Vor dem Hintergrund laufender und zukünftiger Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft wird der Digitalisierung im Sinne von digitaler Transformation von Produktions-, Dienstleistungs-, Arbeits-, sowie Lehr- und Lernprozessen eine enorme Bedeutung zukommen. Damit die Digitalisierung der einzelnen Unternehmen nachhaltig zu einer starken Wirtschaft und Gesellschaft beitragen kann, fördern die Digitalschecks einerseits neue Technologien und effiziente Prozesse, andererseits aber auch den Ausbau der digitalen Kompetenz der Mitarbeitenden auf allen Qualifikationsstufen. So kann erreicht werden, dass Innovation und Wachstum auf der Basis von menschlichem Know-how und technologischem Fortschritt erfolgen.

Wer wird gefördert?

Förderungsberechtige Unternehmen  sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz und Produktionsstätte in Liechtenstein mit maximal 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz bis zu 50 Millionen Euro, einer Bilanzsumme bis zu 43 Millionen Euro und einer maximalen Beteiligung eines Grossunternehmens von 25%. Diese KMU müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit zumindest 3 Jahren bestehen.

Förderbare Projekte

Die Projekte müssen einen massgeblichen Beitrag zur Erreichung folgender Zielsetzungen leisten:

  • Der Grad, der Umfang und die Qualität der Digitalisierung im Unternehmen müssen erkennbar ansteigen. Die geförderten Projekte erhöhen den digitalen Anteil bestehender Prozesse (Grad), steigern die Anzahl an digitalen oder digitalisierten Prozessen (Umfang) und verbessern die Datenintegration innerhalb der Prozesse (Qualität).
  • Die Wirkung der Digitalisierung auf Umsatz, Kosten und Qualität muss ersichtlich werden. Die geförderten Digitalisierungsprojekte generieren für das Unternehmen einen Mehrwert, indem dank der Digitalisierung neue Aufträge und Kunden gewonnen (Umsatz), die internen Kosten gesenkt (Kosten) und die Qualität der Produkte und Dienstleistungen (Qualität) gesteigert werden.
  • Die technische Eignung, das fachliche Know-how und die organisatorische Umsetzung müssen aufgezeigt werden können. Sowohl interne als auch externe Expertinnen und Experten müssen die für die Umsetzung der geplanten Projekte nötigen Kenntnisse vorweisen können.

Je nach Entwicklungsstand im Bereich der Digitalisierung des antragstellenden Unternehmens können folgende förderfähige Vorhaben identifiziert werden:

  • Digitalisierung der Prozesse D.h. gleichbleibende Prozesse innerhalb des Unternehmens, jedoch die Einführung einer neuen Logik
  • Adaptierung der Prozesse D.h. unternehmensübergreifende Prozesse im Sinne von Einbeziehung vor- und nachgelagerter Einheiten (Lieferanten, Kunden), z.B. in den Bereichen Beschaffung, Vertrieb und/oder Vernetzung
  • Entwicklung neuer Geschäfts- und Innovationsmodelle Ein neues Geschäftsmodell zeigt auf, welche neuen Nutzen und Werte das Unternehmen für Kunden und strategische Partner stiftet. Innovationsmodelle beinhalten die bewusste Veränderung oder die Kreation eines neuartigen Produkts oder einer neuen Dienstleistung, eines Fertigungsprozesses oder Verfahrens

Was wird gefördert?

Die Förderung basiert auf drei Säulen, die in der folgenden Tabelle dargestellt werden:

Art des Digitalschecks

Digital KONZEPT

Konzepte, Strategien, Planungen

Digital INVEST
Investition

Digital TRAINING

Schulung,

Qualifikations- und Kompetenzaufbau

Zielsetzung

Standortbestimmung (IST-Analyse), Konzepterstellung und Detailplanung (SOLL -Analyse), Change Management (Gantt Chart).

