Eine Stiftung kann sowohl privat- wie auch gemeinnützig sein. Sie ist eine juristische Person und wird von einem Stifter geschaffen, der ihren Zweck bestimmt und ihr Vermögen widmet. Das Vermögen wird auf diese Weise verselbständigt und erlangt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Es wird in der Folge nicht mehr dem Privatvermögen des Stifters zugerechnet. Zu den häufigsten Formen der Stiftung in Liechtenstein gehört die Familienstiftung, die ihr Vermögen zugunsten von Angehörigen einer oder mehrerer Familien verwendet. Eine solche Stiftung kann als sogenannte gemischte Familienstiftung ergänzend auch gemeinnützige Zwecke verfolgen. Oft werden in Liechtenstein auch Unternehmensstiftungen gegründet, welche in erster Linie zum Halten von Unternehmensbeteiligungen gedacht sind und oft die Funktion einer Holding einnehmen.

Wenn durch die Tätigkeit der Stiftung die Allgemeinheit gefördert werden soll, wird eine gemeinnützige Stiftung gegründet. Sie kann das Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet fördern.

Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, der die Geschäfte führt, die Stiftung nach aussen vertritt und dafür verantwortlich ist, dass der Stiftungszweck erfüllt wird. Der Stiftungsrat muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats kann der Stifter weitere Organe vorsehen.

Gründung

Eine Stiftung kann von einer einzigen natürlichen Person gegründet werden. Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30'000 Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar. Dieses Mindestkapital kann auch für den Stiftungszweck verwendet werden.

Die Stiftung wird durch eine beglaubigte Stiftungserklärung errichtet. Der Stifter muss nicht selbst aufscheinen, da die Gründung durch einen Treuhänder vorgenommen werden kann. Benötigtes Dokument ist die zwingend vorgeschriebene Stiftungsurkunde. Diese muss folgende Angaben enthalten: 

  • Wille des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen
  • Name und Sitz der Stiftung
  • Widmung eines bestimmten Vermögens
  • Zweck der Stiftung
  • Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis des Stiftungsrates
  • Verwendung des Vermögens im Falle, dass die Stiftung aufgelöst wird
  • Name, Vorname und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz des Stifters oder bei indirekter Stellvertretung des Stellvertreters
  • Die Begünstigten müssen in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde nicht namentlich genannt oder genau definiert werden. Es reicht, wenn ein Begünstigtenkreis, etwa eine bestimmte Familie oder den betreffenden Familienmitgliedern nahestehende Personen, genannt werden.

Gemeinnützige Stiftungen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Andere, sogenannte hinterlegte Stiftungen, müssen nur eine Gründungsanzeige beim Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister abgeben. Die Gebühr für die Neueintragung einer Stiftung ins Handelsregister beläuft sich auf CHF 700.

Offenlegungspflichten

Der Stiftungsrat hat in jedem Fall über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Daneben hat der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem Stand und Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind.

Eine kaufmännische Buchhaltung muss nur geführt werden, wenn ein Betrieb nach kaufmännischer Art geführt wird. Privatnützige Stiftungen dürfen keinen solchen Betrieb errichten, es sei denn, er ist für die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erforderlich, etwa für die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen der Stiftung. Gemeinnützige Stiftungen dürfen einen kaufmännischen Betrieb errichten, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zweckes dient.

Firmenbezeichnung/Namensgebung

Stiftungen können ihren Namen frei wählen. Im Handelsregister eingetragene Stiftungen müssen jedoch in ihrem Namen oder in einem Zusatz das Wort „Stiftung“ enthalten. Zulässig sind auch die fremdsprachigen Zusätze „Foundation“, „Fondation“ oder „Fondazione“. Es können auch Fantasie- und Sachbezeichnungen gewählt werden, sofern diese bei im Handelsregister eingetragenen Stiftungen dem Stiftungszweck nicht widersprechen.

Pro und Kontra

  • Eine liechtensteinische Stiftung kann privat- oder gemeinnützig sein.
  • Liechtensteinische Stiftungen bieten ein hohes Mass an Privatsphäre.
  • Stiftungen bieten günstige steuerliche Rahmenbedingungen.
  • Die Stiftung kennt im Vergleich zu anderen juristischen Personen keine Eigentümer. Der Stifter legt bei Gründung der Stiftung zumindest in Grundzügen fest, wie das Stiftungsvermögen während der Dauer der Stiftung zu verwenden ist.
  • Eine Stiftung hat keine Mitglieder, Teilhaber oder Anteilshaber. Der Stifter hat allerdings das Recht, sich bei der Stiftungserrichtung in den Statuten bestimmte Rechte vorzubehalten.
  • Das Stiftungsrecht kennt Begünstigte, also Personen, zu deren Gunsten die Verwirklichung des Stiftungszwecks erfolgt und zu denen auch der Stifter zählen kann.
  • Sie bieten weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, was die Nachlassplanung und den Vermögensschutz angeht.

Gesetzliche Grundlagen