Einzelunternehmer, Gesellschafter, Co-Geschäftsführer oder Ehegatten von Einzel- und Kleinstunternehmen sind von der Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen. Die Regierung unterstützt jedoch auch diese Unternehmen, damit Fixkosten weiter bezahlt werden können. Die Voraussetzungen für eine mögliche Unterstützung solcher Härtefälle können in der Richtline auf der Website des Amts für Volkswirtschaft nachgelesen werden. Auch das Antragsformular findet sich auf derselben Website. 

Für direkt betroffene Unternehmen (angeordnete Schliessung durch die behördlichen Massnahmen) gilt: Ab Stichtag 23. März 2020 erhalten die Unternehmen Unterstützung vom Staat. Ab Mai wird der monatliche Beitrag von bisher CHF 4‘000 auf maximal CHF 5‘000 erhöht. Zusätzlich kann der Beitrag im Fall von mitarbeitenden Ehegatten oder Co-Geschäftsführern auf Antrag hin für eine weitere Person um 50 Prozent und damit bis max. CHF 7‘500 erhöht werden.

Für indirekt betroffene Unternehmen (Geschäftstätigkeit konnte aufrecht erhalten werden, aber aufgrund der behördlichen Massnahmen kam es zu einem Erwerbsausfall) gilt, dass sie rückwirkend auf den 1. April 2020 eine Unterstützung von max. CHF 4‘000 pro Monat erhalten können.  Der Beitrag kann im Fall von mitarbeitenden Ehegatten oder CoGeschäftsführern auf Antrag hin für eine weitere Person um 50 Prozent und damit auf max. CHF 6‘000 erhöht werden. Unternehmen mit einem Erwerb von mind. CHF 126‘000 oder mehr sind nicht anspruchsberechtigt.

 

 

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Schulamt / Fragen zum Schulbetrieb
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