Eine Zweigniederlassung ist auf der einen Seite vom Mutterunternehmen abhängig und kann beispielsweise nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Auf der anderen Seite kann die Zweigniederlassung wirtschaftlich und geschäftlich relativ selbständig auftreten, sodass sie ohne wesentliche Änderungen als eigenständiger Betrieb geführt werden könnte. Eine Zweigniederlassung einer ausländischen Firma ist zwar kein Liechtensteiner Unternehmen, da die ausländische Muttergesellschaft finanziell verantwortlich ist, doch untersteht sie dem liechtensteinischen Recht und wird wie eine liechtensteinische Gesellschaft behandelt.

Die Gründung

Zweigniederlassungen können von einer AG, GmbH und von kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gegründet werden. Bei der Gründung einer Zweigniederlassung ist kein Mindestkapital erforderlich. Eine Gewerbebewilligung beim qualifizierten Gewerbe bzw. eine Gewerbebewilligung beim einfachen Gewerbe sowie die Eintragung im Handelsregister sind jedoch notwendig. Die administrativen Kosten für die Eintragung belaufen sich auf CHF 200.00 bis CHF 350.00.

Offenlegungspflichten

In den meisten Unternehmen wird für jede Zweigniederlassung eine gesonderte Erfolgsrechnung und Bilanz geführt.

Firmenbezeichnung/Namensgebung

Die Firma der Zweigniederlassung muss ausser der unveränderten Firma der Hauptniederlassung und deren Ort die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung und den Ort der Zweigniederlassung enthalten.

4 Gründe, eine Zweigniederlassung zu errichten

  1. Mit einer Zweigniederlassung entsteht ein professionellerer Auftritt eines weiteren Standorts
  2. Eine Zweigniederlassung kann wirtschaftlich relativ selbständig tätig sein
  3. Bei der Gründung einer Zweigniederlassung ist kein Mindestkapital erforderlich
  4. Die Kosten, eine Zweigniederlassung zu errichten, sind relativ gering

Pro und Kontra

  • Einen professionelleren Auftritt eines weiteren Standorts eines Unternehmens
  • Die Kosten einer Gründung sind gering
  • Kein Mindestkapital erforderlich
  • Ein weitgehend eigenständiger Standort sorgt für einen professioneller Auftritt eines inländischen Unternehmens oder ausländischen Unternehmens
  • Die Zweigniederlassung geniesst eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit 
  • Bei einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens müssen gewisse Dokumente des Hauptsitzes übersetzt werden

Gesetzliche Grundlagen