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Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) erleichtert ihren Mitgliedern die grenzübergreifende Zusammenarbeit im europäischen Wirtschaftsraum. Beispielsweise können die Mitglieder ihre EWIV nutzen, um gemeinsam Aktivitäten zu entwickeln, die für den Einzelnen zu teuer wären, oder Mittel und Know-how zu bündeln, um so bessere Unternehmensergebnisse zu erzielen. 

Die EWIV soll die Systematisierung, Erleichterung und Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder bezwecken, ohne selbst gewinnorientiert zu sein. Davon profitieren vor allem kleine und mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform sowie Freiberufler, Landwirte, Verbände oder öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die EWIV muss ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (inkl. EWR) haben. Er muss sich jedoch nicht unbedingt am gleichen Ort befinden, an dem die EWIV ihre Haupttätigkeit ausübt.

 

Der Zweck der EWIV ist von der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder abhängig und beschränkt auf eine Hilfstätigkeit, die nur den von ihren Mitgliedern bereits ausgeübten Unternehmensgegenstand unterstützt. Wegen diesem unterstützenden Charakter muss der Zweck der EWIV in engem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen. Etwaige Gewinne gelten als Gewinne ihrer Mitglieder und sind – falls nicht anders festgelegt – zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Mitglieder der EWIV haften für die Verbindlichkeiten gemeinsam, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Weil die Aufgabe der EWIV nicht in der Lenkung der Tätigkeiten ihrer Mitglieder besteht, ist es auch nicht gestattet, die EWIV als Konzern oder als Holdinggesellschaft mit entsprechender finanzieller Beteiligung einzusetzen.

 

Organe

Die EWIV sieht zwingend die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder mit der Mitgliederversammlung (als oberstes Organ) sowie den oder die Geschäftsführer als Organe vor. Ansonsten besteht im Bereich der inneren Organisation das Prinzip der vertraglichen Gestaltungsfreiheit.

 

Firma

Die EWIV führt eine eigene Firma, wobei gesetzlich nicht festgelegt ist, wie die Namensbildung zu erfolgen hat. In Bezug auf die Namensbildung ist lediglich festgelegt, dass die Worte „Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder die Abkürzung „EWIV“ im Namen enthalten sein müssen, wobei diesbezüglich sowohl eine Voranstellung als auch eine Nachstellung im Wortlaut möglich ist.

 

Kapital

Für die Gründung einer EWIV ist kein Gründungskapital erforderlich. Zur Finanzierung sind sämtliche Einlageformen wie Geld- oder Sachanlagen sowie Know-how oder Technologien möglich.

 

Gründung

Eine EWIV muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zusammensetzen. Mitglieder können etwa Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Freiberufler, Landwirte, Verbände oder öffentlich-rechtliche Körperschaften sein.

Der Gründungsvertrag der EWIV enthält in der Regel auch Bestimmungen betreffend der Organe, der Zusammenarbeit der Interessenvereinigung, der Haftung, der allfälligen Gewinnverteilung oder des Stimmrechts. Diese sogenannte innere Vertragsgestaltung ist jedoch frei. Mit der Anmeldung einer EWIV sind dem Amt für Justiz die gesetzlich zwingend notwendigen Unterlagen bzw. Belege einzureichen.

 

Offenlegungs- und Buchführungspflichten

Es besteht keine Offenlegungspflicht. Die Geschäftsführer sind lediglich verpflichtet, für die ordnungsgemässe Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.

 

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der aufgrund des Gesetzes zwingend ins Handelsregister einzutragenden Tatsachen sind vom Amt für Justiz binnen einem Monat nach der Bekanntmachung in den inländischen amtlichen Publikationsorganen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union mitzuteilen.

 

Gesetzliche Grundlagen

  • Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
  • Gesetz vom 13. September 2001 zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz, EWIVG); LGBl. 2001 Nr. 174 i.d.g.F.
  • Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister; (Handelsregisterverordnung; HRV); LGBl. 2003 Nr. 66 i.d.g.F.
  • Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren; LGBl. 2003 Nr. 67 i.d.g.F.
  • Siehe auch das Merkblatt des AJU zur Neueintragung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigung (EWIV)

 

 

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