Prüfungspflicht

Juristische Personen und Treuunternehmen, die ein kaufmännisches Gewerbe ausüben oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, müssen eine Revisionsstelle bestellen. EU-harmonisierte Gesellschaftsformen wie Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben in jedem Fall eine Revisionsstelle zu bestellen, auch wenn sie nicht den Zweck haben, ein Gewerbe nach kaufmännischer Art zu betreiben. Dasselbe gilt für Unternehmen, welche Anleihensobligationen öffentlich ausgegeben haben oder deren Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind.

Wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die folgenden Grenzwerte in zwei von drei Fällen überschreitet, muss es seine Jahresrechnung einer Abschlussprüfung unterziehen:

  • 7.4 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme
  • 14.8 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlös
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Review - Prüferische Durchsicht

In Liechtenstein treffen die Kriterien, welche die Durchführung einer Abschlussprüfung zur Folge haben, für die meisten KMU nicht zu. Sie können sich stattdessen einer prüferischen Durchsicht – einem sogenannten Review – unterziehen. Dieser Prüfungstyp unterscheidet sich von der regulären Abschlussprüfung beziehungsweise ordentlichen Revision insofern, als dass Umfang und Tiefe der Prüfungen bedeutend weniger hoch ausfallen.

Verzicht auf prüferische Durchsicht

 

Unter gewissen Umständen können Liechtensteiner Unternehmen auf die prüferische Durchsicht verzichten. Dieses Recht besteht bereits bei der Gründung eines Unternehmens.

Schritt 1: Prüfung der Verzichts-Voraussetzungen

  • Unternehmen, welche einem kaufmännischen Gewerbe nachgehen. Ein kaufmännisches Gewerbe liegt dann vor, wenn es sich:
    a) um eine selbstständige Tätigkeit handelt
    b) die Tätigkeit auf eine längere Zeit ausgerichtet ist
    c) Mit der Tätigkeit ein Erwerb erzielt werden soll
  • Unternehmen, welche als Kleinstgesellschaften definiert sind. Ein Kleinstunternehmen darf höchstens eines der folgenden Grössenkriterien überschreiten:
    a) Eine Bilanzsumme von CHF 450‘000 oder mehr
    b) Nettoumsatzerlöse von CHF 900‘000 oder mehr
    c) Mehr als 10 Mitarbeiter im Durchschnitt des Geschäftsjahres

Schritt 2: Verzicht seitens der Verwaltung

Die Verwaltung des Unternehmens muss in einem einstimmigen Beschluss auf die prüferische Durchsicht verzichten. Falls nötig, müssen die Statuten angepasst werden, da die Revisionsstelle als Organ der Rechtseinheit wegfällt. 

Schritt 3: Einreichung der Verzichtserklärung 

Unternehmen, welche auf die prüferische Durchsicht verzichten, müssen eine entsprechende Erklärung beim Amt für Justiz einreichen. Diese Erklärung muss die oben erwähnten Punkte beinhalten und von mindestens einem Verwaltungsmitglied oder der Geschäftsführung unterzeichnet sein.

Schritt 4: Beizulegende Dokumente

Zusammen mit der Erklärung müssen folgende Dokumente als Nachweis ans Amt für Justiz geliefert werden:
a) Ein Protokoll oder Protokollauszug des Beschlusses der Verwaltung mit Originalunterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers oder der entsprechende Zirkularbeschluss, oder die einzelnen Verzichtserklärungen im Original
b) Eine Kopie der Erfolgsrechnungen der letzten zwei Jahr
c) Eine Kopie der Bilanzen der letzten zwei Jahre
d) Eine Kopie der Jahresberichte der letzten zwei Jahre

Weitere Informationen

  • Der Verzicht auf die prüferische Durchsicht gilt auch für die Folgejahre.
  • Der Verzicht auf die prüferische Durchsicht wird im Handelsregister eingetragen.
  • Der Verzicht bleibt bestehen, bis ein Mitglied der Verwaltung eine Durchführung einer prüferischen Durchsicht verlangt.
  • Die eingereichten Unterlagen sind nicht öffentlich einsehbar.

Das Amt für Justiz kann jederzeit eine Erneuerung der Erklärung oder weitere Informationen und Unterlagen verlangen. Dies dient der Überprüfung der Voraussetzungen für den Verzicht auf die prüferische Durchsicht weiterhin vorliegen.​​​​​​​

Gesetzliche Grundlagen

Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926; LGBl. 1926 Nr. 24 i.d.g.F. 

Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personen- und Gesellschaftsrecht; LGBl. 2000 Nr. 281 i.d.g.F.