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  • Unternehmensführung

Nach der Gründung

Wie werden in Liechtenstein Arbeit­nehmer angestellt? Welche Steuern werden als Unternehmen bezahlt und von welchen Förder­mitteln kann ein Unternehmen profitieren? Erfahren Sie alles rund um Ihre Geschäfts­tä­tigkeit. 

  • Steuern, Abgaben & Versicherung

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    Durch Steuern sichert Liechtenstein die Infrastruktur, Verwaltung, Bildung, soziale Sicherheit und die staatlichen Einrich­tungen des Landes. Erfahren Sie hier alles über unser Steuer- und Abgaben­system sowie Versiche­rungen für Unterneh­mungen.

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  • Rechnungs­legung und Revision

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    Für Unternehmen in Liechtenstein ist eine ordentliche Buchführung Pflicht. Je nach Grösse und Rechtsform der Gesell­schaft muss kurz oder ausführlich über das Geschäftsjahr Auskunft gegeben und der Jahres­ab­schluss veröffentlicht werden. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen können von Erleich­te­rungen profitieren. 

    1. Buchhaltung

    Welche Rechtsform man auch wählt, in Liechtenstein muss grundsätzlich Buch (Buchhaltung) geführt werden. Daraus muss klar ersichtlich sein, in welcher Lage sich die Gesell­schaft befindet. Zudem müssen sich alle Geschäftsfälle nachvoll­ziehen lassen – also alle Situationen, in denen Geld verwendet wird, sei es als Einnahme oder Ausgabe. Dazu kommen allgemeine Vorschriften zur Rechnungs­legung. Diese gelten für alle Firmen, die sich aufgrund der rechtlichen Bestim­mungen ins Handels­re­gister eintragen müssen und ein Gewerbe betreiben, welches nach kaufmän­nischer Art geführt wird. Dazu gehören auch Gesell­schaft­stypen wie Anstalten und Stiftungen.

    2. Jahres­ab­schluss

    In Liechtenstein tätige Unternehmen sind je nach Rechtsform dazu verpflichtet, mehr oder weniger umfangreich über ihr Geschäftsjahr (Jahres­ab­schluss) Auskunft zu geben und ihre Jahres­rechnung offen zu legen. Für kleine und mittlere Unternehmen sieht die liechten­stei­nische Gesetz­gebung einige Erleich­te­rungen vor. 

    3. Prüfungs- und Review­pflicht

    Ab einer bestimmten Grösse sind Unternehmen in Liechtenstein verpflichtet, eine ordentliche Revision (Prüfung der Jahres­ab­schlüsse) durchzu­führen. Die meisten KMU können sich stattdessen einem Review unterziehen. Unter gewissen Voraus­setzung besteht zudem die Möglichkeit eines Verzichts dieser prüferischen Durchsicht.

  • UID

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    Durch die Schweizer Unternehmens-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer (UID) können Unternehmen innerhalb der Zollunion einheitlich und eindeutig identi­fiziert werden, was den sicheren Austausch von Informa­tionen vereinfacht.

    Die zwölfstellige UID besteht aus dem dreistelligen Präfix CHE und neun Ziffern, wobei die letzte Ziffer eine sogenannte Prüfziffer ist. Bei der UID handelt sich um eine sogenannte „nicht sprechende Nummer“, da sie zufällig zugeteilt wird und keine Informa­tionen enthält, welche Rückschlüsse auf das Unternehmen zulassen.

    Um Liechten­steins Souveränität und den Datenschutz zu wahren, ist es Schweizer Behörden nicht möglich, in Liechtenstein ansässigen Unternehmen automatisch eine UID zuzuteilen. Die Verant­wortung, eine Schweizer UID beim Amt für Statistik (AS) zu beantragen, liegt daher bei den Liechten­steiner Unternehmen selbst.

    Weitere Informa­tionen zur Schwei­ze­rischen Unterneh­mensi­den­ti­fi­ka­ti­ons­nummer (UID).

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  • Zoll

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    Liechtenstein ist ein Exportland. Die Zukunft liegt im Export. Mittels verschiedener Abkommen hat Liechtenstein optimale Voraus­set­zungen für die export­ori­en­tierte Wirtschaft geschaffen. Dank EWR-Beitritt und Zollunion mit der Schweiz hat das Fürstentum die uneinge­schränkte Möglichkeit, auf beiden Märkten mit insgesamt mehr als 500 Mio. Personen tätig zu sein.

    Seit 1995 gehört Liechtenstein dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an. Unternehmen profitieren von den Vorteilen des EU/EWR-Binnen­marktes, dem freien Waren-, Personen-, Dienst­leistungs- und Kapital­verkehr. Eine spezielle Regelung der Personen­frei­zü­gigkeit und der Nieder­las­sungs­freiheit berück­sichtigt die besondere geogra­phische Situation Liechten­steins.

    Das Fürstentum ist zudem Mitglied der Europäischen Freihan­delsas­so­ziation (EFTA) und profitiert dadurch von einem der grössten Netzwerke an abgeschlossenen Freihan­dels­ab­kommen weltweit. Seit dem Zollvertrag von 1923 mit der Schweiz ist Liechtenstein Teil des Schweizer Zollgebiets und verwendet den Schweizer Franken als Währung. Liechtenstein ist an das Schweizer Zollgebiet angeschlossen. Durch diesen Vertrag gelten alle mit der Schweiz bilateral abgeschlossenen Freihan­dels­ab­kommen auch für Liechtenstein.

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  • Personal

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    Wer Personal beschäftigt, trägt eine gewisse Verant­wortung. Dazu gehört einerseits die Aus- und Weiter­bildung von Lernenden aber auch die Sicher­stellung von sozialer Sicherheit im Falle von Krankheit, Unfall, Arbeits­lo­sigkeit sowie Eltern­schaft.

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  • Versicherung

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    Kranken­pfle­ge­ver­si­cherung

    Die obliga­to­rische Kranken­ver­si­cherung gewährt allen in Liechtenstein wohnhaften oder erwerbs­tätigen Personen Zugang zur medizi­nischen Versorgung. Sie gewährt Sach- und Geldleis­tungen bei Krankheit und Unfall, falls solche nicht von der Unfall­ver­si­cherung abgedeckt sind.

    Die Prämien für die obliga­to­rische Kranken­ver­si­cherung werden vom Arbeitgeber und Arbeit­nehmer je zur Hälfte bezahlt.

    Jugendliche bis 16 Jahren sind von der Prämie für die obliga­to­rische Kranken­pfle­ge­ver­si­cherung befreit.

    Versicherte die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, entrichten keine Kosten­be­tei­ligung. Versicherte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, bezahlen eine reduzierte Kosten­be­tei­ligung.

     

    Unfall­ver­si­cherung

    Die obliga­to­rische Unfall­ver­si­cherung ist eine Versicherung für Arbeit­nehmer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeit­nehmer bei der Unfall­ver­si­cherung anzumelden.

    Die Unfall­ver­si­cherung deckt hauptsächlich die finanziellen Folgen, welche einer versicherten Person oder ihren Hinter­lassenen aus einem Versiche­rungsfall (Berufs­unfall, Berufs­krankheit, Nichtbe­triebs­unfall und unfall­ähn­lichen Körper­schä­di­gungen) entstehen; sie bezahlt die Heilungs­kosten, die notwendigen Hilfsmittel, Taggelder, Renten, Bergungs­kosten und bei dauernder erheblicher Schädigung der körper­lichen oder geistigen Unversehrtheit eine Integri­täts­ent­schä­digung.

    Als Unfall gilt eine plötzliche nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhn­lichen äusseren Ereignisses auf den mensch­lichen Körper. So gelten bspw. Knochen­brüche durch einen Sturz als Unfall. Kein Unfall liegt jedoch vor, wenn nach dem Tragen von Lasten Rücken­schmerzen auftreten.

    Die Unfall­ver­si­cherung ist selbst­tragend finanziert. Die Prämien für Berufs­unfälle und -krankheiten müssen vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Prämien für Nichtbe­rufs­unfälle werden seit 2012 zur Gänze durch die Versicherten getragen. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämien­betrag. Er zieht den Anteil des Arbeit­nehmers von dessen Lohn ab.

    Merkblatt Obliga­to­rische Unfall­ver­si­cherung

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  • Kurzar­beits­ent­schä­digung 

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    Die Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung (ALV) ist ein Fachbereich der Abteilung Arbeit innerhalb des Amtes für Volkswirt­schaft (AVW).

    Kurzar­beits­ent­schä­digung (KAE) ist eine Leistungsart der ALV, welche dazu dient Arbeits­lo­sigkeit zu vermeiden und Arbeits­plätze zu erhalten. Die KAE unterstützt Unternehmen vorüber­gehende wirtschaftlich bedingte Arbeits­ausfälle zu überbrücken.

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  • Arbeits­si­cherheit

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    Es gibt unterschiedliche Gründe, die für eine sicher­heits­tech­nische Gestaltung des Arbeits­platzes sprechen. Als Hauptpunkt ist das Vermeiden von Unfällen zu nennen, welche zu einer Verletzung der Arbeit­neh­menden, zu grossem Leid des Verunfallten und deren Angehörigen sowie zu hohen Kosten für die Unternehmer führen können. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verhin­derung von Berufs­krank­heiten und das generelle Bestreben einen gefahren­freien Zustand bei der Ausübung des Berufs zu gewähr­leisten. Grundsätzlich kann man eine Unterteilung in wirtschaftliche, gesetzliche und humane Gründe treffen.

