Das liechtensteinische Aufenthaltsrecht ist restriktiv. Ausländische Arbeitnehmende können in der Regel nicht Wohnsitz in Liechtenstein nehmen, auch wenn sie von einem inländischen Unternehmen angestellt werden. Liechtensteins vergibt jedoch jährlich etwa 70 Aufenthaltsbewilligungen. Die Hälfte davon werden an Schweizer und EWR-Staatsangehörige durch direkte Vergabe der Regierung vergeben. Die andere Hälfte an EWR-Staatsangehörige durch Auslosung (Lotterie).

Direkte Vergabe Bewilligung B

Staatsangehöriger der Schweiz oder eines EWR-Staates können Sie eine Aufenthaltsbewilligung B beantragen. Bei dieser direkten Vergabe wird zwischen Bewilligung für die Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit und Bewilligung für die Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit unterschieden:

Zur Erwerbstätigkeit: Über vollständige Gesuche von EWR- bzw. CH-Staatsangehörigen wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden. Bei einem positiven Entscheid belaufen sich die Kosten auf CHF 1'060, bei einem negativen Entscheid auf CHF 80.-. Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg beizulegen. Zum Gesuch

Ohne Erwerbstätigkeit: Die Regierung entscheidet einmal pro Quartal über die Anträge zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Der/die Antragsteller/in muss über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Zum Gesuch

Die durch direkte Vergabe erteilte Aufenthaltserlaubnis beinhaltet grundsätzlich das Recht, dass sich auch der Ehepartner und die Kinder unter 21 Jahren in Liechtenstein aufhalten dürfen.

Auslosung Bewilligung B

Das Ausländer- und Passamt führt jährlich zwei Auslosungsverfahren für Aufenthaltsbewilligungen durch, in denen ca. 28 Bewilligungen zum Stellenantritt und 8 Bewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme in Liechtenstein erteilt werden. Das Bewerbungsverfahren bleibt in beiden Fällen das gleiche.

Das Auslosungsverfahren findet jeweils im Frühling und im Herbst statt und besteht jeweils aus einer Vor- und einer Schlussauslosung. Die letzte Vorauslosung fand im Màrz 2023 statt. Die Ausgelosten haben dann jeweils die Möglichkeit an der Schlussauslosung teilzunehmen. Nächste Termine folgen in Kürze. Zum Anmeldeformular

Voraussetzungen für die Teilnahme sind:

- EWR-Staatsbürgerschaft (Schweizer Staatsangehörige sind bei der Auslosung nicht zugelassen)
- Fristgerechte Einreichung des vollständig ausgefüllten Gesuchsformulars (Datum des Poststempels)
- Fristgerechte Einzahlung der Gebühr (Valutadatum der Einzahlung bei der Liechtensteinischen Landesbank. CHF 100 Vorauslosung, CHF 500 Schlussauslosung.)
- Keine Mehrfachbewerbung, keine Falschangaben
- Kein bestehendes Einreiseverbot sowie Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der öffentlichen Gesundheit.

Die Aufenthaltsbewilligung durch die Auslosung betrifft nur die Person, die das Gesuch gestellt hat. Für den Ehepartner kann ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht werden, ebenfalls für gemeinsame Kinder unter 21 Jahren.

Nach 30 Jahren Wohnsitz in Liechtenstein besteht die Möglichkeit die liechtensteinische Staatsbürgerschaft anzusuchen. Für die Einbürgerung ist das Zivilstandsamt Vaduz zuständig, ebenfalls für diesbezügliche Auskünfte. ​​

Über vollständige Gesuche wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden.

 

Angehörige Drittstaaten

Angehörige von Drittstaaten (Nicht CH- oder EWR-Staatsangehörige) können nicht an der Auslosung teilnehmen, sondern müssen eine Aufenthaltsbewilligung nach direkter Vergabe beantragen. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn es sich beim Antragstellenden um Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung handelt. Über die Gesuche wird in der Regel innert drei Monaten ab Eingang entschieden. Voraussetzung sind vollständige und korrekt ausgefüllte Gesuche.

Daueraufenthalt und Niederlassung

Eine Aufenthaltsbewilligung berechtigt zum Aufenthalt in Liechtenstein von zwölf Monaten bis zu fünf Jahren. Nach Ablauf von fünf Jahren haben Inhaber:innen solcher Bewilligungen sowie deren Familienangehörige die Möglichkeit, um eine Daueraufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung anzusuchen.