Kollektivgesellschaft
Eine Kollektiv- bzw. offene Gesellschaft zu gründen bietet sich vor allem für kleine Unternehmen an, wenn deren Gesellschafter persönlich und beruflich eng miteinander verbunden sind. Der Akt der Gründung gestaltet sich unkompliziert, Mindestkapital ist keines erforderlich.
Handwerker, Restaurants oder auch Anwaltskanzleien beispielsweise sind oft als Kollektivgesellschaften organisiert. Die Gesellschafter haften dabei solidarisch und unbeschränkt mit ihren persönlichen Vermögen. Im Gegensatz zu anderen Jurisdiktionen ist die liechtensteinische Kollektivgesellschaft aber auch rechts- und parteifähig. Als Vorteil kann bei der Kollektivgesellschaft etwa gesehen werden, dass kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital existiert.
Organisation
Die unternehmensinterne Organisationsstruktur kann einfach gehalten werden. Eine Kollektivgesellschaft benötigt keine Organe. Empfehlenswert ist aber, einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen.
Zweck
Der Zweck der liechtensteinischen Kollektivgesellschaft kann wirtschaftlicher oder nicht-wirtschaftlicher Art sein und muss gesetzeskonform und vernunftgemäss sein sowie den guten Sitten entsprechen.
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem der Betrieb im Geschäftsleben auftritt. Die Firma muss immer so verwendet werden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Der Familienname von mindestens einem Gesellschafter muss immer auch im Namen der Firma des Betriebes enthalten sein. Die Namen von Personen, die keine Gesellschafter sind, dürfen nicht in die Firma mitaufgenommen werden. Wenn nicht alle Gesellschafter namentlich in der Firma aufgeführt werden, muss ein Zusatz wie beispielsweise „& Co“ angehängt werden, um auf das Gesellschaftsverhältnis hinzudeuten.
Zudem können auch weitere Zusätze wie beispielsweise die Umschreibung der Geschäftstätigkeit oder Phantasiebezeichnungen in die Firma mitaufgenommen werden. Es können alle lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabische Zahlen frei in der Firma verwendet werden. Kollektivgesellschaften dürfen auch eine vom Gegenstand der Unternehmung entlehnte oder aus einem Phantasienamen gebildete Firma ohne Beifügung eines Personennamens auswählen. Es muss jedoch in der Firma oder in einem Zusatz die Bezeichnung „Kollektivgesellschaft“ bzw. „offene Gesellschaft“ oder auch, wenn ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, „offene Handelsgesellschaft“ enthalten sein. Diese Bezeichnungen haben zudem unabgekürzt zu sein. Beim Sitz der Gesellschaft ist die politische Gemeinde anzugeben, in der sich der Betrieb befindet (eine c/o-Adresse ist hier nicht möglich).
Zeichnungsberechtigte Personen
Zeichnen neben den Gesellschaftern noch weitere Personen für das Geschäft, sind auch diese Personen unter Anführung des Umfangs der Zeichnungsberechtigung (Einzelunterschrift; Einzelprokura; Kollektivunterschrift zu zweien; Kollektivprokura zu zweien) im Handelsregister anzuführen.
Kapital
Bei der Kollektivgesellschaft besteht kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital. Es ist allerdings von Vorteil, wenn die Höhe und die Anteile des Gesellschaftskapitals im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Bleibt der Gesellschaft am Jahresende ein Reingewinn, so wird dieser – wenn nicht anders vereinbart – nach Köpfen unter den Gesellschaftern verteilt.
Gründung
Von einer Kollektivgesellschaft spricht man im Grunde dann, wenn zwei oder mehrere Einzel- oder Verbandspersonen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Firmen unter gemeinsamer Firma ein Unternehmen zu einem wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen Zwecke betreiben. Eine Kollektivgesellschaft muss also aus zwei oder mehreren Personenbestehen, die als Gesellschafter auftreten.
Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten
Kollektivgesellschaften sind unter bestimmten (gesetzlichen) Voraussetzungen zu einer ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet. Zudem sind die gesetzlichen Vertreter der Kollektivgesellschaft unter bestimmten im Gesetz näher festgelegten Voraussetzungen verpflichtet, die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen.
Gesetzliche Grundlagen
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926; LGBl. 1926 Nr. 4 i.d.g.F. (vgl. insb. Art. 689-732 PGR)
Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV); LGBl. 2003 Nr. 66 i.d.g.F.
Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren; LGBl. 2003 Nr. 67 i.d.g.F.
Merkblatt des AJU zu den formellen Anforderungen an Handelsregisterbelege (Bez. formellen Anforderungen)