Steuern
Auch in Liechtenstein werden Steuern bezahlt. Das Steuerrecht ist einfach, international kompatibel und europarechtskonform. Bei Privatpersonen gilt, dass das Vermögen und der Erwerb aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit der Steuerpflicht unterliegt. Dabei kommt ein progressiver Steuersatz zur Anwendung.
Das Steuergesetz ist den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im In- und Ausland angepasst. Dadurch wird sichergestellt, dass Liechtenstein jetzt und in Zukunft über ein attraktives und wettbewerbsfähiges Steuersystem verfügt. Ein wesentlicher Grundgedanke des Steuergesetzes ist die Entscheidungsneutralität (d.h. keine steuerlichen Verzerrungen bei Investitions-, Finanzierungs-, Rechts- und Organisationsform und Gewinnverwendungsentscheidungen). Das Steuergesetz ist zudem einfach und transparent ausgestaltet und international kompatibel.
Vermögens- und Erwerbssteuer
Die natürlichen, in Liechtenstein wohnhaften Personen unterliegen der Vermögens- sowie der Erwerbssteuer. Es wird zum einen eine Landesteuer sowie zum anderen eine von der jeweiligen Wohngemeinde abhängige Gemeindesteuer erhoben. Der Tarif der Landessteuer verläuft progressiv in acht Stufen mit einer obersten Tarifstufe von 8 %. Die Gemeindesteuer wird mittels Zuschlag zur ermittelten Landessteuer erhoben. Dieser Zuschlag bewegt sich zwischen 150 % und 250 % der Landessteuer und wird von jeder Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in ihrem Ermessen jährlich festgelegt.
Bei Erwerb aus unselbstständiger Tätigkeit wird vom Arbeitgebenden eine Lohnsteuer abgezogen und direkt an die Steuerverwaltung überwiesen. Mittels einer jährlichen auszufüllenden Steuererklärung wird danach eine genaue Abrechnung gemacht.
Lohnsteuer
Allen in Liechtenstein erwerbstätigen Personen, die in einem unselbstständigen Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, wird eine Lohn- oder Quellensteuer auf den unselbstständigen Erwerb und weitere Einnahmen erhoben. Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, vom Lohn ihrer Angestellten die Lohnsteuer abzuziehen und der Steuerverwaltung abzuliefern. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs wird jeweils von der Steuerverwaltung festgelegt. Der Grenzsteuersatz beträgt zwischen 3 % (für Einkommen über dem Grundfreibetrag) und maximal 24 %. Zusätzlich füllt der Liechtensteiner zur definitiven Abrechnung der Steuern jährlich eine Steuererklärung aus. Diese ist jedoch recht einfach gehalten und lässt sich vergleichsweise schnell ausfüllen.
Arbeitnehmende mit Wohnort im Ausland (Grenzgänger)
Teilweise besteht eine beschränkte Steuerpflicht für Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland. Auch bei ihnen wird eine Lohnsteuer (Quellensteuer) erhoben auf:
- Erwerb aus unselbstständiger Tätigkeit/Ersatzeinkünfte
- Sitzungsgelder
- Renten-/Kapitalleistungen der ersten und zweiten Säule
- Leistungen aufgrund der Auflösung eines Freizügigkeitskontos bzw. einer Freizügigkeitspolice
Je nach Wohnort ist die Regelung unterschiedlich. Am einfachsten ist die Abrechnung für Angestellte mit Wohnort in der Schweiz. Sie bezahlen in Liechtenstein keine Steuern. Das gesamte Einkommen versteuern diese Arbeitnehmenden an ihrem Wohnort in der Schweiz. Angestellten mit Wohnsitz in Österreich wird eine pauschale Quellensteuer in der Höhe von 4 % vom Lohn abgezogen. Dieser Betrag wird auf die Einkommenssteuer in Österreich angerechnet. Wohnen Arbeitnehmende in Deutschland, bezahlen sie in beiden Staaten Steuern. In Liechtenstein wird eine Quellensteuer, abhängig von der Höhe des Verdienstes, erhoben. Diese wird an die zu bezahlende Einkommenssteuer in Deutschland angerechnet.
Angestellte im öffentlichen Dienst
Eine Ausnahme von diesen Regelungen bilden die Angestellten der öffentlichen Verwaltung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Institutionen mit Wohnsitz im Ausland. Für diese gilt, dass sie ihr Einkommen, nicht aber das Vermögen, in Liechtenstein versteuern. Aus diesem Grund muss eine komplette Steuererklärung ausgefüllt und beim Steueramt in Liechtenstein eingereicht werden. Je nach Land des Wohnsitzes wird dabei unterschieden zwischen Angestellten von:
- öffentlich-rechtlichen Einrichtungen mit hoheitlichen Befugnissen
- öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ohne hoheitliche Befugnisse
Ist für Angestellte von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen mit hoheitlichen Befugnissen die Steuerpflicht mit der Entrichtung der Steuer in Liechtenstein abgeschlossen, werden bei Arbeitnehmern von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ohne hoheitliche Befugnisse die in Liechtenstein entrichteten Steuern nur an die im Wohnortland geschuldeten Steuern angerechnet.