Gewerbebewilligung / Gewerbeanmeldung
Bei der Gründung eines Gewerbes bedarf es je nach Gewerbeart eine Gewerbeanmeldung (einfaches Gewerbe) oder eine Gewerbebewilligung (qualifiziertes Gewerbe). Gewisse Berufsgruppen bilden Spezialfälle und sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
In 5 Schritten zur Aufnahme der Gewerbetätigkeit
Gewerbeanmeldung
Wird die Ausübung eines einfachen Gewerbes beabsichtigt, muss das Gewerbe angemeldet werden. Die Anmeldung kann auf elektronischem Wege erfolgen.
Dem elektronischen Gewerbeanmelde-Formular sind folgende Dokumente beizulegen:
- Handlungsfähigkeit (bei juristischen Personen Handelsregisterauszug)
- Strafregisterauszug (in Original, nicht älter als 3 Monate)
- Pfändungsregisterauszug (im Original, nicht älter als 3 Monate)
- Identitätsnachweis (bei Drittstaatsangehörigen liechtensteinischer Aufenthaltsausweis)
- Standorts der Betriebsstätte / Auszug aus dem Grundbuch / Mietvertrag oder gleichwertiges Dokument
- Beschreibung des Gewerbezwecks
Zudem muss die Bezahlung der Gebühr bei Anmeldung erfolgt sein. Die Gebühr beträgt für Natürliche Personen CHF 250.-, für Juristische Personen CHF 500.-, unter Verwendung des am Ende des Antrags aufgeführten Zahlungsvermerks auf folgendes Konto: Liechtensteinische Landesverwaltung, Landeskasse, 9490 Vaduz / Bank: Liechtensteinische Landesbank AG, 9490 Vaduz / IBAN: LI31 0880 0000 0203 2880 0.
Das Amt für Volkswirtschaft prüft innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung, ob die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen. Die Gewerbetätigkeit kann bereits nach Anmeldung (Einreichung der Unterlagen) aufgenommen werden, sofern alle Ausübungsvoraussetzungen gegeben sind. Sind die Ausübungsvoraussetzungen nicht erfüllt und wird somit eine gewerbsmässige Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung ausübt, kann eine Busse bis zu 20`000 Franken verhängt werden. Sind die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt, nimmt das Amt für Volkswirtschaft die Eintragung in das Gewerberegister vor und übermittelt dem Gewerbler einen Auszug aus dem Gewerberegister.
Gewerbebewilligung
Wird die Ausübung eines qualifizierten Gewerbes beabsichtigt, muss eine Gewerbewilligung beantragt werden.
Dem elektronischen Antrag auf Gewerbebewilligung sind folgende Dokumente beizulegen:
- Nachweis über die fachliche Eignung (Diplome oder Prüfungszeugnisse, Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse)
- Strafregisterauszug nicht älter als drei Monatel (Zuverlässigkeit), nicht älter als 3 Monate
- Pfändungsregisterauszug nicht älter als drei Monate (Zuverlässigkeit)
- Identitätsausweis (ID- oder Passkopie, das Dokument muss gültig sein) für Liechtensteinische Staatsbürger und EWR-Staatsangehörige sowie Schweizer Staatsangehörige oder Liechtensteinischer Aufenthaltsausweis für Drittstaatsangehörige (Nicht EWR/CH)
- Plan des Standorts der Betriebsstätte / Auszug aus dem Grundbuch / Mietvertrag oder gleichwertiges Dokument
- Beschreibung des Gewerbezwecks
Zudem muss die Bezahlung der Gebühr bei Anmeldung erfolgt sein.
Die Gebühr beträgt für Natürliche Personen CHF 500.-, für Juristische Personen CHF 1`000.-, unter Verwendung des am Ende des Antrags aufgeführten Zahlungsvermerks auf folgendes Konto: Liechtensteinische Landesverwaltung, Landeskasse, 9490 Vaduz / Bank: Liechtensteinische Landesbank AG, 9490 Vaduz / IBAN: LI31 0880 0000 0203 2880 0.
