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Aufenthaltsbewilligungen
Das Liechtensteiner Aufenthaltsrecht ist restriktiv. Jährlich werden nur um die 100 Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Dabei gibt es verschiedene Formen von Aufenthalt und Bewilligungen, wobei je nach Wohnsitz und Staatsbürgerschaft es unterschiedliche Bedingungen zu erfüllen gilt. Liechtensteins Regierung stellt zwei Arten von Aufenthaltsbewilligungen aus, Bewilligung Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit und Bewilligung zur Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit.
Bewilligung Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit
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Aufenthaltsbewilligung
Direkte Vergabe Bewilligung B
Angehörige von Drittstaaten (nicht EWR)
⟶Nicht Schweizer und nicht EWR-Staatsangehörige, also Angehörige von Staaten mit denen Liechtenstein keinen bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, können eine Aufenthaltsbewilligung (B) beantragen. Die Antragssteller dürfen keiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nachgehen und müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss.
Diese Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme in Liechtenstein von mehr als 12 Monaten. Die durch direkte Vergabe erteilte Aufenthaltserlaubnis beinhaltet grundsätzlich das Recht, dass sich auch der Ehepartner und die Kinder unter 21 Jahren in Liechtenstein aufhalten dürfen.
Die Regierung entscheidet einmal pro Quartal über die Anträge zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Bei einem positiven Entscheid belaufen sich die Kosten auf CHF 1'060, bei einem negativen Entscheid auf die Grundpauschale von CHF 80.-. Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg der Grundpauschale beizulegen.
Formular zum Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit (Aufenthaltsbewilligung B)
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Aufenthaltsbewilligung
Direkte Vergabe Bewilligung B
Schweizer und EWR-Staatsangehörige
⟶Schweizer und EWR-Staatsangehörige können eine Aufenthaltsbewilligung (B) beantragen. Die Antragssteller dürfen keiner Erwerbstätigkeit in Liechtestein nachgehen und müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen,sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss.
Diese Bewilligung ermöglicht die berechtigt zur Wohnsitznahme in Liechtenstein von mehr als 12 Monaten. Die durch direkte Vergabe erteilte Aufenthaltserlaubnis beinhaltet grundsätzlich das Recht, dass sich auch der Ehepartner und die Kinder unter 21 Jahren in Liechtenstein aufhalten dürfen.
Die Regierung entscheidet einmal pro Quartal über die Anträge zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Bei einem positiven Entscheid belaufen sich die Kosten auf CHF 1'060, bei einem negativen Entscheid auf die Grundpauschale von CHF 80.-. Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg der Grundpauschale beizulegen.
Formular zum Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit (Aufenthaltsbewilligung B)
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Aufenthaltsbewilligung
Daueraufenthalt und Niederlassung
⟶Eine Aufenthaltsbewilligung berechtigt zum Aufenthalt in Liechtenstein von zwölf Monaten bis zu fünf Jahren. Nach Ablauf von fünf Jahren haben Inhaber:innen solcher Bewilligungen sowie deren Familienangehörige die Möglichkeit, um eine Daueraufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung anzusuchen.
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Aufenthaltsbewilligung
Auslosung Bewilligung B (Lotterie)
EWR-Staatsangehörige
⟶Das Ausländer- und Passamt führt jährlich zwei Auslosungsverfahren für Aufenthaltsbewilligungen durch, in denen ca. 28 Bewilligungen zum Stellenantritt und 8 Bewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme in Liechtenstein erteilt werden. Das Bewerbungsverfahren bleibt in beiden Fällen das gleiche.
Das Auslosungsverfahren findet jeweils im Frühling und im Herbst statt und besteht jeweils aus einer Vor- und einer Schlussauslosung. Die Ausgelosten haben dann jeweils die Möglichkeit, an der Schlussauslosung teilzunehmen. HIerbei findet eine Überprüfung der allgemeinen Voraussetzungen und der Ausschlussgründe statt und weitere Unterlagen sind einzureichen. Über vollständige Gesuche wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden.
