Personen, die in Liechtenstein ein Unternehmen gründen wollen, benötigen in vielen Fällen eine Gewerbebewilligung oder Gewerbeanmeldung. In manchen Branchen ist jedoch eine speizalgesetzliche Bewilligung notwendig. Diese Branchen sind die folgenden.

  • Finanzdienstleister
  • Rechtsanwälte, Rechtsagenten
  • Personalvermittlung/Personalverleih
  • Bauwesenberufe
  • Güter- und Personentransport
  • Dolmetschen
  • Ärzte/Gesundheitsberufe
  • Handel mit Heilmitteln, mit Rohprodukten zu Medikamenten und mit Giften
  • Tierärzte/Tiergesundheitsberufe
  • Hausierer
  • Betrieb von Eisenbahnen
  • Mediatoren
  • Durchführung von Geldspielen
  • Handel mit bzw. Herstellung von Waffen und Munition sowie der Betrieb von Schiessstätten

Finanzdienstleister

Finanzdienstleister benötigen für die Gründung des Unternehmens eine Bewilligung der zuständigen Behörde, der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Banken und Wertpapierfirmen dürfen nur als Aktiengesellschaft oder Europäische Gesellschaft (SE) gegründet werden. In gewissen Fällen kann die FMA eine Ausnahme machen.

Gründungen der folgenden Unternehmen erfolgen über die FMA. Die genauen Bedingungen sind auf der Website der FMA beschrieben.

Banken
Banken und Wertpapierfirmen
Zahlungsinstitute 
E-Geld-Institute

Versicherungen und Vorsorge
Versicherungsunternehmen
Versicherungsvermittler
Vorsorgeeinrichtungen
Pensionsfonds

Bereich Wertpapiere und Märkte
Verwaltungsgesellschaften und OGAW nach UCITSG
Verwalter alternativer Investmentfonds nach AIFMG
Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen nach IUG 2015
Vermögensverwaltungsgesellschaften

Bereich Andere Finanzintermediäre
Treuhänder
Wirtschaftsprüfer
Personen nach 180a-Gesetz
Patentanwälte
Sorgfaltspflichtige gemäss Art. 3 Abs. 3 SPG

Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher

Die selbstständige Ausübung der Tätigkeit als Arbeitsvermittler oder Personalverleiher ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung erteilt das Amt für Volkswirtschaft. Das Gesuch muss mit folgenden Dokumenten eingereicht werden:

  • Mietvertrag oder ein Eigentumsnachweis inklusive Grundrissplan;
  • Passkopie;
  • aktueller Strafregisterauszug im Original, nicht älter als drei Monate;
  • aktueller Pfändungsregisterauszug der vergangenen drei Jahre im Original, nicht älter als drei Monate;
  • aktuelle Wohnsitzbestätigung im Original, nicht älter als drei Monate (bei Wohnsitz im Ausland);
  • Kopie Ausländerausweis (bei ausländischer Staatsbürgerschaft mit Wohnsitz in Liechtenstein);
  • Nachweise der ausreichenden beruflichen Qualifikation;
  • Nachweis der Hinterlegung der Kaution (gilt nur für den Personalverleih);
  • Nachweis der tatsächlichen und leitenden Stellung der verantwortlichen Person im Unternehmen (beispielsweise in Form eines Arbeitsvertrages).

Bauwesenberufe

Das Gesuch um Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz (für eine in Liechtenstein ansässige und tätige Firma) muss beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden. Als Bauwesen-Beruf gelten: 

  • Architekt
  • Bauingenieur
  • Bauleiter
  • Bauphysiker
  • Brandschutzfachmann, Brandschutzberater
  • Elektroingenieur
  • Elektrotechniker
  • Energieberater
  • Fassaden- und Metallbauingenieur
  • Geologe
  • Geomatikingenieur
  • Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur;
  • Heizungstechniker
  • Landschaftsarchitekt
  • Lichtplaner, Lichtgestalter und Lichtdesigner
  • Lüftungs- und Klimatechniker
  • Raumplaner
  • Sanitärtechniker
  • Umweltingenieur
  • Vermessungsingenieur

Mit dem ausgefüllten Gesuch um Bewilligung des Berufes müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

  • Nachweis der fachlichen Befähigung: Diplom und Arbeitszeugnisse; 
  • Passkopie des Einzelunternehmers beziehungsweise des Geschäftsführers der juristischen Person;
  • aktuelle Strafregisterbescheinigung des Einzelunternehmers beziehungsweise des Geschäftsführers der juristischen Person im Original, nicht älter als drei Monate; 
  • aktuelle Bestätigung über die Pfändungsfreiheit des Einzelunternehmers beziehungsweise Geschäftsführers der juristischen Person über die vergangenen drei Jahre (im Original, nicht älter als drei Monate);
  • falls die Gesuchstellerin eine juristische Person ist: Arbeitsvertrag zwischen der juristischen Person und dem Geschäftsführer unter Angabe des Beschäftigungsgrades; 
  • falls die Gesuchstellerin eine juristische Person ist und diese bestehend war (keine Neugründung): sktuelle Bestätigung über die Pfändungsfreiheit der vergangenen drei Jahre (im Original, nicht älter als drei Monate);
  • falls die Gesuchstellerin eine juristische Person ist: aktueller Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als drei Monate;
  • Kopie des Ausländerausweises, falls der Einzelunternehmer beziehungsweise Geschäftsführer der juristischen Person eine ausländische Staatsbürgerschaft mit Wohnsitz in Liechtenstein hat; 
  • aktuelle Wohnsitzbestätigung (im Original, nicht älter als drei Monate), falls der Einzelunternehmer beziehungsweise Geschäftsführer der juristischen Person Wohnsitz im Ausland hat;
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1.5 Millionen Schweizer Franken;
  • Nachweis einer inländischen Betriebsstätte: Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (z.B. Grundbuchauszug) mit Grundrissplan;
  • alle Dokumente sind in deutscher Sprache einzureichen, allfällige fremdsprachige Diplome, Fähigkeitszeugnisse und Arbeitsbestätigungen etc. sind zu übersetzen und amtlich beglaubigen zu lassen;
  • für die Beantragung eines zusätzlichen Berufes muss der Nachweis der Betriebsstätte und der Betriebshaftpflichtversicherung nicht erbracht werden.