Das Amt für Volkswirtschaft prüft innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung, ob die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Antrages zu laufen. Bei schwierigen Angelegenheiten kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängert werden. Sind die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen Auszug aus dem Gewerberegister. Auf die Ausfertigung einer Verfügung wird verzichtet. Sie können jedoch eine formelle Verfügung verlangen.
Beantragt eine juristische Person (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Anstalten) eine Gewerbebewilligung, muss Sie einen Geschäftsführer bestellen. Die Anforderungen an diesen sind wie folgt:
- Tatsächliche Tätigkeit - Der Geschäftsführer muss tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein. Er muss sich mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum in der Betriebsstätte betätigen. Zum Nachweis ist ein Arbeitsvertrag des Geschäftsführers oder eine Bestätigung des Beschäftigungsgrades vorzulegen.
- Staatsangehörigkeit - Sämtliche Personen mit einem Pass eines EWR/EFTA-Landes können eine Gewerbebewilligung in Liechtenstein beantragen. Wer einem Drittstaat wie beispielsweise den USA oder Russland angehört, muss sich mindestens 5 Jahre lang ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben, um eine Gewerbebewilligung beantragen zu können.
- Erforderliche Qualifikationen - Bei qualifizierten Gewerben ist die fachliche Eignung mit Diplomen und ähnlichem nachzuweisen, wobei sich diese je nach Gewerbe unterscheiden.
- Nachweis einer inländischen Betriebstätte - Die in Liechtenstein gelegene Betriebsstätte des zu gründenden Unternehmens muss der Ausübung des jeweiligen Gewerbes gerecht werden. Wenn die Räumlichkeiten gemietet werden, müssen ein Mietvertrag und ein Grundrissplan eingereicht werden. Wenn sich die Liegenschaft im Eigentum befindet, müssen der Grundbuchauszug und der relevante Grundrissplan vorgelegt werden.
Zusätzlich zu den oben genannten Dokunenten ist bei einem Antrag auf Gewerbebewilligung bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug beizulegen.
Spezialfälle bezüglich der Gewerbebewilligung
Von dieser Regelung sind gewisse Berufsgruppen ausgenommen, da sie eine Bewilligung nach einem anderen Spezialgesetz benötigen. Dies gilt für folgende Branchen:
- Finanzdienstleister
- Rechtsanwälte, Rechtsagenten
- Personalvermittlung/Personalverleih
- Bauwesenberufe
- Güter- und Personentransport
- Dolmetschen
- Ärzte/Gesundheitsberufe
- Handel mit Heilmitteln, mit Rohprodukten zu Medikamenten und mit Giften
- Tierärzte/Tiergesundheitsberufe
- Hausierer
- Betrieb von Eisenbahnen
- Mediatoren
- Durchführung von Geldspielen
- Handel mit bzw. Herstellung von Waffen und Munition sowie der Betrieb von Schiessstätten
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Dienstleistungserbringer eines qualifizierten Gewerbes haben vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein diese dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern. Für Personen, die in der Schweiz, in Österreich oder Deutschland wohnen, gilt:
Deutschland
Ein Führungszeugnis, das dem Strafregisterauszug entspricht, kann beim Bundesjustizamt angefordert werden. Ein Betreibungsregisterauszug, der dem Pfändungsregisterauszug entspricht, kann beim zuständigen Amtsgericht eingeholt werden und muss im Original eingereicht werden. Eine Schufa-Auskunft reicht nicht aus.
Österreich
Eine Strafregisterbescheinigung ist beim dafür zuständigen Amt einzuholen. Einen Exekutionsregisterauszug, welcher dem Pfändungsregisterauszug entspricht, erhält man beim zuständigen Bezirksgericht.
Schweiz
Einen Strafregisterauszug erhält man beim Bundesamt für Justiz. Der Betreibungsregisterauszug, der dem Pfändungsregisterauszug entspricht, kann beim regionalen Betreibungsamt eingeholt werden.