Voraussetzungen für die Teilnahme sind:
- EWR-Staatsbürgerschaft (Schweizer Staatsangehörige und Angehörige von Drittstaaten sind bei der Auslosung nicht zugelassen)
- Fristgerechte Einreichung des vollständig ausgefüllten Gesuchsformulars (Datum des Poststempels)
- Fristgerechte Einzahlung der Gebühr (Valutadatum der Einzahlung bei der Liechtensteinischen Landesbank. CHF 100 Vorauslosung, CHF 500 Schlussauslosung.)
- Keine Mehrfachbewerbung, keine Falschangaben
- Kein bestehendes Einreiseverbot, keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der öffentlichen Gesundheit.Die Aufenthaltsbewilligung durch die Auslosung betrifft nur die Person, die das Gesuch gestellt hat. Für den Ehepartner kann ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht werden, ebenfalls für gemeinsame Kinder unter 21 Jahren. Nach 30 Jahren Wohnsitz in Liechtenstein besteht zudem die Möglichkeit, die liechtensteinische Staatsbürgerschaft anzusuchen. Für die Einbürgerung ist das Zivilstandsamt Vaduz zuständig, ebenfalls für diesbezügliche Auskünfte.
Zum Gesuch zum Teilnahme an der Auslosung für eine Aufenthaltsbewilligung für EWR-Staatsangehörige
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Aufenthaltsbewilligung
Familien-Nachzug
⟶Schweizer und EWR-Staatsangehörige
Zur Wohnsitznahme Berechtigte Schweizer und EWR-Staatsangehörige können ihre Familienangehörige jederzeit nachziehen lassen. Als Familienangehörige zählen dabei Ehegatten, Verwandte und unter 21-jährige Verwandte des Ehegatten in gerader absteigender Linie des Aufenthaltsberechtigten. Familienangehörige von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L) oder Aufenthaltsbewilligung (B) bekommen eine Bewilligung mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie die Person, von der sie ihr Recht ableiten. In diesem Rahmen dürfen die Familienangehörigen auch eine Erwerbstätigkeit ausüben.Nicht Schweizer und nicht EWR-Staatsangehörige
Zur Wohnsitznahme Berechtigte Nicht Schweizer und nicht EWR-Staatsangehörige können ihre Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen nachziehen lassen. Als Familienangehörige zählen dabei Ehegatten und die gemeinsamen ledigen Kinder unter 18 Jahren. Der im Ausland lebende Ehegatte muss nach liechtensteinischem Recht volljährig sein und den Sprachnachweis (Level A1) erbringen. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligungen der Familienangehörigen entspricht der des Gesuchstellers, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. In diesem Rahmen dürfen die Familienangehörigen auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. -
Aufenthaltsbewilligung
Studium / Ausbildung (L)
Kurzaufenthalt
⟶Unabhängig von der Staatsangehörigkeit dürfen alle Staatsangehörige, die die eine Ausbildung / Studium in Liechtenstein nachgehen möchten, eine Bewilligung L beantragen.
Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn der Ausbildung beim Ausländer- und Passamt eingereicht werden. Bei Personen, die der Visumspflicht unterliegen, empfehlen wir das Gesuch früher einzureichen, damit die geplante Einreise eingehalten werden kann.
Diese Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme für die Dauer der Ausbildung von maximal 12 Monaten, wobei vor Ablauf eine weitere Bewilligung L beantragt werden kann, sofern die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist.
- Schweizer und EWR-Staatsangehörige haben die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit von max. 35% gemessen am Studium/Schule, nachzugehen. Sofern Erwerbstätigkeit integrierender Bestandteil der Ausbildung ist, darf das Pensum bis auf 100% erhöht werden.
- Nicht Schweizer und nicht EWR-Staatsangehörige dürfen einer Erwerbstätigkeit von max. 35%, sofern sie Studierende an der Universität Liechtenstein sind und sofern die Tätigkeit einen Bezug zum Studium aufweist. Die Erwerbstätigkeit ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.Formular Wohnsitz in Liechtenstein zum Studium / zur Ausbildung
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Aufenthaltsbewilligung
Touristen / Dienstleistungsempfänger (L)
Kurzaufenthalt
⟶Touristen und Dienstleistungsempfänger, die länger als drei Monate innerhalb von sechs Monaten in Liechtenstein anwesend sind, können eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) bis zu einem Jahr beantragen. Visabestimmungen für Touristen bleiben vorbehalten.
