Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (GDL)
Unternehmen aus dem Ausland, die Dienstleistungen in Liechtenstein erbringen wollen, unterstehen je nach Sitz des Unternehmens und Wohnsitz der entsandten Mitarbeitenden verschiedenen Melde- bzw. Bewilligungspflichten. Die zuständigen Ansprechpartner variieren je nach Branche. In bestimmten Fällen ist eine Sammelmeldung möglich.

Was ist eine grenzüberschreitende Dienstleistung?
Eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (GDL) ist eine Dienstleistung, die ein ausländisches Unternehmen in Liechtenstein erbringt. Die GDL hat vorübergehenden und gelegentlichen Charakter. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter einer GDL wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität. Geht der Marktauftritt des ausländischen Unternehmens in Liechtenstein über die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen hinaus, hat das Unternehmen in Liechtenstein einen Sitz oder eine Zweigniederlassung zu gründen, welche befähigt ist, die allenfalls notwendigen Bewilligungen zu erhalten. Eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (GDL) kann erfolgen selbstständig durch den ausländischen Dienstleistungserbringer selbst und/oder durch Arbeitnehmer, die im Auftrag des ausländischen Dienstleistungserbringers in Liechtenstein tätig werden. In beiden Fällen bedarf der Dienstleistungserbringer der Berechtigung, auf dem Liechtensteiner Markt tätig zu sein.
Was sind grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer?
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer sind Unternehmen oder Personen mit Sitz resp. Wohnsitz im EWR oder der Schweiz, die in Liechtenstein eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit verrichten sowie deren ordnungsgemäss angestellten Arbeitnehmer. Die Dienstleistungserbringung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittstaat sind in Art. 12 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) geregelt.
Das Meldeverfahren
Ausländische Betriebe, die in Liechtenstein eine grenzüberschreitende Dienstleistung (GDL) erbringen wollen oder die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, unterstehen ausländer-, entsende- und gewerberechtlichen bzw. berufs- und betriebsbezogenen Melde- bzw. Bewilligungspflichten. Das Verfahren unterscheiden sich je nach Dauer der Dienstleistungserbringung sowie Sitz des Unternehmens.
Unabhängig von der Dauer der Dienstleistungserbringung müssen Unternehmen aus den EWR-Staaten zudem einen Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen ausfüllen. Bei Fragen hierzu steht die Steuerverwaltung zur Verfügung.
Wenn die Meldebestätigung vorliegt und die Meldung über das EMS durchgeführt wurde, sind sämtliche Meldepflichten für einen Einsatz und die Entsendung erfüllt.
Ansprechpartner
Je nach Branche variieren die Ansprechpartner für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung.
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Ansprechpartner
Bauwesen- / Gewerbliche Berufe
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Ansprechpartner
Hausiertätigkeit / Wandergewerbe
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Ansprechpartner
Private Arbeitsvermittler / Personalverleiher
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Ansprechpartner
Finanzdienstleister, Rechts- / Patentanwälte
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Ansprechpartner
Gesundheitsberufe
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Ansprechpartner
Mediatoren
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Ansprechpartner
Tierärzte, -pflege, -betreuung
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Sammelmeldung und Jahresbewilligung
Für bestimmte Unternehmen ist es möglich, unter gewissen Voraussetzungen auf die Meldung der einzelnen Einsätze in Liechtenstein zu verzichten und stattdessen vorab eine Sammelmeldung zu erstatten. Mit der Sammelmeldung verbunden ist eine sogenannte Jahresbewilligung des Ausländer- und Passamts zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen.
Eine Sammelmeldung vornehmen können ausländische Unternehmen, welche Dienstleistungen erbringen, die für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Landes oder der Betriebsfähigkeit eines inländischen Unternehmens unabdingbar sind. Grundlage dieser Dienstleistungserbringung muss ein auf Dauer angelegter Vertrag mit einem inländischen Unternehmen oder mit einer inländischen öffentlich-rechtlichen Institution sein. Insbesondere ist hier an Service- oder Wartungsverträge zu denken.
Merkblatt zur Sammelmeldung (GDL)
Schritt für Schritt zur Sammelmeldung:
Gesetzliche Grundlagen
Weitere branchenspezifischen Spezialgesetze, welche Bestimmungen über GDL enthalten: