Insolvenzentschädigung
Die Insolvenzentschädigung ist eine Erwerbsausfallversicherung für die Arbeitnehmenden. Sie deckt im Gegensatz zur Arbeitslosenversicherung Lohnforderungen für bereits geleistete Arbeit der letzten drei Monate eines Arbeitsverhältnisses ab, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist.
Alle beitragspflichtigen Arbeitnehmenden von Arbeitgebern, die in Liechtenstein der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Auch jenen, die das Mindestalter für die Beitragspflicht der AHV noch nicht erreicht haben. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, welche einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers haben. Dazu gehören beispielsweise Miteigentümer des betroffenen Unternehmens, Mitglieder des Führungsgremiums oder Personen, welche finanziell am Betrieb beteiligt sind.
Durch die Insolvenzentschädigung abgedeckt sind Lohnforderungen der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, vor dem Zeitpunkt an welchem
- der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde;
- der Konkurs abgewiesen wurde, weil das Vermögen zur Deckung des Verfahrens nicht ausreicht;
- Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber bereits einmal ganz oder teilweise erfolglos waren.
Dazu gehören auch ein 13. bzw. 14. Monatslohn sowie Gratifikationen und vertraglich geschuldete und regelmässige Zulagen wie zum Beispiel Entschädigungen für Überstunden, Schicht, Nacht- und Sonntagsarbeit.
Nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt sind alle anderen Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber, die im Konkursverfahren nicht als Masseforderung bzw. Forderung 1. Klasse anerkannt sind oder Familienzulagen wie Kindergeld sowie Vergütungen von Spesen oder Schadensersatzforderungen z.B. wegen fristloser Auflösung des Arbeitsvertrags.
Geltendmachung des Anspruchs
Um den Anspruch wahrzunehmen, muss der Arbeitnehmer alle Forderungen gegen seinen Arbeitgeber beim zuständigen Gericht im Rahmen des Konkursverfahrens geltend machen. Nach der Konkursabweisung muss er seine Forderungen gegenüber der Arbeitslosenversicherungskasse glaubhaft und nachvollziehbar darlegen und ein Exekutionsverfahren gegen seinen Arbeitgeber einleiten.
Fristen zur Geltendmachung
Der Insolvenzentschädigungsantrag muss bei der Arbeitslosenversicherung im Amt für Volkswirtschaft spätestens 60 Tage nach erfolgloser Exekution oder 60 Tage nach Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses zur Eröffnung oder Abweisung des Konkurses eingereicht werden. ACHTUNG: Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Rechte und Pflichten
Der Arbeitnehmer hat alles zu unternehmen, um im Konkurs- und Exekutionsverfahren seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Werden die Lohnforderungen im Konkursverfahren abgewiesen oder nicht gedeckt, weil der Arbeitnehmer absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, muss dieser die Insolvenzentschädigung zurückerstatten.
Die Insolvenzentschädigung muss ebenfalls zurückbezahlt werden, wenn die Lohnforderung im Konkurs nicht als Masseforderung oder Forderung 1. Klasse anerkannt wird oder der Arbeitgeber die Forderung später ganz oder teilweise erfüllt hat.
Höhe der Insolvenzentschädigung
Die Arbeitslosenversicherung zahlt eine erste Rate von ca. 70 % des Bruttobetrags an den Arbeitnehmer aus, da die gesetzlichen Beiträge bzw. Sozialversicherungsprämien an die zuständigen Einrichtungen direkt überwiesen werden. Nach erfolgter Abrechnung mit den Sozialversicherungsinstituten wird der Rest an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Die maximale Entschädigung beträgt CHF 10’500.00 pro Monat, was dem maximalen beitragspflichtigen Betrag entspricht.