltung sein. Wenn eine Anstalt ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, muss eine Revisionsstelle bestellt werden. Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, wird die Revisionsstelle vom obersten Organ bestellt. Zudem ist auch eine Repräsentanz zu bestellen, sofern keine inländische Zustelladresse bezeichnet wird. Der Repräsentant ist offizielle Postadresse und Bindeglied zu den Behörden.

Zweck

Der Zweck  der liechtensteinischen Anstalt kann wirtschaftlicher oder nicht-wirtschaftlicher Art sein und in jeder gesetzlich zulässigen Form, z.B. Handel mit Waren, Erwerb von Beteiligungen, Finanzierungen, Liegenschaftsverwaltung, Verwaltung des Vermögens für bestimmte Begünstigte oder für rein wohltätige Zwecke, erfolgen. Der Zweck der Anstalt muss somit gesetzeskonform und vernunftgemäss sein sowie den guten Sitten entsprechen. Auf alle Fälle muss aus der Bestimmung über den Zweck der Anstalt hervorgehen, ob ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder nicht. Bankgeschäfte sind aber den Banken, Vermögensverwaltungen für Dritte konzessionierten liechtensteinischen Treuhändern vorbehalten.

Die liechtensteinische Anstalt kann ähnlich wie eine Körperschaft strukturiert werden oder auch stiftungsähnliche Grundzüge annehmen und damit je nach Ausgestaltung ein Instrument für kommerzielle Zwecke oder für die Vermögensverwaltung bilden. Die meisten Anstalten in Liechtenstein sind solche, die weder Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber haben und daher auch kein in Anteile zerlegtes Kapital aufweisen.

Firma

Der Firmenwortlaut ist frei wählbar; auch Phantasie- und Sachbezeichnungen sind zulässig, sofern diese nicht dem Hauptzweck widersprechen. Es müssen jedoch der unabgekürzte Zusatz „Anstalt“ oder die fremdsprachigen Zusätze „Establishment“ oder „Etablissement“ im Namen enthalten sein. Zudem können – wenn ein Bezug zwischen der Anstalt und dem Namensträger besteht – auch Personennamen verwendet werden.

Kapital

Das statutarische Kapital kann in Schweizerfranken, Euro und US-Dollar festgelegt werden, wobei aber das Mindestkapital stets zu beachten ist. Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.00, EUR 30'000.00 oder USD 30'000.00. Wenn das Anstaltskapital in Anteile zerlegt ist, muss es mind. CHF 50'000.00, EUR 50'000.00 oder USD 50'000.00 betragen. Die Gründung der Anstalt kann als Bar- oder Sachgründung erfolgen. Das Mindestkapital muss bei der Gründung voll einbezahlt bzw. eingebracht werden. Das Kapital steht der Anstalt zur freien Verfügung, sobald sie im Handelsregister eingetragen wurde.

Gründung

Für die Errichtung einer liechtensteinischen Anstalt genügt bereits eine natürliche oder juristische Person. Die liechtensteinische Anstalt wird mittels einer Errichtungsurkunde und Statuten errichtet. Eine öffentliche Beurkundung ist für die Gründung der Anstalt nicht erforderlich. Die liechtensteinische Anstalt entsteht jedoch erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister.

Statuten

Die Statuten der liechtensteinischen Anstalt müssen die gesetzlich notwendigen Angaben oder Bestimmungen enthalten. Die Anstalt hat in der Regel auch Begünstigte, also Personen, die aufgrund einer entsprechenden Regelung in den Statuten wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen. Sollte eine solche Regelung fehlen, besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist.

Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften

Anstalten, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind zu einer ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet. Anstalten, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnisssen angemessene Aufzeichnungen führen und Belege aufbewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden kann.

Gebühren 

Die Gebühren für die Neueintragung einer liechtensteinischen Anstalt betragen CHF 700.00. Diese Gebühr kann sich aber je nach Höhe des Anstaltskapitals entsprechend erhöhen, jedoch höchstens bis auf CHF 10'000.00. Des Weiteren gibt es noch Gebühren für jede einzutragende Zeichnungsberechtigung und für die Eintragung einer Funktion.

Gesetzliche Grundlagen