Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Unternehmen aus dem Ausland, die Dienstleistungen in Liechtenstein erbringen wollen, müssen sich je nach Herkunft und Dauer des Auftrags vorab anmelden. Mitarbeitende dieser Unternehmen, die in Liechtenstein Arbeiten ausführen, müssen dem Ausländer- und Passamt gemeldet werden.
Ausländische Betriebe, die im Fürstentum Liechtenstein eine grenzüberschreitende Dienstleistung (GDL) erbringen wollen, unterstehen verschiedenen Melde- bzw. Bewilligungspflichten. Die gesetzlichen Grundlagen richten sich nach dem Sitz oder Wohnsitz des Dienstleistungserbringers. Es müssen beispielsweise ausländer- und gewerberechtliche Bewilligungen eingeholt sowie berufs- und betriebsbezogene Meldungen gemacht werden. Werden in Zusammenhang mit der GDL Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsandt, entstehen weitere Pflichten. Gemäss Entsendegesetz muss ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsendet, mindestens jene Arbeitsbedingungen gewähren, die in den liechtensteinischen Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter einer GDL wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität.
Das Meldeverfahren in 2 Schritten
Schritt 1
Meldet sich ein Unternehmen erstmals bei der zuständigen Behörde, überprüft diese die Zulassung des Betriebes im Heimatstaat und gegebenenfalls die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Person (Geschäftsführer, Betriebsleiter – muss im Handelsregister eingetragen sein). Die Meldebestätigung ist in der Regel ein Jahr gültig und kann erneuert werden. Landwirte, Künstler, Wissenschaftler, Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften und Privatlehrer sind von einer diesbezüglichen Meldung befreit.
Untenstehende Tabelle zeigt auf, welche Branche sich an welche Behörde wenden muss:
Gewerbliche Berufe (alle Berufe, die nicht speziell in den nachfolgenden Links aufgeführt sind) |
Amt für Volkswirtschaft |
Bauwesen-Berufe (Architekt, Bauleiter, Ingenieurberufe im Bauwesen) |
Amt für Volkswirtschaft |
Hausiertätigkeit und Wandergewerbe |
Amt für Volkswirtschaft |
Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher | Amt für Volkswirtschaft Website |
Finanzdienstleister (Banken, Versicherungen, Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften) |
Finanzmarktaufsicht Website |
Rechts- und Patentanwälte | Finanzmarktaufsicht Website |
Gesundheitsberufe (Arzt, Ernährungsberater, Pflegefachmann/-frau etc.) |
Amt für Gesundheit Website |
Mediatoren | Regierung Website |
Tierärzte/-innen, Tierpflege-/-betreuungsberufe | Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Website |
Ein Betrieb muss die Personen, die zur Erbringung einer GDL nach Liechtenstein kommen, melden. Diese ausländer- und entsenderechtliche Meldpflicht gilt für alle Arbeitnehmer, die in Liechtenstein tätig werden. Alle Personen müssen während ihres Aufenthaltes über die entsprechende Meldebestätigung verfügen. Es müssen unter anderem Angaben über die auszuübende Tätigkeit, den Ort und die Zeit, an dem bzw. während der die Tätigkeit ausgeübt wird,betriebsbezogene Meldungen gemacht werden. Jeder Einsatz ist einzeln zu melden.
Schritt 2
Mit dem Elektronischen Meldesystem (EMS) der Liechtensteinischen Landesverwaltung können die ausländer- und entsenderechtlichen Meldepflichten und damit auch die Online-Deklaration an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) zentral erfüllt werden. Fällt die Tätigkeit in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags, müssen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, den paritätischen Organisationen die Beiträge zu den Vollzugskosten bezahlen. Im Rahmen des Meldeverfahrens sind unter anderem Angaben zu machen über die auszuübende Tätigkeit und den Ort und die Zeit, an dem bzw. während der die Tätigkeit ausgeübt wird. Jeder Einsatz ist einzeln zu melden.
Wenn die Meldebestätigung gemäss Schritt 1 vorliegt und die Meldung über das EMS durchgeführt wurde, sind sämtliche Meldepflichten für einen Einsatz und die Entsendung erfüllt.
Unterschiede je nach Sitz des Unternehmens
Schweiz
Für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ist die Entsendung von bis zu 8 Tagen innerhalb von 90 Tagen von der Meldepflicht befreit. Besteht aber eine Meldepflicht, darf die Arbeit frühestens 8 Tage nach der Meldung aufgenommen werden; in Notfällen (Unfälle, Reparaturen und ähnliches) kann die Arbeit schon am Tag der Meldung beginnen. An Dienstleistungserbringer aus der Schweiz werden nur Bewilligungen erteilt, wenn das volkswirtschaftliche Interesse nachgewiesen wird. Für Dienstleistungserbringer mit Hauptsitz im Kanton St. Gallen oder Graubünden wird der Nachweis des volkswirtschaftlichen Interesses erst ab dem 121. Tag geprüft. Das Bewilligungsgesuch ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist zu stellen. Bei Dienstleistungen, bei denen im Voraus bekannt ist, dass sie mehr als 90 Tage dauern, muss von Beginn an um eine Bewilligung angesucht werden.
EWR-Staaten
Unternehmen mit Sitz im EWR müssen sämtliche Dienstleistungen melden, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Meldepflicht gilt ab dem ersten Tag. Einzige Ausnahme besteht bei selbstständigen Dienstleistungserbringern und deren entsandten Personen aus dem EWR, die täglich an ihren ordentlichen Wohnsitz zurückkehren. Sie erhalten für die Dauer der Dienstleistungserbringung lediglich eine Meldebestätigung. Das Bewilligungsgesuch ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist zu stellen. Dienstleistungen, die länger als 90 Tage erbracht werden, sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.
Unternehmen aus den EWR-Staaten müssen einen Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen ausfüllen. Bei Fragen hierzu steht die Steuerverwaltung zur Verfügung.
Übrige Länder/Drittstaaten
Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten (ausserhalb des EWR und ausserhalb der Schweiz) müssen sämtliche Dienstleistungen melden, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Meldepflicht gilt ab dem ersten Tag. Die Arbeit darf erst 8 Tage nach Zugang der Meldung aufgenommen werden und ist auf 8 Tage pro 90 Tage beschränkt.
Sammelmeldung und Jahresbewilligung
Für bestimmte Unternehmen ist es möglich, unter gewissen Voraussetzungen auf die Meldung der einzelnen Einsätze in Liechtenstein zu verzichten und stattdessen vorab eine Sammelmeldung zu erstatten. Mit der Sammelmeldung verbunden ist eine sogenannte Jahresbewilligung des Ausländer- und Passamts zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen.
Eine Sammelmeldung vornehmen können ausländische Unternehmen, welche Dienstleistungen erbringen, die für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Landes oder der Betriebsfähigkeit eines inländischen Unternehmens unabdingbar sind. Grundlage dieser Dienstleistungserbringung muss ein auf Dauer angelegter Vertrag mit einem inländischen Unternehmen oder mit einer inländischen öffentlich-rechtlichen Institution sein. Insbesondere ist hier an Service- oder Wartungsverträge zu denken.
Gesetzliche Grundlagen
Weitere branchenspezifischen Spezialgesetze, welche Bestimmungen über GDL enthalten: