Die OUFL ist aufgeteilt in die Bereiche Betriebsunfall- und Nichtbetriebsunfallversicherung. Die Betriebsunfallversicherung versichert Berufsunfälle sowie Berufskrankheiten. Sie wird vom Arbeitgeber bezahlt. Die Nichtbetriebsunfallversicherung versichert alle Unfälle, die sich in der Freizeit der Arbeitnehmer ereignen können und erbringt dabei dieselben Leistungen wie die Betriebsunfallversicherung. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung trägt jedoch der Arbeitnehmer. Hierbei zieht der Arbeitgeber den Beitrag direkt vom Lohn ab und überweist ihn an den Versicherer.

Obligatorisch versichert sind alle in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer. Dies gilt auch für:

  • Familienmitglieder eines Arbeitgebers, welche einen Barlohn beziehen und Beiträge an die AHV entrichten
  • Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben. Sie sind für diese Tätigkeit zu versichern, wenn auf deren Löhne AHV-Beiträge erhoben werden.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle versichert. Für diese Personen gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. In Liechtenstein Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber zum Zeitpunkt, an dem er sich zur Arbeit begibt. Die Versicherung endet am 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Als Lohn gelten unter anderem auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie der Invalidenversicherung (IV), soweit sie die Lohnfortzahlung ersetzen.

Der Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle kann durch eine sogenannte Abredeversicherung um weitere 180 Tage verlängert werden, wenn diese innerhalb der 30-tägigen Nachdeckungsfrist vereinbart wird.

Leistungen

Die Versicherungsleistungen werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen, Berufskrankheiten und unfallähnlichen Körperschädigungen gewährt. 

Die OUFL übernimmt die Kosten für:

  • ambulante Behandlung durch den Arzt, Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine in einem anderen Gesundheitsberuf zur obligatorischen Krankenversicherung zugelassenen Person;
  • ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arzneimittel und Analysen;
  • Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
  • ärztlich verordnete Rehabilitation und Badekuren;
  • die zur Heilung dienlichen Arzneimittel und Heilvorrichtungen;
  • Kosten für eine ärztlich verordnete Hauspflege sowie für Hilfsmittel, die die körperlichen Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen (beispielsweise Prothesen) sowie Kosten für Sachschäden, Reise-, Transport- und Rettungskosten, Leichentransporte und Bestattungskosten.

Geldleistungen

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beträgt 148‘200.00 Schweizer Franken im Jahr. Für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.

Taggeldleistungen

Wird der Versicherte wegen eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf ein Taggeld. Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt es 80 Prozent des versicherten Verdienstes und wird ab dem zweiten Tag nach dem Unfalltag ausgerichtet. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend reduziert.

Invalidenrente

Wird der Versicherte wegen eines Unfalls invalid, so hat er ab einer 10-prozentigen Invalidität Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei Vollinvalidität beträgt sie 80 Prozent des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, so wird ihm von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt, welche die AHV/IV-Rente bis zu 90 Prozent des versicherten Verdienstes ergänzt. Sollte sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändern, so wird die Rente entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Integritätsentschädigung

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung in Form einer Geldleistung.

Hilflosenentschädigung

Wer wegen der Invalidität für die täglichen Lebensverrichtungen oder zur persönlichen Überwachung dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist, hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Höhe der Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen.

Hinterlassenenrenten

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst:

  • für Witwen und Witwer 40 Prozent
  • für Halbwaisen 15 Prozent
  • für Vollwaisen 25 Prozent

Für mehrere Hinterlassene beträgt die Rente höchstens 70 Prozent vom versicherten Verdienst. Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, so wird ihnen eine Komplementärrente gewährt, welche die AHV/IV-Rente bis auf 90 Prozent des versicherten Verdienstes ergänzt. 

Für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen sind in Liechtenstein folgende Versicherer:

Gesetzliche Grundlage