Die Einzelfirma hat keine vom Geschäftsinhaber unabhängige Rechtspersönlichkeit (wie etwa bei juristischen Personen). Als Vorteil kann auch gesehen werden, dass kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital vom Geschäftsinhaber bereitgestellt werden muss.

Firma

Unter der Firma ist der Name zu verstehen, unter dem der Betrieb im Geschäftsverkehr auftritt. Bei der Wahl der Firmenbezeichnung gelten exakt einzuhaltende Vorschriften. Zudem besteht eine gesetzlich verankerte Pflicht, die Firma, genauso wie sie im Handelsregister eingetragen ist, zu verwenden. Der Familienname des Geschäftsinhabers hat bei Einzelunternehmen immer auch in der Firma des Geschäftsbetriebes enthalten zu sein. Die Schreibweise der Familiennamen richtet sich ausschliesslich nach dem Eintrag im Zivilstandsregister und darf auch nicht abgeändert werden. Bei Führung von Doppelnamen sind beide Namen in die Firma aufzunehmen. Falls in einer Einzelfirma Vornamen verwendet werden, muss mindestens ein Vorname ausgeschrieben werden.

Des Weiteren ist es auch zulässig, anderweitige Zusätze wie z.B. die Umschreibung der Geschäftstätigkeit, Sitz des Geschäfts oder Phantasiebezeichnungen zusätzlich zum Namen des Geschäftsinhabers in die Firma mitaufzunehmen.

Kapital

Bei der liechtensteinischen Einzelfirma besteht kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital.

Gründung

Zur Gründung einer Einzelfirma bedarf es lediglich einer Person, nämlich des Geschäftsinhabers. Zu den Personalien des Geschäftsinhabers: Hier sind Vor- und Familienname sowie eine vollständige Adresse anzugeben. Für Geschäftsführer, die im Ausland wohnhaft sind, sieht das Gewerbegesetz zudem vor, dass zwingend die Geschäftsadresse als Zustelladresse bzw. eine Repräsentanz in das Handelsregister einzutragen ist. Als Sitz ist die Gemeinde anzugeben, in der sich auch der Geschäftsbetrieb befindet (hier ist die Anführung einer c/o-Adresse nicht möglich). Grundvoraussetzung für die Aufnahme der geplanten Geschäftstätigkeit einer Einzelfirma ist die Gewerbeanmeldung beim einfachen Gewerbe bzw. das Vorhandensein einer Gewerbebewilligung für den Geschäftsinhaber beim qualifizierten Gewerbe.

Zeichnungsberechtigte Personen

Zeichnen neben dem Geschäftsinhaber noch weitere Personen für die Einzelfirma, sind auch diese Personen unter Anführung des Umfangs der Zeichnungsberechtigung (Einzelunterschrift; Einzelprokura; Kollektivunterschrift zu zweien; Kollektivprokura zu zweien) im Handelsregister anzuführen.

Eintragungspflicht und Befreiung von der Eintragung

Wenn die Einzelfirma ein Handels-, Fabrikations- oder ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, besteht die Verpflichtung, die Einzelfirma am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen. Mit Ausnahme bestimmter Handelsgewerbe, namentlich beim Betrieb von Geld-, Wechsel-, Effekten-, Börsen- und Inkassogeschäften, der Tätigkeit als Kommissionär, Agent oder Makler, Treuhand- und Sachwaltergeschäften, Tätigkeit als Berater, Nachrichtenvermittlung und Auskunftserteilung sowie Versicherungsunternehmungen, sind alle Gewerbe von der Eintragungspflicht in das Handelsregister befreit, sofern ihr Jahresumsatz die Summe von CHF 300'000.00 nicht übersteigt.

Offenlegungs- und Buchführungspflichten

Für die Einzelfirma besteht keine Offenlegungspflicht, sondern nur eine Buchführungspflicht, wenn ein jährlicher Bruttoumsatz von über CHF 10'000.00 erreicht wird. Falls der jährliche Bruttoumsatz demnach unter CHF 10'000.00 liegt, ist die Einzelfirma von der Buchführungspflicht befreit.

Gebühren

Die Handelsregistergebühren für die Neueintragung einer liechtensteinischen Einzelfirma betragen zwischen CHF 300.00 und 500.00. Weitere Gebühren können für die Eintragung von Zeichnungsberechtigten, die Antragstellung sowie für Beglaubigungen etc. hinzukommen.

Gesetzliche Grundlagen