Gründung eines Strassentransportunternehmens für Güter und Personentransport

Jedes Unternehmen, das gewerblich Güter- oder Personentransporte durchführen will, benötigt hierfür eine Transportunternehmerbewilligung des Amts für Volkswirtschaft.

Folgende Nachweise des Bewilligungsinhabers oder des Geschäftsführers müssen dem Antrag beigelegt werden: 

  • Personen mit Wohnsitz im Inland: Kopie des Personenausweises oder Passkopie, ein Strafregisterauszug und ein Betreibungsregisterauszug;
  • ausländische Personen mit Wohnsitz im Inland: Es ist zusätzlich eine Kopie des FL-Ausländerausweises beizulegen;
  • Personen mit Wohnsitz im Ausland: Kopie des Personenausweises oder Passkopie, Strafregisterauszug, Betreibungsregisterauszug und Wohnsitzbestätigung des Wohnortes, Prüfungsausweis über die abgeschlossene Fachprüfung Transport der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers; 
  • Miet-, Kauf- oder Eigentumsnachweise für die Teile der Betriebsstätte;
  • Situationsplan (Massstab 1:200 oder 1:500) der Betriebsstätte mit Vorplatz und/oder Abstellplätzen.

Dolmetscherbewilligung

Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen ist das Amt für Volkswirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist die Beherrschung der deutschen Sprache sowie der betreffenden Fremdsprache in Wort und Schrift.

  • Ein Ausbildungsnachweis;
  • Nachweis zur Berufserfahrung;
  • ein Passfoto;
  • ein Auszug aus dem Straf- und Pfändungsregister (im Original, nicht älter als drei Monate);
  • eine Kopie des Reisepasses.

Gesundheitsberufe

Wer in Liechtenstein eigenverantwortlich einen Gesundheitsberuf ausüben möchte, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Gesundheitsberufe sind:

  • Apotheker
  • Arzt
  • Augenoptiker
  • Chiropraktor
  • Dentalhygieniker
  • Drogist
  • Ergotherapeut
  • Ernährungsberater
  • Hebamme
  • Labormedizinischer Diagnostiker
  • Logopäde
  • Medizinischer Masseur
  • Naturheilpraktiker
  • Osteopath
  • Pflegefachperson
  • Physiotherapeut
  • Psychologe
  • Psychotherapeut
  • Zahnarzt
  • Ärzte-Gesellschaften
  • Gesundheitsberufe-Gesellschaften

Neben dem Nachweis der fachlichen Qualifikation müssen je nach Beruf weitere Bedingungen erfüllt oder Nachweise (z.B. eine Haftpflichtversicherung in vorgegebener Höhe) erbracht werden.

Tierärzte und Tiergesundheitsberufe

Wer in Eigenverantwortlichkeit als Tierarzt, Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut oder Tierhomöopath arbeiten will, braucht eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

Dem Bewilligungsantrag für einen Tierarzt mit liechtensteinischem Geschäftssitz müssen folgende Nachweise beigelegt werden:

  • eine Passkopie;
  • fachliche Eignung mittels Ausbildungsnachweis;
  • Strafregisterauszug;
  • erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen mittels ärztlichem Zeugnis;
  • Versicherungsnachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Versicherungsschutz mindestens 3 Millionen Franken, beziehungsweise 5 Millionen Franken für Fachtierärzte);
  • geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen mittels Plankopien und Grundbuchauszug oder Mietvertrag (gegebenenfalls Nennung des Arbeitgebers bei unselbständiger Tätigkeit).

Dem Bewilligungsantrag, um als Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut oder Tierhomöopath arbeiten zu können, müssen folgende Nachweise beigelegt werden: 

  • eine Passkopie;
  • fachliche Eignung mittels Ausbildungsnachweis;
  • Strafregisterauszug;
  • Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzung mittels ärztlichem Zeugnis;
  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mittels Versicherungsnachweis (Versicherungsschutz mindestens 3 Millionen Franken);
  • zum Nachweis der fachlichen Eignung muss der Antragsteller über eine qualitativ hochwertige Berufsausbildung verfügen, die vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anerkannt wird;
  • Absolvierung einer vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen durchgeführten oder als gleichwertig anerkannten Prüfung in den Bereichen der Diagnostik von Tierseuchen sowie der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung.

Hausierer

Wer im Umherziehen mit Waren handeln möchte, braucht eine Bewilligung des Amts für Volkswirtschaft  Mit dem Antragsformular sind die folgenden Dokumente einzureichen:

  • ID- oder Passkopie (das Dokument muss gültig sein);
  • gültiger Ausweis für das Reisendengewerbe;
  • Strafregisterauszug (im Original, nicht älter als 3 Monate);
  • einen aktuellen Wohnsitznachweis (nicht älter als ein Jahr);
  • aktueller Handelsregisterauszug (beglaubigt, nicht älter als 3 Monate), wenn der Gesuchsteller nicht selbstständig ist.

Gesetzliche Grundlagen