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss und ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt.
Bewilligung zur Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit
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Arbeitnehmende
Mit Wohnsitz in Liechtenstein
⟶Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Inland müssen grundsätzlich keine Meldepflicht beachten.
Ausgenommen sind Berufe, die nur mit einer staatlichen Bewilligung ausgeübt werden dürfen, etwa im Gesundheits- und Bildungsbereich, im gewerblichen Bereich (falls eine selbständige Erwerbstätigkeit angestrebt wird) sowie bei ausgewählten Berufen (Anwalt, Treuhänder, Revisor, Patentanwalt). Dies gilt unabhängig von der Nationalität. Vorbehalten sind zudem Lehrstellen für Auszubildende. Diese dürfen nur von Arbeitgebenden angeboten werden, die über eine entsprechende Bildungsbewilligung verfügen.
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Arbeitnehmende
Schweizer Staatsangehörige
Wohnhaft im Grenzgebiet
⟶Schweizer Pendelnde mit Wohnsitz in der Schweiz sind beim Antreten von Arbeitsstellen in Liechtenstein frei. Sie brauchen vor dem Stellenantritt keine fremdenpolizeiliche Bewilligung und der Arbeitgebende muss keine Meldepflicht beachten. Ausgenommen sind Berufe, die nur mit einer staatlichen Bewilligung ausgeübt werden.
Schweizer Arbeitnehmende zahlen weiterhin an Ihrem Wohnsitz Lohnsteuern. Ausnahme sind Arbeitnehemende im öffentlichen Dienst.
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Arbeitnehmende
EWR-Staatsangehörige
Wohnhaft im Grenzgebiet
⟶Nimmt ein EWR-Staatsangehöriger als unselbständige oder selbständige Person eine Arbeitsstelle an, wird keine Bewilligung vonnöten, der Stellenantritt ist jedoch meldepflichtig.
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Anstellung spätestens binnen zehn Tagen nach Arbeitsantritt dem Ausländer- und Passamt bekanntzugeben. Dem Arbeitnehmenden wird daraufhin eine sogenannte Grenzgängermeldebestätigung (GMB) ausgestellt. Diese Bestätigung ist befristet und muss nach 5 bzw. 10 Jahren neu ausgestellt werden. Zudem wird EWR-Staatsangehörigen, die in Liechtenstein arbeiten, eine Lohnsteuer vom Salär abgezogen. EWR-Staatsangehöriger ist, wer Bürger eines zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staates ist.
EWR-Grenzgänger müssen den Wohnsitz im EWR-Raum haben und täglich an den EWR-Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren. Von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz können Personen befreit werden, welche als Pfleger oder im Gastgewerbe im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR zurückkehren.
Formular zur Grenzgängermeldebestätigung zwecks Stellenantritt ohne Wohnsitznahme in Liechtenstein
eGMB: die Grenzgängermeldebestätigung kann nun auch digital über die eID.li App bereitgestellt werden. Weitere Informationen zu eMGB hier.Sonderregelung für Grenzgänger aus Österreich
Für Grenzgänger aus Österreich gilt die oben erwähnte Meldepflicht ebenfalls, jedoch können österreichische Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Liechtenstein befreit werden, solange sie in Österreich wohnen und nachweisen können, dass sie dort Anspruch auf eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung haben. Dies gilt auch für deren nichterwerbstätige Familienangehörige.Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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Arbeitnehmende
Schweizer Staatsangehörige + EWR-Staatsangehörige
Nicht wohnhaft im Grenzgebiet
⟶Schweizer und EWR-Staatsangehörige, die einer Erwerbstätigkeit im Liechtenstein nachgehen und nicht im unmittelbaren Grenzraum wohnhaft sind und somit nicht täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren können, benötigen eine Aufenthaltsbewilligung (L oder B).
