Dank der unternehmerfreundlichen und zukunftsorientierten Rahmenbedingungen in Liechtenstein können hier ansässige Unternehmen jederzeit flexibel auf alle Veränderungen reagieren, die sich aus strukturellen oder organisatorischen Gründen ergeben. Kurze Entscheidungswege sowie der schnelle Informationsaustausch mit und zwischen den Behörden machen dies möglich.

Sitzänderung

Die Sitzänderung eines Unternehmens im Inland ist jederzeit möglich. Sie muss beim Amt für Justiz im Handelsregister eingetragen und beim Amt für Volkswirtschaft gemeldet werden. Die hierfür nötigen Dokumente sind:

  • Antrag auf Eintrag der Sitzänderung;
  • Formgerechter Beschluss des zuständigen Organs über die geplante Sitzverlegung;
  • Angepasste Statuten oder Gesellschafterverträge.

Wird der Firmensitz ins Ausland verlegt, kann dies ohne eine Auflösung des Unternehmens im Inland erfolgen. Für die erforderliche Bewilligung vom Amt für Justiz werden folgende Belege benötigt:

  • Nachweis über die Zulässigkeit der geplanten Sitzverlegung nach dem jeweiligen Recht des Bestimmungslandes.
  • Formgerechter Beschluss des zuständigen Organs über die geplante Sitzverlegung.
  • Nachweis der Information und öffentlichen Aufforderung an Gläubiger zur Anmeldung eventueller Ansprüche aufgrund der bevorstehenden Sitzverlegung.
  • Nachweis über die angemessene Sicherstellung der zuvor angemeldeten Gläubiger-Forderungen, falls diese nicht befriedigt werden können.
  • Für Unternehmen, die rechnungslegungspflichtig sind, die Jahresrechnung sowie der Jahresbericht des letzten Geschäftsjahres inklusive Prüfungsbericht.
  • Bescheinigung der Steuerverwaltung über die erfolgte Bezahlung aller fälligen Steuern in Liechtenstein (Löschungsbewilligung).

Erst nach der erfolgreichen Sitzverlegung und Eintragung ins Handelsregister des Bestimmungslandes kann die Löschung des Unternehmens im liechtensteinischen Handelsregister vorgenommen werden. Für die Anmeldung zu dieser Löschung ist ein Auszug aus dem Handelsregister des Bestimmungslandes vorzulegen, der die dortige Eintragung entsprechend nachweist. Die Bewilligung der Sitzverlegung ins Ausland kostet CHF 600.00.

Wenn ein ausländisches Unternehmen seinen Sitz nach Liechtenstein verlegen will, ist dies ohne eine Auflösung im Ausland oder Neugründung im Inland möglich. Die erforderliche Genehmigung wird vom Amt für Justiz erteilt und erfolgt durch Eintragung ins liechtensteinische Handelsregister. Folgende Belege werden benötigt:

  • Auszug aus dem Handelsregister des bisherigen Unternehmenssitzes bzw. eine entsprechende amtlich beglaubigte oder notarielle Bestätigung der Existenz des Unternehmens und seiner Organe.
  • Beglaubigte bzw. mit einer Apostille überbeglaubigte Abschrift der Statuten.
  • Formgerechter Beschluss des zuständigen Organs über die geplante Sitzverlegung sowie an das liechtensteinische Recht angepasste Statuten.
  • Nachweis über die Zulässigkeit der Sitzverlegung nach Landesrecht des bisherigen Unternehmenssitzes.
  • Bei Kapitalgesellschaften der Revisionsbericht, bei anderen Verbandspersonen ein adäquater Nachweis über die Deckung des Grundkapitals.
  • Bestellung der nach liechtensteinischem Recht erforderlichen Organe entsprechend der jeweiligen Unternehmensform.

Für Beglaubigungen ausländischer Urkunden und Unterschriften sind diese Regeln zu beachten.

Zweckänderung bzw. Ergänzung oder Erweiterung der Gewerbebewilligung

Der Zweck eines Unternehmens kann auch nachträglich geändert, ergänzt oder erweitert werden. Der Antrag auf Änderung des Gewerbezwecks kann elektronisch beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden. Für bestimmte Zwecke können spezialgesetzliche Bewilligungen erforderlich sein. Unternehmen, welche im Handelsregister eingetragen sind, müssen ihren dortigen Eintrag entsprechend der Anpassungen ihrer Gewerbebewilligung ändern lassen. Folgende Dokumente werden hierfür benötigt:

  • Antrag auf Eintrag der Zweckänderung
  • Formgerechter Beschluss des zuständigen Organs über die geplante Zweckänderung
  • Angepasste Statuten oder Gesellschafterverträge

Nachdruck und Ruhestellung der Gewerbebewilligung

Der Nachdruck einer Gewerbebewilligung ist beim Amt für Volkswirtschaft gegen eine Gebühr von CHF 50.00 erhältlich. Eine Gewerbebewilligung kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren ruhen, wenn der Verzicht auf die Ausübung der gewerbsmässigen Tätigkeit schriftlich erklärt wird. Die erforderliche Meldung erfolgt über dieses Formular an das Amt für Volkswirtschaft.

Änderung des Firmennamens

Die Änderung des Firmennamens ist grundsätzlich möglich, solange der neue Firmenname die gesetzlichen Bestimmungen zur Firmenbezeichnung bzw. Namensgebung der jeweiligen Rechtsform erfüllt. Darüber hinaus müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Formgerechter Beschluss des zuständigen Organs über die geplante Namensänderung;
  • Änderung bzw. Anpassung der Statuten oder Gesellschafterverträge;
  • Anmeldung der Änderung bzw. Anpassung des Eintrags im Handelsregister beim Amt für Justiz. Informationen über die erforderlichen Dokumente und Belege finden Sie hier;
  • Handelt es sich um eine Einzelfirma, ist eine Meldung an das Amt für Volkswirtschaft zu machen.

Geschäftsführerwechsel

Ist ein neuer Geschäftsführer gleichzeitig auch Inhaber der Gewerbebewilligung, so muss dies vom Amt für Volkswirtschaft genehmigt werden, weil dann besondere Anforderungen zu erfüllen sind. Das Amt für Volkswirtschaft prüft den Arbeitsvertrag, um festzustellen, ob diese Person tatsächlich leitend im Unternehmen tätig sein wird. Erfüllt der zukünftige Geschäftsführer diese Voraussetzungen nicht, muss zusätzlich ein Betriebsleiter bestellt werden, welcher sowohl dem Inhaber der Gewerbebewilligung als auch dem Geschäftsführer gegenüber die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortet.

Der Antrag auf Bestellung eines neuen Geschäftsführers kann elektronisch beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden. Ist der neue Geschäftsführer auch gleichzeitig der Inhaber der Gewerbebewilligung, so muss dieser ins Handelsregister eingetragen werden. Folgende Dokumente werden benötigt:

  • Antrag auf Eintrag des neuen Geschäftsführers
  • Formgerechter Beschluss des zuständigen Organs über den geplanten Geschäftsführerwechsel

Die Gebühr für einen Geschäftsführer- und/oder Betriebsleiterwechsel bzw. einer neuen verantwortlichen Person beträgt CHF 300.00.

Gesetzliche Grundlagen