Nach der Gründung
Wie werden in Liechtenstein Arbeitnehmer angestellt? Welche Steuern werden als Unternehmen bezahlt und von welchen Fördermitteln kann ein Unternehmen profitieren? Erfahren Sie alles rund um Ihre Geschäftstätigkeit.
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Steuern, Abgaben & Versicherung
⟶Durch Steuern sichert Liechtenstein die Infrastruktur, Verwaltung, Bildung, soziale Sicherheit und die staatlichen Einrichtungen des Landes. Erfahren Sie hier alles über unser Steuer- und Abgabensystem sowie Versicherungen für Unternehmungen.
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Rechnungslegung und Revision
⟶Für Unternehmen in Liechtenstein ist eine ordentliche Buchführung Pflicht. Je nach Grösse und Rechtsform der Gesellschaft muss kurz oder ausführlich über das Geschäftsjahr Auskunft gegeben und der Jahresabschluss veröffentlicht werden. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen können von Erleichterungen profitieren.
1. Buchhaltung
Welche Rechtsform man auch wählt, in Liechtenstein muss grundsätzlich Buch (Buchhaltung) geführt werden. Daraus muss klar ersichtlich sein, in welcher Lage sich die Gesellschaft befindet. Zudem müssen sich alle Geschäftsfälle nachvollziehen lassen – also alle Situationen, in denen Geld verwendet wird, sei es als Einnahme oder Ausgabe. Dazu kommen allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung. Diese gelten für alle Firmen, die sich aufgrund der rechtlichen Bestimmungen ins Handelsregister eintragen müssen und ein Gewerbe betreiben, welches nach kaufmännischer Art geführt wird. Dazu gehören auch Gesellschaftstypen wie Anstalten und Stiftungen.
2. Jahresabschluss
In Liechtenstein tätige Unternehmen sind je nach Rechtsform dazu verpflichtet, mehr oder weniger umfangreich über ihr Geschäftsjahr (Jahresabschluss) Auskunft zu geben und ihre Jahresrechnung offen zu legen. Für kleine und mittlere Unternehmen sieht die liechtensteinische Gesetzgebung einige Erleichterungen vor.
3. Prüfungs- und Reviewpflicht
Ab einer bestimmten Grösse sind Unternehmen in Liechtenstein verpflichtet, eine ordentliche Revision (Prüfung der Jahresabschlüsse) durchzuführen. Die meisten KMU können sich stattdessen einem Review unterziehen. Unter gewissen Voraussetzung besteht zudem die Möglichkeit eines Verzichts dieser prüferischen Durchsicht.
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UID
⟶Durch die Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) können Unternehmen innerhalb der Zollunion einheitlich und eindeutig identifiziert werden, was den sicheren Austausch von Informationen vereinfacht.
Die zwölfstellige UID besteht aus dem dreistelligen Präfix CHE und neun Ziffern, wobei die letzte Ziffer eine sogenannte Prüfziffer ist. Bei der UID handelt sich um eine sogenannte „nicht sprechende Nummer“, da sie zufällig zugeteilt wird und keine Informationen enthält, welche Rückschlüsse auf das Unternehmen zulassen.
Um Liechtensteins Souveränität und den Datenschutz zu wahren, ist es Schweizer Behörden nicht möglich, in Liechtenstein ansässigen Unternehmen automatisch eine UID zuzuteilen. Die Verantwortung, eine Schweizer UID beim Amt für Statistik (AS) zu beantragen, liegt daher bei den Liechtensteiner Unternehmen selbst.
Weitere Informationen zur Schweizerischen Unternehmensidentifikationsnummer (UID).
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Zoll
⟶Liechtenstein ist ein Exportland. Die Zukunft liegt im Export. Mittels verschiedener Abkommen hat Liechtenstein optimale Voraussetzungen für die exportorientierte Wirtschaft geschaffen. Dank EWR-Beitritt und Zollunion mit der Schweiz hat das Fürstentum die uneingeschränkte Möglichkeit, auf beiden Märkten mit insgesamt mehr als 500 Mio. Personen tätig zu sein.
