Über die Hälfte der Arbeitsstellen wird durch im Ausland wohnhafte Personen abgedeckt. Grenzgänger aus Österreich, der Schweiz oder dem süddeutschen Raum gehören zu Liechtenstein wie das Fürstenhaus. Aus diesem grenzüberschreitenden Pool an Fachkräften ist es in der Regel gut möglich, erforderliche Spezialisten zu rekrutieren.

Arbeitsbewilligungen: Anstellung ausländischer Arbeitnehmer

Grenzgänger sind Arbeitnehmende, die in der Regel zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln und täglich an ihren Wohnort ausserhalb Liechtensteins zurückkehren. Von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz können Personen befreit werden, welche als Pfleger oder im Gastgewerbe im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.

Es ist jeweils zu unterscheiden, ob es sich um einen Schweizer Staatsangehörigen, einen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedsstaates oder um einen Drittstaatsangehörigen handelt. Für Schweizer Staatsangehörige, die unselbstständig als Grenzgänger tätig sind, bestehen keine ausländerrechtlichen Melde- oder Bewilligungspflichten. Angestellte aus EWR-Staaten (Informationen zum EWR und den Mitgliedsstaaten finden Sie hier) hingegen müssen spätestens binnen zehn Tagen nach Arbeitsantritt dem Ausländer- und Passamt gemeldet werden. Dem Arbeitnehmer wird daraufhin eine sogenannte Grenzgängermeldebestätigung ausgestellt. Für Drittstaatengehörige ist eine Grenzgängerbewilligung notwendig. Diese ist für ein Jahr gültig und wird ebenfalls vom Ausländer- und Passamt ausgestellt. Es ist dabei erforderlich, dass auf dem bewilligungsfreien Arbeitsmarkt nachgewiesenermassen kein geeigneter Arbeitnehmer gefunden werden konnte. Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss dann spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt eingereicht werden. Die Arbeitsstelle kann erst nach Erteilung der Bewilligung angetreten werden. 

Aufenthaltsrecht in Liechtenstein

Liechtenstein kann, trotz EWR-Mitgliedschaft, aufgrund einer spezifischen Lösung die Wohnsitznahme mittels jährlichen Quoten beschränken. An EWR-Bürger gehen jährlich 72 Aufenthaltsbewilligungen und zwar 56 an Erwerbstätige und 16 an Personen, die nicht erwerbstätig sind. Je die Hälfte dieser Bewilligungen wird verlost, während die andere Hälfte direkt von der Landesregierung vergeben wird. Für Schweizer Staatsangehörige gibt es jährlich 17 Aufenthaltsbewilligungen, zwölf davon gehen an erwerbstätige und fünf an nicht erwerbstätige Personen. Diese Bewilligungen werden nicht ausgelost, sondern von der Landesregierung vergeben. Eine Aufenthaltsbewilligung an Angehörige von Drittstaaten kann nur an Führungskräfte, Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung erteilt werden.

Eine Aufenthaltsbewilligung ist in der Regel fünf Jahre gültig (ein Jahr für Angehörige eines Drittstaates). Nach fünf Jahren haben Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung die Möglichkeit, um eine Daueraufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung anzusuchen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Gesetzliche Grundlagen