Senkung der Eintrittsbarriere für Investitionen in modernste Anlagen(-teile)

Aufbau digitaler Kompetenzen, insbesondere auch für niedrig qualifizierte Arbeitnehmende, Nutzung modernster didaktischer Methoden

Was wird gefördert

Interne und externe Personalkosten im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung eines detaillierten Implementierungsplanes von Digitalisierungsprozessen

Investitionen in abnutzungsfähige Anlagen im direkten Zusammenhang mit digitaler Transformation (Soft- und Hardware, Netzwerktechnik, AR/VR, Steuerungstechnik)

Interne und externe Personalkosten im Zusammenhang mit Schulung und Weiterbildung, Entwicklung und Implementierung modernster Vermittlungstechniken von Lehr- und Lerninhalten (AR/VR, Gamification)

Höhe der Förderung

bis zu 50% der förderbaren Kosten;
max. CHF 15‘000

 

bis zu 20% der förderbaren Kosten;
max. CHF 30‘000

bis zu 30% der förderbaren Kosten;
max. CHF 15‘000

Maximale Umsetzungszeit (Projektlaufzeit) 6 Monate 12 Monate 6 Monate

Was wird nicht gefördert?

Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit der Massnahme begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt. Nicht gefördert werden:

1. Kosten, die nicht im direkten Zusammenhang mit einem Digitalisierungsprojekt stehen
2. Reine Automatisierungsprojekte (standardmässige Umsetzung von Automatisierungslösungen)
3. Projekte, die ausschliesslich Rationalisierungsaspekte umfassen
4. Vorhaben im Bereich Forschung und Entwicklung.
5. Reisekosten
6. Software Updates, Abos und Lizenzen
7. Hardware
8. Rechnungen, die nicht auf den/die AntragstellerIn lauten
9. Zahlungen, die nicht von dem/der AntragstellerIn geleistet wurden
10. Energie-Bezug (Strom, Gas, Öl etc.)
11. Skonti, auch angebotene aber nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte
12. Mitgliedsbeiträge, Finanzierungskosten sowie Kosten für Bankgarantien
13. Verbrauchsmaterial (Büromaterial, usw.)
14. Versicherungen

 

 

 

Was ist zu beachten?

Von der Förderung ausgenommen sind reine Rationalisierungsmassnahmen, die Automatisierung von Prozessen ohne weitergehende Gesamtkonzepte oder die Leasingfinanzierung. Ebenfalls ausgenommen sind Vorhaben im Bereich der Forschung und Entwicklung. Die geförderten Projekte müssen innerhalb Liechtensteins umgesetzt werden.

Die Laufzeit des Programms ist befristet. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Das förderberechtigte Unternehmen muss einen Monat vor Ablauf der Projektlaufzeit schriftlich und begründet eine Verlängerung beantragen

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in der maximalen Höhe von insgesamt CHF 60‘000 für alle 3 Schecks pro Unternehmen. Jeder Scheck kann nur einmal pro Unternehmen bezogen werden.

Zu den Richtlinien

Wie wird der Antrag gestellt?