    • Ein Unfalltag kostet unserer Volkswirt­schaft durchschnittlich CHF 1’000.-!
    • Die Bestim­mungen des Arbeits­ge­setzes gelten für alle Betriebe, welche Arbeit­nehmende beschäftigen!
    • Die Arbeits­si­cherheit ist der Ausdruck der sozialen Verant­wortung des Unternehmens!

    Das wichtigste Anliegen der Arbeits­si­cherheit ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit jedes einzelnen Arbeit­neh­menden bei seiner beruflichen Tätigkeit. Dieser Schutz­gedanke findet sich im technischen Arbeit­neh­mer­schutz, im baulichen Arbeit­neh­mer­schutz, im verwen­dungs­spe­zi­fischen Arbeit­neh­mer­schutz und im Gesund­heits­schutz. Vorrangiges Ziel ist die Humani­sierung der Arbeitswelt.

    Vorschriften zum Schutz von arbeitenden Menschen regeln z.B.:

    • Den Einsatz gefähr­licher Maschinen und Werkzeuge
    • Den Umgang mit gefähr­lichen Arbeits­stoffen wie z.B. giftigen oder entzünd­lichen Chemikalien
    • Belastungen durch Arbeits­vorgänge und andere Einwir­kungen wie z.B. Lärm
    • Einrich­tungen zur Gefahren­ver­hütung
    • Die Unterweisung und Untersu­chungen
    • Gestaltung von Arbeits­plätzen, Arbeits­räumen und sanitären Anlagen
    • Die Arbeits­be­din­gungen von jugend­lichen Arbeit­neh­menden und Mutter­schutz
    • Arbeitszeit und Arbeitsruhe

    Der Fachbereich Aufsicht Arbeits­be­din­gungen ist für die Wahrnehmung von Arbeit­neh­mer­schutz­be­langen in technischer und verwen­dungs­spe­zi­fischer Hinsicht verant­wortlich. Dies betrifft insbesondere folgende Aufgaben: Vollzug Arbeits­gesetz, Plange­neh­migung, Beratung der Betriebe in den Bereichen Arbeits­si­cherheit und Gesund­heits­schutz, Arbeits- und Ruhezeiten, Sonder­schutz bei jugend­lichen Arbeit­neh­menden, schwangere Frauen und stillende Mütter, persönlcher Integrität (Überwachung am Arbeitplatz, Mobbing, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz) Durchführung und Beratung im Bereich des Baustel­len­ko­or­di­na­ti­ons­ge­setzes, Inspek­ti­ons­tä­tig­keiten, Baustel­len­kon­trollen, Arbeits­zeit­kon­trollen sowie das Erstellen Arbeits­zeit­be­wil­li­gungen.

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  • Immate­ri­al­gü­terrecht 

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    Der Fachbereich Immate­ri­al­gü­terrecht beschäftigt sich mit dem gewerb­lichen Rechts­schutz sowie dem Urheber­rechts­schutz. Insbesondere sind hier die nationale und interna­tionale Registrierung von Marken und Designs sowie die Wahrnehmung des Urheber­rechts und die damit verwandten Schutz­rechte angesiedelt. Des Weiteren erfolgt eine Betreuung und Vertretung auf EFTA/EWR-Ebene (EFTA-Arbeits­gruppe Intellectual Property).

    Das Amt für Volkswirt­schaft ist die Aufsicht­behörde über die in Liechtenstein konzes­sio­nierten Verwer­tungs­ge­sell­schaften (ProLitteris, SUISSIMAGE, SUISA und SWISSPERFORM). Neben der Überwachung der Geschäfts­führung der Verwer­tungs­ge­sell­schaften prüft und genehmigt das Amt die vorgelegten Tarife und Vertei­lungs­re­glemente, wenn diese im Aufbau und in ihren einzelnen Bestim­mungen angemessen sind.

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  • Datenschutz­stelle

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    Information und Beratung ist eine der Kernaufgaben der nationalen Datenschutz­auf­sichts­be­hörden unter der neuen Datenschutz­ge­setz­gebung. Wir nehmen diesen Auftrag sehr ernst und möchten mit unserem Internet­auftritt den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, öffent­lichen und privaten Institu­tionen und Vereinen in Liechtenstein die komplexe Materie des Datenschutzes näherbringen.

    Die viel zitierten kurzen Wege in Liechtenstein erlauben es uns, öffent­lichen und privaten Stellen, die personen­be­zogene Daten verarbeiten, die Hand zu reichen und sie auf dem Weg zur Datenschutz-Konformität zu begleiten. Wir sind überzeugt, nur gemeinsam können wir erreichen, dass das Selbst­be­stim­mungsrecht der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf ihre Daten kein Mythos bleibt!

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  • Staatliche Förderungen / Innovation

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