Seit 1995 gehört Liechtenstein dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an. Unternehmen profitieren von den Vorteilen des EU/EWR-Binnenmarktes, dem freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Eine spezielle Regelung der Personenfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit berücksichtigt die besondere geographische Situation Liechtensteins.
Das Fürstentum ist zudem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und profitiert dadurch von einem der grössten Netzwerke an abgeschlossenen Freihandelsabkommen weltweit. Seit dem Zollvertrag von 1923 mit der Schweiz ist Liechtenstein Teil des Schweizer Zollgebiets und verwendet den Schweizer Franken als Währung. Liechtenstein ist an das Schweizer Zollgebiet angeschlossen. Durch diesen Vertrag gelten alle mit der Schweiz bilateral abgeschlossenen Freihandelsabkommen auch für Liechtenstein.
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Personal
⟶Wer Personal beschäftigt, trägt eine gewisse Verantwortung. Dazu gehört einerseits die Aus- und Weiterbildung von Lernenden aber auch die Sicherstellung von sozialer Sicherheit im Falle von Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit sowie Elternschaft.
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Versicherung
⟶Krankenpflegeversicherung
Die obligatorische Krankenversicherung gewährt allen in Liechtenstein wohnhaften oder erwerbstätigen Personen Zugang zur medizinischen Versorgung. Sie gewährt Sach- und Geldleistungen bei Krankheit und Unfall, falls solche nicht von der Unfallversicherung abgedeckt sind.
Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte bezahlt.
Jugendliche bis 16 Jahren sind von der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung befreit.
Versicherte die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, entrichten keine Kostenbeteiligung. Versicherte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, bezahlen eine reduzierte Kostenbeteiligung.
Unfallversicherung
Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Versicherung für Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei der Unfallversicherung anzumelden.
Die Unfallversicherung deckt hauptsächlich die finanziellen Folgen, welche einer versicherten Person oder ihren Hinterlassenen aus einem Versicherungsfall (Berufsunfall, Berufskrankheit, Nichtbetriebsunfall und unfallähnlichen Körperschädigungen) entstehen; sie bezahlt die Heilungskosten, die notwendigen Hilfsmittel, Taggelder, Renten, Bergungskosten und bei dauernder erheblicher Schädigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung.
Als Unfall gilt eine plötzliche nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Ereignisses auf den menschlichen Körper. So gelten bspw. Knochenbrüche durch einen Sturz als Unfall. Kein Unfall liegt jedoch vor, wenn nach dem Tragen von Lasten Rückenschmerzen auftreten.
Die Unfallversicherung ist selbsttragend finanziert. Die Prämien für Berufsunfälle und -krankheiten müssen vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Prämien für Nichtberufsunfälle werden seit 2012 zur Gänze durch die Versicherten getragen. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn ab.
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Kurzarbeitsentschädigung
⟶Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist ein Fachbereich der Abteilung Arbeit innerhalb des Amtes für Volkswirtschaft (AVW).
Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist eine Leistungsart der ALV, welche dazu dient Arbeitslosigkeit zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Die KAE unterstützt Unternehmen vorübergehende wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle zu überbrücken.
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Arbeitssicherheit
⟶Es gibt unterschiedliche Gründe, die für eine sicherheitstechnische Gestaltung des Arbeitsplatzes sprechen. Als Hauptpunkt ist das Vermeiden von Unfällen zu nennen, welche zu einer Verletzung der Arbeitnehmenden, zu grossem Leid des Verunfallten und deren Angehörigen sowie zu hohen Kosten für die Unternehmer führen können. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verhinderung von Berufskrankheiten und das generelle Bestreben einen gefahrenfreien Zustand bei der Ausübung des Berufs zu gewährleisten. Grundsätzlich kann man eine Unterteilung in wirtschaftliche, gesetzliche und humane Gründe treffen.