  • Der Digitalscheck kann mittels dem entsprechenden Formular und unter Beilage der geforderten Dokumente beim Amt für Volkswirtschaft beantragt werden. Der Antrag ist eingescannt und unterzeichnet einzureichen an digitalscheck(at)llv.li.
Antrag KONZEPT Antrag INVEST Antrag TRAINING
zum Formular zum Formular zum Formular
  • Der Digitalscheck ist vor Beginn des Förderprojektes zu beantragen. Mit der Durchführung des Projektes darf nicht vor der amtlichen Zustellung der Verfügung begonnen werden.
  • Die Digitalschecks werden nach dem Antragsprinzip und auf Basis «first-come-first-serve» vergeben und erfolgen nach budgetärer Verfügbarkeit.
  • Nur vollständige Anträge können zur Prüfung angenommen werden. Im Einzelfall können noch zusätzlich erforderliche Unterlagen/Informationen für die Beurteilung angefordert werden. Sollten nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten zur Prüfung beim Amt für Volkswirtschaft vorliegen, wird der Antrag als unvollständig - mit einer kurzen Mitteilung an den Antragssteller – zurückgewiesen.
  • Bei der Dokumentation der internen und externen Kosten sind folgende Punkte zu beachten: Nachweise interner und externer Kosten sind zu dokumentieren mit Rechnungen und detaillierten Stundenaufzeichnungen. Eine abschliessende Auflistung der Kosten ist in den entsprechenden Formularen des Amtes für Volkswirtschaft zu erfassen. Die förderbaren externen Leistungen werden mit einem Tagessatz von CHF 1’200 pro Experte und Tag limitiert. Der Stundensatz beträgt maximal CHF 150. Die projektbezogenen internen Personalkosten sind zur Gänze förderfähig (Lohn- und Lohnnebenkosten – zusätzlich ein Gemeinkostenzuschlags von maximal 20%). Kosten für Personen in leitender Funktion sind mit CHF 150 pro Stunde limitiert. Kosten für projektinvolvierte Mitarbeiter sind mit CHF 100 pro Stunde beschränkt. Zwingende Voraussetzung für Digital INVEST und Digital TRAINING ist ein Digitalisierungskonzept inklusive Massnahmenplan. Das Digitalisierungskonzept enthält eine detaillierte Auflistung von wertschöpfungsrelevanten Prozessen (SOLL-/IST-Analyse); daraus abgeleitete priorisierte Massnahmen, die zur digitalen Transformation des Unternehmens führen und einen Gantt-Chart8 . Digital KONZEPT fördert die Erstellung des Digitalisierungskonzeptes. Es wird ausschliesslich massgeschneiderte Programmierung von Software im Zusammenhang mit der digitalen Transformation des Unternehmens gefördert.
  • Das Amt für Volkswirtschaft kann zur fachlichen und/oder wirtschaftlichen Beurteilung der Vorhaben Experten innerhalb und/oder ausserhalb des Amtes beiziehen. Diese Experten unterliegen dabei entweder der Amtsverschwiegenheit oder sie sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die abschliessende Prüfung und Förderentscheidung der einzelnen Förderungsanträge erfolgt durch das Amt für Volkswirtschaft. Bei einer positiven Beurteilung des Antrages mittels Verfügung kann der/die Antragssteller/in mit dem Projekt beginnen. Bei einer negativen Beurteilung besteht die Möglichkeit, den Antrag anzupassen, zurückzuziehen oder die Ablehnung mittels Verfügung zu verlangen. Nach Ablehnung besteht kein Recht auf weitere Anträge.
  • Die Erstellung einer Verfügung über die Förderbedingungen sowie die Prüfung sämtlicher Prozesse bis hin zur Endabrechnung erfolgen durch das Amt für Volkswirtschaft.
  • Das Digitalvorhaben wird nach Abschluss vom Amt für Volkswirtschaft auf deren Umsetzung überprüft. Wird die Verfügung über die Förderbedingungen und die Richtlinien des Digitalschecks nicht oder nur teilweise erfüllt, behält sich das Amt eine Kürzung des Auszahlungsbetrags vor. Die auf der Homepage zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen zwingend verwendet werden. Es werden nur die Belege geprüft, die einem Abschlussbericht beizulegen sind. Bei der Auflistung der Kosten müssen die maximalen Stunden- und Tagessätze gemäss Richtlinie berücksichtigt werden.
  • Der Förderbeitrag wird als einmaliger Betrag nach Abschluss der gewährten Förderung ausbezahlt. Der zur Auszahlung kommende Betrag darf die in der Verfügung über die Förderbedingungen festgelegte Summe nicht übersteigen.
  • Der/die Antragsteller/in ist verpflichtet eine Erklärung abzugeben, ob er bereits Förderungen für das beantragte Vorhaben beantragt hat oder plant, zu beantragen.
  • Der/die Fördernehmer haben vor Gewährung der Beihilfe jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er/sie in den vergangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat/haben. Die Grenze für eine De-minimis Förderung liegt bei EUR 200‘000 pro Unternehmensgruppe (verbundene Unternehmen), wobei andere De-minimis Förderungen im laufenden und in den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren einzurechnen sind.

 

 

Weitere Informationen zum Digitalscheck.

 

(Stand Juni 2023)

 

Kontakt

Frank A. Heeb,
Abteilungsleitung Technologie/ Innovation / Energie beim Amt für Volkswirtschaft
+423 236 67 45
Frank.Heeb(at)llv.li