Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosigkeit muss kein Grund zur Verzweiflung sein, denn die finanziellen Folgen können durch die Arbeitslosenversicherung ALV gemildert werden. Daher ist es wichtig, sich sofort beim Informationsschalter des Arbeitsmarkt Services AMS persönlich zu melden, sobald der Verlust des Arbeitsplatzes droht, spätestens jedoch während der Kündigungsfrist. Dies gilt auch für Absolventen einer Lehre, die im Anschluss an die Berufslehre keine Arbeitsstelle finden oder Lehrlinge, die ihre Lehre abbrechen.
Die ALV finanziert sich durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Ihr Ziel ist, arbeitslosen Personen einen angemessenen Erwerbsersatz in Form von Taggeldern zu sichern. Das AMS bietet ausserdem Unterstützung unterschiedlicher Art an, wie beispielsweise die Vermittlung von Praktika oder Fort- und Weiterbildungskurse zur Förderung der Selbstständigkeit. Mit Ausnahme der Selbstständigerwerbenden sind in Liechtenstein alle im Inland Arbeitnehmenden obligatorisch arbeitslosenversichert. Die ALV deckt dabei folgende Bereiche ab:
- Arbeitslosenentschädigung (ALE)
Die ALE ist eine Leistungsart der ALV. Sie leistet Ersatzzahlungen, wenn versicherte Personen ihren Arbeitsplatz verlieren. Dieser Anspruch hängt jedoch von einigen Voraussetzungen ab, welche die ALV im Einzelfall prüft. - Kurzarbeitsentschädigung
- Insolvenzentschädigung
- U-Formulare (Nachweis der Versicherungs- und Beschäftigungszeiten für EU, EFTA, CH)
- Arbeitnehmende, die in ihr Heimatland (EU oder EFTA) zurückkehren, nachdem sie in Liechtenstein gearbeitet haben, müssen ihren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Wohnsitzstaat und nicht im letzten Beschäftigungsstaat stellen. Nach der vom liechtensteinischen Arbeitgeber vollständig ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung füllt die ALV das Formular PD U1 aus, welches der Arbeitslosenkasse des Wohnsitzstaates die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Liechtenstein bestätigt.
Anspruchsberechtigung
Die ALV überprüft im Einzelfall alle Voraussetzungen, um eine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenunterstützung eines arbeitslosenversicherten Arbeitnehmenden festzustellen:
- Arbeitslosigkeit liegt ganz oder teilweise vor;
- die erforderliche Beitragszeit ist erfüllt bzw. eine Befreiung liegt vor;
- die Schulpflichtzeit wurde absolviert, aber das Mindestalter für die Beitragspflicht der AHV noch nicht erreicht;
- der Wohnsitz des Arbeitnehmenden ist Liechtenstein;
- der Versicherte bezieht keine Altersrente nach dem AHVG;
- der Arbeitsausfall ist anrechenbar;
- der Arbeitnehmende ist vermittlungsfähig, d.h. er ist in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen bzw. an Fort- und Weiterbildungsmassnahmen des AMS teilzunehmen;
- alle Pflichten und Kontrollvorschriften werden erfüllt.
Ein Anspruch auf ALE besteht nur für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Wenn der Versicherte beispielsweise in einem bestimmten Zeitraum nicht vermittelbar ist, weil er erwerbstätig, krank oder in den Ferien ist, liegt nur eine bedingte Anspruchsberechtigung vor. Versicherte, die selbstverschuldet arbeitslos sind oder ihren Pflichten nicht nachkommen, sind nicht anspruchsberechtigt oder verlieren ihren Anspruch.
Wartezeiten
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt in der Regel nach einer Wartezeit von mindestens fünf Tagen. Für Arbeitnehmende ohne unterhaltspflichtige Kinder (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) liegt die Wartezeit abhängig von ihrem versicherten Verdienst zwischen 10 und 20 Tagen. Für Arbeitnehmende, die von der Beitragspflicht befreit sind, gilt eine besondere Wartezeit von bis zu zwölf Monaten.
Arbeitslosenentschädigung
Der Anspruch auf ein Taggeld in voller Höhe beträgt 80 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld von 70 % des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:
- keine unterhaltspflichtigen Kinder haben;
- ein volles Taggeld von mehr als CHF 140.00 erreichen;
- keine Invalidenrente mit Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beziehen.
Die Höchstzahl der Taggelder richtet sich dabei nach dem Alter des Versicherten und nach der Beitragszeit. Pro Woche werden fünf Taggelder berechnet. Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend bis zum 10. eines Monats per Banküberweisung, sofern der Versicherte die monatliche Kontrollkarte sowie alle notwendigen Unterlagen und Dokumente ordnungsgemäss und fristgerecht abgegeben hat. Aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Samstagen und Sonntagen variiert die Anzahl der Taggelder von Monat zu Monat.
