Damit eine Firma liquidiert werden kann, ist ein entsprechender Beschluss der Geschäftsführung notwendig. Auch von Amtes wegen kann eine Liquidation eingeleitet werden. Bei einer Liquidation wird ein Gläubigeraufruf im liechtensteinischen Amtsblatt publiziert und ein Liquidator bestellt. Der Liquidator kann ein Mitglied aus der Verwaltung der zu liquidierenden Unternehmung sein, z.B. ein Verwaltungsrat oder Gesellschafter. Auch der Revisor oder ein Treuhänder oder Anwalt können zum Liquidator ernannt werden. Im Handelsregister wird das Unternehmen mit dem Zusatz „in Liquidation“ aufgeführt und der Liquidator wird eingetragen.

Der Liquidator nimmt zunächst eine Bestandsaufnahme vor, um dann unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen die Geschäfte zu beenden, Vermögenswerte zusammenzustellen und Verbindlichkeiten zu erfüllen bzw. Unternehmensschulden zu tilgen. Falls vorhanden wird der Liquidationsüberschuss an die Aktionäre oder Gesellschafter verteilt und schlussendlich die Löschung des Unternehmens im Handelsregister beantragt.

Steuerpflicht bei Unternehmen in Liquidation

Die Steuerpflicht endet in Liechtenstein erst mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland, mit dem Wegfall inländischer Erträge oder mit der Löschung der inländischen Betriebsstätte im Handelsregister. Ein Unternehmen in Liquidation hat also nach wie vor eine vollständig und korrekt ausgefüllte, mit allen Unterlagen versehene und rechtsgültig unterzeichnete Steuererklärung einzureichen. Während des Liquidationsprozesses ist der Liquidator der verantwortlich für jegliche Kommunikation mit der Steuerverwaltung.

Was geschieht mit der Gewerbebewilligung?

Die Gewerbebewilligung wird im Falle einer Liquidation gelöscht. Dazu wird der Antrag auf Löschung über folgendes Formular eingereicht, wobei die Original-Gewerbebewilligung an das Amt für Volkswirtschaft zurückgesendet werden muss.

Gesetzliche Grundlagen