Was ist eine grenzüber­schreitende Dienst­leistung?

Eine grenzüber­schreitende Dienst­leis­tungs­er­bringung (GDL) ist eine Dienst­leistung, die ein auslän­disches Unternehmen in Liechtenstein erbringt. Die GDL hat vorüber­ge­henden und gelegent­lichen Charakter. Der vorüber­gehende und gelegentliche Charakter einer GDL wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität. Geht der Marktauftritt des auslän­dischen Unternehmens in Liechtenstein über die vorüber­gehende und gelegentliche Erbringung von Dienst­leis­tungen hinaus, hat das Unternehmen in Liechtenstein einen Sitz oder eine Zweignie­der­lassung zu gründen, welche befähigt ist, die allenfalls notwendigen Bewilli­gungen zu erhalten. Eine grenzüber­schreitende Dienst­leis­tungs­er­bringung (GDL) kann erfolgen selbst­ständig durch den auslän­dischen Dienst­leis­tungs­er­bringer selbst und/oder durch Arbeit­nehmer, die im Auftrag des auslän­dischen Dienst­leis­tungs­er­bringers in Liechtenstein tätig werden. In beiden Fällen bedarf der Dienst­leis­tungs­er­bringer der Berech­tigung, auf dem Liechten­steiner Markt tätig zu sein. 

Was sind grenzüber­schreitende Dienst­leis­tungs­er­bringer?

Grenzüber­schreitende Dienst­leis­tungs­er­bringer sind Unternehmen oder Personen mit Sitz resp. Wohnsitz im EWR oder der Schweiz, die in Liechtenstein eine vorüber­gehende selbständige Erwerbs­tä­tigkeit verrichten sowie deren ordnungs­gemäss angestellten Arbeit­nehmer. Die Dienst­leis­tungs­er­bringung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittstaat sind in Art. 12 des Auslän­der­ge­setzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) geregelt. 

Das Meldever­fahren

Auslän­dische Betriebe, die in Liechtenstein eine grenzüber­schreitende Dienst­leistung (GDL) erbringen wollen oder die Arbeit­nehmer nach Liechtenstein entsenden, unterstehen ausländer-, entsende- und gewerbe­recht­lichen bzw. berufs- und betriebs­be­zogenen Melde- bzw. Bewilli­gungs­pflichten. Das Verfahren unterscheiden sich je nach Dauer der Dienst­leis­tungs­er­bringung sowie Sitz des Unternehmens.

Unabhängig von der Dauer der Dienst­leis­tungs­er­bringung müssen Unternehmen aus den EWR-Staaten zudem einen Fragebogen zur Eintragung als Mehrwert­steu­er­pflichtiger für auslän­dische Unternehmen ausfüllen. Bei Fragen hierzu steht die Steuer­ver­waltung zur Verfügung.

Wenn die Meldebe­stä­tigung vorliegt und die Meldung über das EMS durchgeführt wurde, sind sämtliche Meldepflichten für einen Einsatz und die Entsendung erfüllt.

Ansprech­partner

Je nach Branche variieren die Ansprech­partner für grenzüber­schreitende Dienst­leis­tungse​​rbringung.

Sammel­meldung und Jahres­be­wil­ligung

Für bestimmte Unternehmen ist es möglich, unter gewissen Voraus­set­zungen auf die Meldung der einzelnen Einsätze in Liechtenstein zu verzichten und stattdessen vorab eine Sammel­meldung zu erstatten. Mit der Sammel­meldung verbunden ist eine sogenannte Jahres­be­wil­ligung des Ausländer- und Passamts zur Erbringung von grenzüber­schrei­tenden Dienst­leis­tungen. 

Eine Sammel­meldung vornehmen können auslän­dische Unternehmen, welche Dienst­leis­tungen erbringen, die für die Aufrecht­er­haltung der Infrastruktur des Landes oder der Betriebs­fä­higkeit eines inländischen Unternehmens unabdingbar sind. Grundlage dieser Dienst­leis­tungs­er­bringung muss ein auf Dauer angelegter Vertrag mit einem inländischen Unternehmen oder mit einer inländischen öffentlich-rechtlichen Institution sein. Insbesondere ist hier an Service- oder Wartungs­verträge zu denken.

Merkblatt zur Sammel­meldung (GDL)

Schritt für Schritt zur Sammel­meldung:

Gesetzliche Grundlagen