Wie bei Versicherungen der ersten Säule ist es auch bei der Pensionskasse die Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer anzumelden, die Beiträge vom Lohn abzuziehen und dann an die Vorsorgeeinrichtung weiterzuleiten. Für die Beiträge kommen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel zu gleichen Teilen auf, wobei je nach Reglement Abweichungen möglich sind. Obligatorisch müssen alle Arbeitnehmer versichert werden, deren AHV-pflichtiger Lohn über CHF 20‘880.00 liegt. Die Beiträge werden ab dem 18. Lebensjahr bezahlt. Ab dem 24. Lebensjahr beginnt zusätzlich das Alterssparen.

Die betriebliche Vorsorge wird durch Vorsorgeeinrichtungen ausgeführt, die vollumfänglich dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) unterstehen und von der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein beaufsichtigt werden. Träger der betrieblichen Vorsorge müssen die Rechtsform einer Stiftung haben. Die betriebliche Vorsorge beruht in Liechtenstein auf dem Kapitaldeckungsverfahren. In diesem werden die künftigen Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen vorfinanziert.

Eigene Vorsorgeeinrichtung oder Sammelstiftung

Grössere Unternehmen verfügen in der Regel über eine betriebseigene Vorsorgeeinrichtung, welche die betriebliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterin sowie allenfalls für weitere Unternehmen durchführt. Kleinere Firmen schliessen sich in der Regel einer Sammelstiftung an. In dieser bildet jeder angeschlossene Arbeitgeber ein eigenes Vorsorgewerk. Meistens bestehen in einer Sammelstiftung unterschiedliche Vorsorgepläne.

Leistungsanspruch

Arbeitnehmer, die das Rentenalter erreichen, haben Anspruch auf eine Altersrente der betrieblichen Vorsorge. Das gesetzliche Rentenalter liegt für Männer und Frauen bei 64 Jahren. Wie in der ersten Säule kann auch in der betrieblichen Vorsorge die Leistung vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden. Ab dem 60. Lebensjahr haben Versicherte Anspruch auf vorzeitige Pensionierung. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es allerdings frei, ihren Versicherten in ihren Reglementen ein tieferes Rentenalter anzubieten, weshalb bei manchen Vorsorgeeinrichtungen der Bezug einer Altersrente bereits ab 58 Jahren möglich ist. Das Altersguthaben ist bei einem vorzeitigen Bezug noch nicht vollständig geäufnet. Das Kapital wird entsprechend mit einem tieferen Umwandlungssatz in eine Altersrente umgerechnet. Der vorzeitige Bezug hat somit eine reduzierte Altersleistung zur Folge.

Invalidenrente

Der Versicherte hat bei Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sowie dem Bezug einer Rente der staatlichen Invalidenversicherung Anspruch auf eine Rente aus der betrieblichen Vorsorge. Für den Fall der Invalidität vor Erreichen des Rentenalters ist obligatorisch eine Invalidenrente von jährlich mindestens 30 % des anrechenbaren Lohnes zu versichern. Dieser Ansatz gilt bei Vollinvalidität. Bei Teilinvalidität können die Ansätze entsprechend niedriger festgesetzt werden. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es ebenfalls frei, in ihren Reglementen höhere Invalidenrenten vorzusehen.

Für den Fall der Invalidität vor Erreichen des Rentenalters sind Kinderrenten von jährlich je 6 % des anrechenbaren Lohnes vorgesehen. Diese sollen helfen, den durch die Invalidität herbeigeführten Versorgungsausfall zu mildern.

Todesfall

Beim Tod eines Versicherten richtet die Vorsorgeeinrichtung Leistungen an die Hinterlassenen des Verstorbenen aus. Vorgesehen sind Leistungen zu Gunsten des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und der Kinder. Die Vorsorgeeinrichtungen können den gesetzlich festgelegten Kreis der Begünstigten von Hinterlassenenleistungen reglementarisch erweitern.

Für den Todesfall vor Erreichen des Rentenalters sind lebenslängliche Witwen- oder Witwerrenten von jährlich 18 % des anrechenbaren Lohnes und Waisenrenten von jährlich je 6 % des anrechenbaren Lohnes als Mindestleistungen zu versichern. Beim Tod eines Versicherten, der eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 % , die Waisenrente je 20 % der vom Verstorbenen zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente.

Die Witwen-/Witwerrente ist grundsätzlich als lebenslängliche Hinterlassenenrente ausgestaltet. Der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf eine Witwen- oder Witwerrente kann sich alternativ auf die Unterhaltspflicht mindestens eines Kindes oder auf das eigene Alter und die Dauer der Ehe stützen. Im Falle der zweiten Anspruchsgrundlage muss der Ehegatte mindestens 45 Jahre alt sein und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert haben. Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der Voraussetzungen, besteht ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Der geschiedene Ehegatte hat nach dem Tod des geschiedenen Gatten keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Mit der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe oder des Witwers erlischt der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Die eingetragenen Partner sind verheirateten Paaren gleichgestellt.

Für den Anspruch auf Waisenrenten gelten zusätzlich und sinngemäss die Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch auf eine Rente bis zum Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Folgende Sammelstiftungen sind als Mitglieder dem liechtensteinischen Pensionskassenverband (LPKV) angeschlossen:

  • AXA Stiftung Betriebliche Vorsorge, Fürstentum Liechtenstein
  • LLB Vorsorgestiftung für Liechtenstein
  • BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein
  • Sammelstiftung Malbun der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
  • Stiftung Sozialfonds
  • Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein

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Gesetzliche Grundlagen