Gestützt auf Art. 80 Mehrwertsteuergesetz besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, bei der Steuerverwaltung Zahlungserleichterungen wie beispielsweise die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen zu beantragen. Weiter ist derzeit bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuerforderungen kein Verzugszins geschuldet. Dies gilt sowohl für die Periode vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 als auch für Mehrwertsteuerforderungen, die vor dem 20. März 2020 entstanden sind. Auf der Webseite der Steuerverwaltung sind entsprechende Formulare aufgeschaltet.

Auch bei Beträgen an die AHV sind Zahlungserleichterungen möglich. So können die Akonto-Zahlungen an die AHV angepasst werden, wenn sich bei Arbeitgebern die Lohnsumme oder bei Selbständigen die Einkommen ändern. Ausserdem sind Mahnstopps bzw. Zahlungsaufschübe und Ratenzahlungen möglich. Diese müssen individuell vereinbart werden. Dafür stehen auf der Website der AHV der Formulare zur Verfügung.