Im Falle einer Krankheit, einer Schwangerschaft oder eines Unfalls muss der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten Woche mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen, damit ein Taggeldanspruch geprüft werden kann. Im Falle einer verspäteten Meldung verfällt der Anspruch für die Zeit vor der Meldung.
Die Arbeitslosenentschädigung gilt als steuerbares Einkommen. Da sie dadurch der Lohnsteuer unterliegt, zieht die ALV diese Steuer von der ALE ab und überweist sie direkt an die Steuerverwaltung. Weil Taggelder als Lohn gelten, leitet die ALV den jeweiligen Beitragsanteil der Versicherten für die AHV/IV/FAK ebenfalls direkt weiter. Sie überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil, den die ALV übernimmt, an die Sozialversicherungskassen weiter, damit Einbussen in der Rentenkarriere des Versicherten vermieden werden.
Während des Anspruchs auf Taggeld besteht für die ALV keine Beitragspflicht, der Risikoteil (Tod und Invalidität) der betrieblichen Personalvorsorge läuft allerdings weiter. Dafür zieht die ALV auch hier den Beitragsanteil der Versicherten von der ALE ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil, den sie übernimmt, direkt an die Pensionsversicherung.
Alle Anspruchsberechtigten erhalten für ihre Steuererklärung jährlich eine Übersicht der bezogenen Arbeitslosenentschädigung sowie über die bereits abgezogenen Sozialabgaben und entrichteten Steuerzahlungen.
Rechte und Pflichten während der Arbeitslosigkeit
Sobald ein Versicherter von Arbeitslosigkeit bedroht ist, muss er bestimmte Pflichten erfüllen. Tut er das nicht oder missachtet er die Anweisungen vom Amt für Volkswirtschaft AVW, so kann die Vermittlungsfähigkeit aberkannt werden und die Anspruchsberechtigung wegfallen.
Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht müssen Anspruchsberechtigte dem AMS wahrheitsgetreu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Beurteilung des Anspruches und für die Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung benötigt werden. Veränderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Anspruchsberechtigung beeinflussen können, müssen im Laufe der Arbeitslosigkeit unaufgefordert gemeldet werden. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig ausgefüllt und fristgerecht bei den jeweiligen Abteilungen eingereicht werden. Im Rahmen der Kontrollpflicht muss der Versicherte Beratungs- und Vermittlungsgespräche mit dem ihm zugewiesenen Personalberater wahrnehmen. Ist er verhindert, so muss er seinen Termin im Voraus absagen und verschieben. Auch kann der Personalberater den Versicherten zur Teilnahme an sogenannten arbeitsmarktlichen Massnahmen in Form von Beschäftigungsprogrammen oder Fort- und Weiterbildungskursen verpflichten. Diese Massnahmen sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden verbessern bzw. ihm dabei helfen, die Situation der Arbeitslosigkeit besser zu bewältigen. Da Taggelder als Entschädigung für eine intensive Stellensuche betrachtet werden, wird von einem Versicherten auch erwartet, dass er selbst aktiv nach einer neuen Arbeitsstelle sucht. Diese persönlichen Arbeitsbemühungen müssen bereits in der Kündigungsfrist schriftlich dokumentiert und bei der Anmeldung vorgewiesen werden.
Unzumutbare Arbeit
Während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung müssen Versicherte grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen. Die Gründe für eine Unzumutbarkeit werden in der Rechtsprechung sehr streng ausgelegt und sind in Art. 19 ALVG abschliessend aufgezählt.
Zwischenverdienst
Jedes Einkommen, das ein Versicherter während seiner Arbeitslosigkeit aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit erzielt, gilt als sogenannter Zwischenverdienst. Entspricht dieser Zwischenverdienst den berufs- bzw. ortsüblichen Bedingungen und fällt dennoch geringer aus als die Arbeitslosenentschädigung, so kann die ALV diese Differenz übernehmen. Eine Tätigkeit im Zwischenverdienst ist für den arbeitssuchenden Versicherten jedoch auf jeden Fall von Vorteil:
- Die Tätigkeit im Zwischenverdienst wird als Beitragszeit und als neuer versicherten Verdienst angerechnet.
- Pro Monat werden dem Versicherten weniger Taggelder abgezogen.
- Das Taggeld wird verbessert, da der Lohn aus dem Zwischenverdienst und der Kompensationszahlung immer höher ausfällt als die Arbeitslosenentschädigung alleine.
- Es immer leichter, sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus auf eine neue Stelle zu bewerben.