- Ein Unfalltag kostet unserer Volkswirtschaft durchschnittlich CHF 1’000.-!
- Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes gelten für alle Betriebe, welche Arbeitnehmende beschäftigen!
- Die Arbeitssicherheit ist der Ausdruck der sozialen Verantwortung des Unternehmens!
Das wichtigste Anliegen der Arbeitssicherheit ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit jedes einzelnen Arbeitnehmenden bei seiner beruflichen Tätigkeit. Dieser Schutzgedanke findet sich im technischen Arbeitnehmerschutz, im baulichen Arbeitnehmerschutz, im verwendungsspezifischen Arbeitnehmerschutz und im Gesundheitsschutz. Vorrangiges Ziel ist die Humanisierung der Arbeitswelt.
Vorschriften zum Schutz von arbeitenden Menschen regeln z.B.:
- Den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge
- Den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie z.B. giftigen oder entzündlichen Chemikalien
- Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen wie z.B. Lärm
- Einrichtungen zur Gefahrenverhütung
- Die Unterweisung und Untersuchungen
- Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen
- Die Arbeitsbedingungen von jugendlichen Arbeitnehmenden und Mutterschutz
- Arbeitszeit und Arbeitsruhe
Der Fachbereich Aufsicht Arbeitsbedingungen ist für die Wahrnehmung von Arbeitnehmerschutzbelangen in technischer und verwendungsspezifischer Hinsicht verantwortlich. Dies betrifft insbesondere folgende Aufgaben: Vollzug Arbeitsgesetz, Plangenehmigung, Beratung der Betriebe in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Arbeits- und Ruhezeiten, Sonderschutz bei jugendlichen Arbeitnehmenden, schwangere Frauen und stillende Mütter, persönlcher Integrität (Überwachung am Arbeitplatz, Mobbing, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz) Durchführung und Beratung im Bereich des Baustellenkoordinationsgesetzes, Inspektionstätigkeiten, Baustellenkontrollen, Arbeitszeitkontrollen sowie das Erstellen Arbeitszeitbewilligungen.
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Immaterialgüterrecht
⟶Der Fachbereich Immaterialgüterrecht beschäftigt sich mit dem gewerblichen Rechtsschutz sowie dem Urheberrechtsschutz. Insbesondere sind hier die nationale und internationale Registrierung von Marken und Designs sowie die Wahrnehmung des Urheberrechts und die damit verwandten Schutzrechte angesiedelt. Des Weiteren erfolgt eine Betreuung und Vertretung auf EFTA/EWR-Ebene (EFTA-Arbeitsgruppe Intellectual Property).
Das Amt für Volkswirtschaft ist die Aufsichtbehörde über die in Liechtenstein konzessionierten Verwertungsgesellschaften (ProLitteris, SUISSIMAGE, SUISA und SWISSPERFORM). Neben der Überwachung der Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften prüft und genehmigt das Amt die vorgelegten Tarife und Verteilungsreglemente, wenn diese im Aufbau und in ihren einzelnen Bestimmungen angemessen sind.
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Datenschutzstelle
⟶Information und Beratung ist eine der Kernaufgaben der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden unter der neuen Datenschutzgesetzgebung. Wir nehmen diesen Auftrag sehr ernst und möchten mit unserem Internetauftritt den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, öffentlichen und privaten Institutionen und Vereinen in Liechtenstein die komplexe Materie des Datenschutzes näherbringen.
Die viel zitierten kurzen Wege in Liechtenstein erlauben es uns, öffentlichen und privaten Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die Hand zu reichen und sie auf dem Weg zur Datenschutz-Konformität zu begleiten. Wir sind überzeugt, nur gemeinsam können wir erreichen, dass das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf ihre Daten kein Mythos bleibt!
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Staatliche Förderungen / Innovation
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