Steuerpflichtig ist der Verkäufer. Dies betrifft nicht nur Privatpersonen, auch Unternehmen sind dazu verpflichtet, anfallende Grundstücksgewinnsteuern zu entrichten.

Je nach Höhe des Verkaufserlöses variiert der Steuerbetrag. Bis zu einem Erlös von CHF 15‘000.00 werden keine Steuern erhoben.

Weitere Informationen und Kontakt finden Sie bei der Liechtensteinischen Landesverwaltung.

Gesetzliche Grundlagen

Steuergesetz (SteG) vom 23. September 2010, Art. 35 ff.