Offene Stellen

Einen Überblick über die offenen Stellen in den verschiedenen Branchen in Liechtenstein findet sich auf dem Portal des Arbeitsmarkt Service Liechtenstein (AMS) oder auf weiteren gängigen Jobportalen. Zahlreiche offene Stellen finden sich zudem direkt auf den jeweiligen Unternehmensseiten.

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Pendlerin Fahrradbrücke Grenze Schweiz-Liechtenstein

Arbeitsbewilligung

Ist eine Stelle in Liechtenstein gefunden, stellt sich schnell die Frage, wie allfällige Bewilligungen beantragt werden. Je nach Staatsangehörigkeit und Beruf des Arbeitnehmenden sind andere Regelungen zu beachten. Trotzdem hält sich der Aufwand für Arbeitgebende und Arbeitnehmende in Grenzen. 

  • Arbeitnehmende

    Mit Wohnsitz in Liechtenstein

    Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Inland müssen grundsätzlich keine Meldepflicht beachten.

    Ausgenommen sind Berufe, die nur mit einer staatlichen Bewilligung ausgeübt werden dürfen, etwa im Gesundheits- und Bildungsbereich, im gewerblichen Bereich (falls eine selbständige Erwerbstätigkeit angestrebt wird) sowie bei ausgewählten Berufen (Anwalt, Treuhänder, Revisor, Patentanwalt). Dies gilt unabhängig von der Nationalität. Vorbehalten sind zudem Lehrstellen für Auszubildende. Diese dürfen nur von Arbeitgebenden angeboten werden, die über eine entsprechende Bildungsbewilligung verfügen.

  • Arbeitnehmende

    Schweizer Staatsangehörige

    Wohnhaft im Grenzgebiet

    Schweizer Pendelnde mit Wohnsitz in der Schweiz sind beim Antreten von Arbeitsstellen in Liechtenstein frei. Sie brauchen vor dem Stellenantritt keine fremdenpolizeiliche Bewilligung und der Arbeitgebende muss keine Meldepflicht beachten. Ausgenommen sind Berufe, die nur mit einer staatlichen Bewilligung ausgeübt werden.

    Schweizer Arbeitnehmende zahlen weiterhin an Ihrem Wohnsitz Lohnsteuern. Ausnahme sind Arbeitnehemende im öffentlichen Dienst.

  • Arbeitnehmende

    EWR-Staatsangehörige

    Wohnhaft im Grenzgebiet

    Nimmt ein EWR-Staatsangehöriger als unselbständige oder selbständige Person eine Arbeitsstelle an, wird keine Bewilligung vonnöten, der Stellenantritt ist jedoch meldepflichtig.

    Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Anstellung spätestens binnen zehn Tagen nach Arbeitsantritt dem Ausländer- und Passamt bekanntzugeben. Dem Arbeitnehmenden wird daraufhin eine sogenannte Grenzgängermeldebestätigung (GMB) ausgestellt. Diese Bestätigung ist befristet und muss nach 5 bzw. 10 Jahren neu ausgestellt werden. Zudem wird EWR-Staatsangehörigen, die in Liechtenstein arbeiten, eine Lohnsteuer vom Salär abgezogen. EWR-Staatsangehöriger ist, wer Bürger eines zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staates ist.

    EWR-Grenzgänger müssen den Wohnsitz im EWR-Raum haben und täglich an den EWR-Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren. Von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz können Personen befreit werden, welche als Pfleger oder im Gastgewerbe im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR zurückkehren. 

    Formular zur Grenzgängermeldebestätigung zwecks Stellenantritt ohne Wohnsitznahme in Liechtenstein
    eGMB: die Grenzgängermeldebestätigung kann nun auch digital über die eID.li App bereitgestellt werden. Weitere Informationen zu eMGB hier.

    Sonderregelung für Grenzgänger aus Österreich
    Für Grenzgänger aus Österreich gilt die oben erwähnte Meldepflicht ebenfalls, jedoch können österreichische Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Liechtenstein befreit werden, solange sie in Österreich wohnen und nachweisen können, dass sie dort Anspruch auf eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung haben. Dies gilt auch für deren nichterwerbstätige Familienangehörige. 

    Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

  • Arbeitnehmende

    Schweizer Staatsangehörige + EWR-Staatsangehörige

    Nicht w​​​​ohnhaft im Grenzgebiet

    Schweizer und EWR-Staatsangehörige, die einer Erwerbstätigkeit im Liechtenstein nachgehen und nicht im unmittelbaren Grenzraum wohnhaft sind und somit nicht täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren können, benötigen eine Aufenthaltsbewilligung (L oder B).

