Innovationsscheck
Ziel dieses Förderprogramms ist es, den gewerblich tätigen liechtensteinischen Klein- und Mittelunternehmen (KMUs) den Einstieg in eine kontinuierliche Forschungs- und Innovationstätigkeit zu erleichtern und die Hemmschwelle für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen zu nehmen.
Der Innovationsscheck soll Starthilfe bieten, damit auch KMU das Know-how der Forschungsinstitute nutzen können und so Zugang zum neuesten Stand der Wissenschaft bekommen. Mit dem Scheck können sich KMU an Forschungseinrichtungen wie Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten oder ausseruniversitären Forschungseinrichtungen wenden und Forschungs- und Entwicklungsleistungen in Anspruch nehmen. Damit haben KMU die Möglichkeit, für ihre Ideen und Projekte die besten wissenschaftlichen Experten in Liechtenstein oder weltweit beizuziehen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz und Produktionsstätte in Liechtenstein, welche über eine Gewerbebewilligung verfügen. Als KMU gelten gemäss EU-Definition Unternehmen mit maximal 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz bis zu 50 Millionen Euro, einer Bilanzsumme bis zu 43 Millionen Euro und einer maximalen Beteiligung eines Grossunternehmens von 25%. Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit zumindest 5 Jahren bestehen bzw. deren Betriebsübernahme mind. 5 Jahre zurück liegt und muss zwingend in Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung sein. Sofern ein Näheverhältnis zwischen KMU und Forschungseinrichtung besteht, kann kein Innovationsscheck beantragt werden.
Was wird gefördert?
- Technische Plausibilitätsprüfung (Messreihen, Materialanalyse, Funktionstests etc.)
- Unterstützung bei der Prototypenentwicklung
- Analysen des Technologietransferpotenzials
- Analyse des technischen Innovationspotenzials (Prozesse, Produkte, Dienstleistungen, Technologien)
- Überwiegende Wertschöpfung in Liechtenstein zu erwarten
Was ist zu beachten?
- Der Wert pro Innovationsscheck beträgt CHF 15‘000.00.
- Der Innovationsscheck kann für ein Unternehmen nur einmal bezogen werden.
- Der Innovationsscheck ist 12 Monate gültig.
- Förderbar sind alle tatsächlich anfallenden Kosten wie Personal- und Materialkosten oder sonstige Kosten (z.B. Reisespesen).
- Es besteht kein Anspruch auf Förderung bei einem Naheverhältnis zwischen KMU und Forschungseinrichtung (z.B. Student oder Dozent).
- Nur vollständige Anträge können zur Prüfung durch das Amt für Volkswirtschaft angenommen werden.
- Nach der Prüfung des Projektabschlussberichts erfolgt die Auszahlung des Förderbetrages. Dieser fliesst ausschliesslich an die Forschungseinrichtung.
Falls der Innovationsscheck nicht in Frage kommt, so steht mit dem Exportscheck ein weiteres Förderinstrument zur Verfügung.
Wie wird der Antrag gestellt?
Innovationsschecks können beim Amt für Volkswirtschaft auf elektronischem Weg und ohne Unterschrift beantragt werden. Nach der kurzen und unbürokratischen Prüfung des Antrages im Fachbereich „Nationale Kontaktstelle für Forschung und technologische Entwicklung (NKS)“ bekommen Interessierte ihre Zusage. Unternehmen können anschliessend die für sie passende Forschungseinrichtung auswählen oder sich einen geeigneten Partner durch die NKS vermitteln lassen.
Das KMU erstellt zusammen mit der Forschungseinrichtung eine Zusammenarbeitsvereinbarung samt klar definiertem Umfang und erwarteter Leistung. Nach der Umsetzungsfrist von maximal 12 Monaten erstellt die Forschungsinstitution einen Abschlussbericht und stellt die Ergebnisse der Arbeiten dem KMU zur Verfügung. Nach Einreichung des Auszahlungsbegehrens wird die Forschungseinrichtung wird mit einem Innovationsscheck für ihre Arbeit entschädigt. Die Auszahlung des Förderbetrageserfolgt ausschliesslich an die Forschungseinrichtung. Oftmals werden die Arbeiten im grösseren Rahmen, beispielsweise als Innosuisse-Projekte, weitergeführt.
Kontakt
Weitere Informationen zum Innovationsscheck.
Interessierte wenden sich an Frank A. Heeb, +423 236 67 45 /