Die erste Säule des liechtensteinischen Sozialversicherungssystems ist die obligatorische staatliche Vorsorge. Alle in Liechtenstein wohnhaften oder erwerbstätigen Personen sind obligatorisch versichert. Ist ein Arbeitnehmer in Liechtenstein und in einem Nachbarstaat erwerbstätig, müssen die Sozialversicherungsbeiträge auf dem gesamthaft erzielten Einkommen im Wohnstaat entrichtet werden. Die Vorsorgeeinrichtung ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt unter Oberaufsicht der Regierung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen einen Teil des Lohnes an die Einrichtung. Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, die jeweiligen Beträge vom Lohn abzuziehen und an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Selbstständig Erwerbende bezahlen die Beiträge je nach Höhe des Einkommens gestaffelt. Nicht Erwerbstätige leisten einen Jahresbeitrag, der von Vermögen, Renteneinkommen und anderen Faktoren abhängig ist.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Für die AHV bezahlt der Arbeitnehmer 3.95 Prozent und der Arbeitgeber 4.15 Prozent des Lohns. Damit ein Anspruch auf eine Rente der AHV besteht, muss eine Person während mindestens eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet haben.

Die AHV richtet folgende Leistungen aus:

  • Altersrente
  • Kinderrente zur Altersrente
  • Hinterlassenenrente
  • Verwitwetenrente
  • Waisenrente
  • Hilfsmittel   

Invalidenversicherung (IV)

Für die IV bezahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 0.75 Prozent des Lohns ein. Das erste Ziel der Invalidenversicherung ist es, behinderte Personen so weit zu fördern, dass sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft bestreiten und ein möglichst unabhängiges Leben führen können. Erst an zweiter Stelle steht die Invalidenrente. Sie wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht im erwünschten Ausmass erfolgreich waren oder von vornherein aussichtslos sind.

Die IV richtet folgende Leistungen aus:

  • Eingliederungsmassnahmen
  • Invalidenrenten

Familienausgleichskasse (FAK)

Der Arbeitgeber bezahlt 1.9 Prozent für Arbeitnehmer in die FAK ein. Zusätzlich leistet der Arbeitgebende auch Verwaltungskosten von 0.2875 Prozent.

Die FAK richtet folgende Leistungen aus:

  • Kinderzulagen
  • Geburtszulagen
  • Alleinerziehendenzulagen

Die Familienzulagen dienen als teilweiser Ausgleich der Familienlasten dem wirtschaftlichen Schutz der Familie. Sie stellen keine Entlöhnung für geleistete Dienste dar und gehören deshalb nicht zum Arbeitslohn.

Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage haben, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein erhalten aber einen Differenzausgleich, wenn die ausländischen Familienzulagen geringer sind als die liechtensteinischen Leistungen.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Arbeitslosenkasse wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Die ALV schlägt auf Seite der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden mit zusätzlichen 0.5 Prozent zu Buche. Die Beiträge der ALV werden durch die AHV-IV-FAK Anstalten eingezogen. Die Arbeitslosenversicherung deckt folgende Bereiche ab:

Kosten-Überblick 

 

Arbeitgeber in % des Bruttolohns

Arbeitnehmer in % des Bruttolohns

AHV-Beitrag

4.15

3.95

IV-Beitrag

0.75

0.75

FAK

1.9

0

Verwaltungskosten

0.2875

0

ALV-Beitrag

0.5

0.5

Merkblätter

Gesetzliche Grundlagen

Sozialversicherungen im Ausland