    Diese Bewilligung ist in Briefform (BiB) anzufordern und kann nur erteilt werden, wenn es sich um Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung handelt. Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt eingereicht werden. Die Arbeitsstelle kann erst nach Erteilung der Bewilligung angetreten werden. Über vollständige Gesuche wird in der Regel innert drei Monaten ab Eingang entschieden.

    - Die Kurzaufenthaltsbewilligung L berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von weniger als 12 Monaten und kann bei Nachweis eines ausserordentlichen Bedürfnisses einmalig um maximal 6 Monate verlängert werden. Voraussetzung ist ein maximal einjähriger Arbeitsvertrag zu einem angemessenen Beschäftigungsgrad. Zudem üssen die berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit erfüllt sein.

    - Die Aufenthaltsbewilligung B ermöglicht die berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von mehr als 12 Monaten bis zu maximal 5 Jahren. Die Erteilung von B-Bewilligungen ist sehr restriktiv. Bei einem positiven Entscheid belaufen sich die Kosten auf CHF 1'060, bei einem negativen Entscheid auf die Grundpauschale von CHF 80.-. Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg der Grundpauschale beizulegen.

    Über vollständige Gesuche von Schweizer und EWR-Staatsangehörigen wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden.

    Formular zum Stellenantritt mit Wohnsitznahme in Liechtenstein

    Zur Erwerbstätigkeit: Über vollständige Gesuche von EWR- bzw. CH-Staatsangehörigen wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden.  Zum Gesuch

  • Arbeitnehmende

    Angehörige von Drittstaaten (nicht EWR)

  • Arbeitnehmende

    Pflegeberufe / Gastgewerbe

    Von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz können Personen befreit werden, welche als Pfleger oder im Gastgewerbe im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.

    Merkblatt zu Betreuungs‐ und Pflegekräften

  • Arbeitnehmende

    Au-Pair

    Grundsätzlich sind alle Staatsangehörigen berechtigt, eine Au-Pair-Stelle in Liechtenstein antreten. Es gelten dabei jedoch folgende Voraussetzungen:

    Seitens Au-Pair
    - Grundkenntnisse der Deutschen Sprache (bei übrigen Staatsangehörigen)
    - Ein Deutsch-Sprachkurs ist obligatorisch. Die Kosten trägt die Gastfamilie.
    - Mindestalter 18 Jahre, Höchstalter 25 Jahrein

    Seitens Gastfamilie
    - Die Umgangssprache in der Familie ist Deutsch und mindestens von einem Familienmitglied ist die Muttersprache Deutsch.
    - Mindestens ein minderjähriges Kind muss im Haushalt leben. Enkelkinder, Neffen oder Nichten werden nicht berücksichtigt.
    - Das Au-Pair ist bei einer liechtensteinischen Versicherung gegen Krankheit und Unfall zu versichern. Die Kosten hierfür trägt die Gastfamilie.
    - Au-Pair Angestellte sind zumindest der Hälfte ihrer Arbeitszeit durch einen Elternteil zu betreuen. Bei zwei erwachsenen Personen im Haushalt ist maximal eine Erwerbstätigkeit von 150% erlaubt.
    - Dem Au-Pair ist Unterkunft (Einzelzimmer) sowie Verpflegung zur Verfügung zu stellen.

    Ausschlusskriterien
    - Es besteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Au-Pair und der Gastfamilie
    - Es wird dieselbe Muttersprache gesprochen
    - Einsatz als Kranken-, Alters- oder TierpflegerIn, als Haus- oder Landwirtschaftsangestellte

    Weitere Bedingungen
    - Der Aufenthalt als Au-Pair muss mindestens 6, darf jedoch längstens 12 Monate dauern.
    - Der Mindestbruttolohn beträgt gemäss Regierungsbeschlusses vom 5. September 2006 bei einer 30-Stunden-Woche CHF 1'835.- . Bei einer geringeren Stunden-Woche errechnet sich der Bruttolohn anteilsmässig von 1'835.--. Der Nettolohn von CHF 700.- darf nicht unterschritten werden.
    - Das vollständige Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn als Au-Pair beim Ausländer- und Passamt einzureichen. Bei Personen, die der Visumspflicht unterliegen, empfehlen wir das Gesuch vier Wochen vor Stellenantritt einzureichen, damit der geplante Einreisetermin eingehalten werden kann.

    Gesuch um Wohnsitznahme
    Au-Pair-Arbeitsvertrag

     

Diese Regelungen gelten für Aufenthalt / Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit. Im Falle von Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit gelten andere Vorschriften und Bedingungen. Mehr dazu hier.