Diese Bewilligung ist in Briefform (BiB) anzufordern und kann nur erteilt werden, wenn es sich um Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung handelt. Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt eingereicht werden. Die Arbeitsstelle kann erst nach Erteilung der Bewilligung angetreten werden. Über vollständige Gesuche wird in der Regel innert drei Monaten ab Eingang entschieden.
- Die Kurzaufenthaltsbewilligung L berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von weniger als 12 Monaten und kann bei Nachweis eines ausserordentlichen Bedürfnisses einmalig um maximal 6 Monate verlängert werden. Voraussetzung ist ein maximal einjähriger Arbeitsvertrag zu einem angemessenen Beschäftigungsgrad. Zudem üssen die berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit erfüllt sein.
- Die Aufenthaltsbewilligung B ermöglicht die berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von mehr als 12 Monaten bis zu maximal 5 Jahren. Die Erteilung von B-Bewilligungen ist sehr restriktiv. Bei einem positiven Entscheid belaufen sich die Kosten auf CHF 1'060, bei einem negativen Entscheid auf die Grundpauschale von CHF 80.-. Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg der Grundpauschale beizulegen.
Über vollständige Gesuche von Schweizer und EWR-Staatsangehörigen wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden.
Formular zum Stellenantritt mit Wohnsitznahme in Liechtenstein
Zur Erwerbstätigkeit: Über vollständige Gesuche von EWR- bzw. CH-Staatsangehörigen wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden. Zum Gesuch
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Arbeitnehmende
Angehörige von Drittstaaten (nicht EWR)
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Arbeitnehmende
Pflegeberufe / Gastgewerbe
⟶Von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz können Personen befreit werden, welche als Pfleger oder im Gastgewerbe im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.
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Arbeitnehmende
Au-Pair
⟶Grundsätzlich sind alle Staatsangehörigen berechtigt, eine Au-Pair-Stelle in Liechtenstein antreten. Es gelten dabei jedoch folgende Voraussetzungen:
Seitens Au-Pair
- Grundkenntnisse der Deutschen Sprache (bei übrigen Staatsangehörigen)
- Ein Deutsch-Sprachkurs ist obligatorisch. Die Kosten trägt die Gastfamilie.
- Mindestalter 18 Jahre, Höchstalter 25 JahreinSeitens Gastfamilie
- Die Umgangssprache in der Familie ist Deutsch und mindestens von einem Familienmitglied ist die Muttersprache Deutsch.
- Mindestens ein minderjähriges Kind muss im Haushalt leben. Enkelkinder, Neffen oder Nichten werden nicht berücksichtigt.
- Das Au-Pair ist bei einer liechtensteinischen Versicherung gegen Krankheit und Unfall zu versichern. Die Kosten hierfür trägt die Gastfamilie.
- Au-Pair Angestellte sind zumindest der Hälfte ihrer Arbeitszeit durch einen Elternteil zu betreuen. Bei zwei erwachsenen Personen im Haushalt ist maximal eine Erwerbstätigkeit von 150% erlaubt.
- Dem Au-Pair ist Unterkunft (Einzelzimmer) sowie Verpflegung zur Verfügung zu stellen.Ausschlusskriterien
- Es besteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Au-Pair und der Gastfamilie
- Es wird dieselbe Muttersprache gesprochen
- Einsatz als Kranken-, Alters- oder TierpflegerIn, als Haus- oder LandwirtschaftsangestellteWeitere Bedingungen
- Der Aufenthalt als Au-Pair muss mindestens 6, darf jedoch längstens 12 Monate dauern.
- Der Mindestbruttolohn beträgt gemäss Regierungsbeschlusses vom 5. September 2006 bei einer 30-Stunden-Woche CHF 1'835.- . Bei einer geringeren Stunden-Woche errechnet sich der Bruttolohn anteilsmässig von 1'835.--. Der Nettolohn von CHF 700.- darf nicht unterschritten werden.
- Das vollständige Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn als Au-Pair beim Ausländer- und Passamt einzureichen. Bei Personen, die der Visumspflicht unterliegen, empfehlen wir das Gesuch vier Wochen vor Stellenantritt einzureichen, damit der geplante Einreisetermin eingehalten werden kann.Gesuch um Wohnsitznahme
Au-Pair-Arbeitsvertrag
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