Aufenthaltsbewilligungen
Ausländische Personen, die in Liechtenstein wohnen möchten, benötigen eine Aufenthaltsbewilligung.
Schweizer Bürger:innen beantragen diese beim zuständigen Amt. EWR-Bürger profitieren zusätzlich von einer halbjährlich stattfindenden Auslosung. In besonderen Fällen wird auch Angehörigen von Drittstaaten der Aufenthalt gewährt.
Das liechtensteinische Aufenthaltsrecht ist restriktiv. Ausländische Arbeitnehmende können in der Regel nicht Wohnsitz in Liechtenstein nehmen, auch wenn sie von einem inländischen Unternehmen angestellt werden. Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Liechtenstein wird unterschieden zwischen einer Bewilligung für die Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit sowie einer Bewilligung für die Wohnsitznahme, ohne dass einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.
Die Aufenthaltsbewilligungen an EWR-Bürger werden durch das Ausländer- und Passamt vergeben. Je die Hälfte dieser Bewilligungen wird verlost, während die andere Hälfte direkt vom zuständigen Amt vergeben wird. Die Verlosungen finden jeweils im Frühling und im Herbst statt.
AKTUELL: Das Ausländer- und Passamt nimmt bis spätestens 31. August 2022 Bewerbungen für die Auslosung von Aufenthaltsbewilligungen an EWR-Staatsangehörige entgegen. Die Vorauslosung findet am 7. September 2022 und die Schlussauslosung am 4. November 2022 statt. Infos hier.
Für Schweizer Staatsangehörige sind die Vorgaben restriktiver. Für sie gibt es jährlich nur eine beschränkte Anzahl an Aufenthaltsbewilligungen. Diese Bewilligungen werden nicht ausgelost, sondern von der Landesregierung vergeben.
Angehörige von Drittstaaten können nicht an der Auslosung teilnehmen, sondern erhalten Aufenthaltsbewilligungen nur, wenn es sich beim Antragsteller um eine Führungskraft, einen Spezialisten oder einen anderen qualifizierten Arbeitnehmenden mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung handelt.
Daueraufenthalt und Niederlassung
Eine Aufenthaltsbewilligung berechtigt zum Aufenthalt in Liechtenstein von bis zu fünf Jahren. Nach Ablauf von fünf Jahren haben Inhaber solcher Bewilligungen sowie deren Familienangehörige die Möglichkeit, um eine Daueraufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung anzusuchen.
Exkurs: Asyl
Wann hat jemand das Recht auf Asyl?
Ein Recht auf Asyl gibt es nicht. Es gibt lediglich das Recht auf die Prüfung der Asylgründe. Asyl erhalten ausländische Personen nach dem Asylverfahren, die nachweisen oder glaubhaft machen können, dass sie aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb ihres Heimat- oder Herkunftsstaates befinden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, wenn die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit geltend gemacht werden kann sowie Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Asylsuchenden, einem Flüchtling und einem vorläufig Aufgenommenen?
- Ein Asylsuchender ist eine Person, die ein Asylgesuch gestellt hat und deren Asylverfahren noch hängig ist.
- Ein Flüchtling ist eine Person, deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde und die Asyl erhalten hat.
- Eine vorläufig Aufgenommener ist eine Person, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, deren Wegweisung in ihr Heimat- oder Herkunftsland nicht vollzogen werden kann, weil der Vollzug nicht zumutbar, nicht zulässig oder nicht möglich ist.
tragen.
Welche Behörde ist für das Asylverfahren zuständig?
Die zuständige Behörde ist das Ausländer- und Passampt (APA), als Teil des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt. Weitere Informationen hier.