Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, muss die Revisionsstelle benachrichtigt werden. Diese prüft, ob tatsächlich eine Unterbilanz vorliegt. Ist dies der Fall, muss beim Landgericht Konkurs angemeldet werden. Das Konkursverfahren kann aber auch von Gläubigern beantragt werden. Verfügt das Landgericht über die Konkurseröffnung, wird dies im Liechtensteinischen Amtsblatt veröffentlicht. Zusätzlich wird ein Gläubigeraufruf publiziert. Dieser enthält eine Frist, in welcher sich Gläubiger mit ihren Forderungen beim Landgericht melden können. Der Masseverwalter, welcher entweder vom Gericht bestimmt oder selbst eingesetzt werden kann, wird zudem mit der Erstellung einer Inventurliste beauftragt. So kann ermittelt werden, wie viel Substanz sich noch im Unternehmen befindet.

Die Gläubiger werden in verschiedene Klassen eingeteilt. Die Forderungen werden in der Reihenfolge der Klassen bezahlt. Zuerst werden in der ersten Klasse z.B. Löhne oder Forderungen aus Sozialplänen getilgt. In der zweiten Klasse folgen unter anderem Beitragsforderungen der Sozialversicherungen und in der dritten Klasse werden Forderungen von Handwerkern und Lieferanten aus dem Jahr vor dem Konkurs bezahlt. Alle übrigen Forderungen befinden sich in der vierten Klasse.

Ausstehende Lohnforderungen der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen für bereits geleistete Arbeit der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses werden von der Insolvenzentschädigung abgedeckt. Eine eventuell anstehende Massenentlassung von mehr als 20 Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen muss der Arbeitgeber dem Amt für Volkswirtschaft anzeigen und der Arbeitnehmervertretung eine Kopie dieser Anzeige zustellen.

Die Steuerpflicht bei Unternehmen in Konkurs

Die Liechtensteiner Steuerverwaltung veranlagt ein Unternehmen in Konkurs für alle noch offenen Vorjahre sowie für den Zeitraum des laufenden Geschäftsjahres bis zum Datum der Konkurseröffnung. Der Konkursrichter setzt einen Masseverwalter ein, der die Vermögenswerte und die Schulden des Unternehmens in Konkurs zusammenstellt. Dem Masseverwalter ist es in der Regel nicht möglich, eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen, daher akzeptiert die Steuerverwaltung die Einreichung einer nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllten, mit dem Vermerk „Vorbehaltlich neuer Tatsachen“ versehenen, rechtsgültig unterzeichneten Steuererklärung. Ebenfalls erforderlich ist eine Aufstellung über Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens, soweit sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung bekannt sind. Für nicht eingereichte notwendige Unterlagen wird das Unternehmen in Konkurs gemahnt und bestraft.

Gesetzliche Grundlagen