Die Europäische Gesellschaft SE (umgangssprachlich auch Europa-AG) ist eine noch junge Rechtsform. Sie bietet seit Ende 2004 Gesellschaften aus verschiedenen EWR-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, eine Holdinggesellschaft zu gründen und damit EU-weit rechtlich als Einheit aufzutreten, anstatt für jedes Land eine eigene Gesellschaft gründen zu müssen. Dadurch können internationale Konzerne ihre Strukturen verschlanken und Kosten einsparen.

Die Europäische Gesellschaft kann nur von bereits bestehenden Kapitalgesellschaften gegründet werden, deren Sitze sich in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befinden müssen. Der Sitz der Europäischen Gesellschaft – also der Sitz, der in den Gründungsstatuten einer Gesellschaft festgehalten ist – muss in dem Mitgliedsstaat liegen, in dem sich die Hauptverwaltung befindet. Der Satzungssitz der Gesellschaft kann jederzeit in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst werden oder eine neue Gesellschaft gegründet werden muss. Dank der Europäischen Gesellschaft kann ein etabliertes Unternehmen ein attraktiveres Gesellschafts- oder Steuerrecht wählen.

Statuten und Organe

Europäische Gesellschaften müssen Statuten aufstellen, die dann den etwaigen nationalen Gesetzen vorgehen. Die Statuten der Europäischen Gesellschaft können neben der Generalversammlung der Aktionäre entweder einen Verwaltungsrat oder ein Leitungs- und Aufsichtsorgan vorsehen.

Firma

Eine SE muss in ihren Firmennamen den Zusatz „SE“ aufnehmen.

Kapital

Das Kapital einer Europäischen Gesellschaft muss mindestens 120‘000.00 Euro betragen, kann aber auch auf Schweizer Franken oder US-Dollar lauten.

Gründung

Gründer einer SE können nur Aktiengesellschaften, bereits bestehende Europäische Gesellschaften oder mit Einschränkungen Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder sonstige Gesellschaften sein. Wesentliche Voraussetzung für die Gründung der Gesellschaft ist das grenzüberschreitende Element. Auf die Gründung einer Europäischen Gesellschaft finden die Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gründung von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung (vorbehaltlich der Bestimmungen der SE-Verordnung). Es gibt vier Möglichkeiten, um eine SE zu gründen:

  • Fusion von bestehenden Unternehmen (beteiligte Gesellschaften müssen aus mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten stammen)
  • Gründung einer Holdinggesellschaft-SE
  • Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft-SE durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE
  • Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE

Anmeldung und Eintragung

Eine SE mit statutarischem Sitz in Liechtenstein muss beim Amt für Justiz nach den für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen angemeldet und ins Handelsregister eingetragen werden. Dasselbe gilt für Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften. Die Europäische Gesellschaft erlangt erst mit Eintragung ins Handelsregister Rechtspersönlichkeit.

Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten

Eine SE muss einen Jahresabschluss aufstellen, der aus der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang zum Jahresabschluss und dem Bericht über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft besteht. Die massgeblichen Rechtsvorschriften richten sich auch hier nach den Bestimmungen des PGR für Aktiengesellschaften.

Gesetzliche Grundlagen