Was ist eine grenzüberschreitende Dienstleistung?

Eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (GDL) ist eine Dienstleistung, die ein ausländisches Unternehmen in Liechtenstein erbringt. Die GDL hat vorübergehenden und gelegentlichen Charakter. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter einer GDL wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität. Geht der Marktauftritt des ausländischen Unternehmens in Liechtenstein über die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen hinaus, hat das Unternehmen in Liechtenstein einen Sitz oder eine Zweigniederlassung zu gründen, welche befähigt ist, die allenfalls notwendigen Bewilligungen zu erhalten. Eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (GDL) kann erfolgen selbstständig durch den ausländischen Dienstleistungserbringer selbst und/oder durch Arbeitnehmer, die im Auftrag des ausländischen Dienstleistungserbringers in Liechtenstein tätig werden. In beiden Fällen bedarf der Dienstleistungserbringer der Berechtigung, auf dem Liechtensteiner Markt tätig zu sein. 

Was sind grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer?

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer sind Unternehmen oder Personen mit Sitz resp. Wohnsitz im EWR oder der Schweiz, die in Liechtenstein eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit verrichten sowie deren ordnungsgemäss angestellten Arbeitnehmer. Die Dienstleistungserbringung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittstaat sind in Art. 12 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) geregelt. 

Das Meldeverfahren

Ausländische Betriebe, die in Liechtenstein eine grenzüberschreitende Dienstleistung (GDL) erbringen wollen oder die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, unterstehen ausländer-, entsende- und gewerberechtlichen bzw. berufs- und betriebsbezogenen Melde- bzw. Bewilligungspflichten. Das Verfahren unterscheiden sich je nach Dauer der Dienstleistungserbringung sowie Sitz des Unternehmens.

  • Dauer der GDL

    GDL-Erbringung unter 8 Tage

     

    Bei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz entfällt bei einer Dienstleistungserbringung von unter 8 Tagen pro Quartal die Meldepflicht. Für Unternehemn mit Sitz in der EU/EWR oder Drittstaaten gelten ab Tag 1 der Dienstleistungserbringung die selben Regeln wie für die Dienstleistungserbringung bis 90 Tagen. 

  • Dauer der GDL

    GDL-Erbringung 8-90 Tage

     

    Für die GDL-Erbringung bis zu 90 Tagen besteht eine Meldepflicht. Mit dem Elektornische Meldesystem (EMS) der Liechtensteinischen Landesverwaltung können die ausländer- und entsenderechtlichen Meldepflichten und damit auch die OnlineDeklaration an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) zentral erfüllt werden. Im EMS können Stammdaten gespeichert werden, was die Eingabe bei weiteren Meldungen vereinfacht. Die Meldepflicht ist auch als Papieranmeldung mit dem Gesuch um Bestätigung für eine GDL möglich. Eine Gebühr von CHF 40.-- pro entsandte Person bzw. selbständig Erwerbstätigen und Vorgang wird verrechnet.

    • Keine Unterscheidung von Unternehmen mit Sitz in der EU/EWR, Schweiz oder Drittstaaten.
    • Keine Unterscheidung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit.
    • Landwirte, Künstler, Wissenschaftler, Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften und Privatlehrer sind von einer diesbezüglichen Meldung befreit.
    • Die meldepflichtige Dienstleistungserbringung ist höchstens auf 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt.

    • Für die Dauer der Dienstleistungserbringung besteht ein Anwesenheitsrecht in Liechtenstein.

    • Das Gesuch ist vor Beginn der Dienstleistungserbringung einzureichen.

    • Kostenlose Anmeldung via EMS für Dienstleistungserbringer. Für Personalverleihunternehmen ist die elektronische Meldung gebührenpflichtig.
    • Bei einer Busse aufgrund verspäteter Meldung gilt das Datum der elektronischen Meldung, das Posteingangsdatum bzw. Empfangsdatum des Faxes beim Ausländer- und Passamt.
    • Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bestätigung ausgestellt.
    • Änderungen (es kann nur das Anfangsdatum und das Enddatum abgeändert werden) und Stornos von Einsätzen können unter Angabe der ursprünglichen Einsatznummer an bewilligungen.apa(at)llv.li gemeldet werden. Erfolgt die Meldung nach 12.00 Uhr eines Einsatztages wird dieser Einsatztag gezählt und kann nicht gutgeschrieben werden.
  • Dauer der GDL

    GDL-Erbringung ab 91 Tage

     

    Für die GDL-Erbringung über 90 Tagen besteht eine Bewilligungspflicht. Der Antrag erfolgt mit dem Gesuch um Bestätigung für eine GDL.

     

    Unternehmenssitz EU / EWR

    • Meldepflicht, wenn die entsandten Personen täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Bewilligungspflicht, wenn die entsendeten Personen in Liechtenstein übernachten.
    • Keine Unterscheidung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit.
    • Landwirte, Künstler, Wissenschaftler, Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften und Privatlehrer sind von einer diesbezüglichen Meldung befreit.
    • Das Gesuch ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist zu stellen.
    • Das Gesuch kann kostenlos per Post oder per E-Mail an  bewilligungen.apa(at)llv.li
    • eingereicht werden. 
    • Die Bestätigung der Dienstleistungserbringung wird bis längstens 31.12. eines jeden Kalenderjahres ausgestellt.
    • Pro Person und pro Bestätigung wird eine Gebühr von CHF 100.-- (Meldepflicht) bzw. CHF 150.-- (Bewilligungspflicht) verrechnen.
    • Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bestätigung ausgestellt.

    • Die Meldebestätigung ist in der Regel ein Jahr gültig und kann erneuert werden.

     

    Schweiz - Meldepflicht

    • An Dienstleistungserbringer aus der Schweiz werden nur noch Bewilligungen erteilt, wenn das volkswirtschaftliche Interesse nachgewiesen wird. Für Dienstleistungserbringer mit Hauptsitz im Kanton St. Gallen oder Graubünden wird der Nachweis des volkswirtschaftlichen Interesses erst ab dem 121. Tag geprüft.
    • Das Bewilligungsgesuch ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist zu stellen. 

Unabhängig von der Dauer der Dienstleistungserbringung müssen Unternehmen aus den EWR-Staaten zudem einen Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen ausfüllen. Bei Fragen hierzu steht die Steuerverwaltung zur Verfügung.

Wenn die Meldebestätigung vorliegt und die Meldung über das EMS durchgeführt wurde, sind sämtliche Meldepflichten für einen Einsatz und die Entsendung erfüllt.

Ansprechpartner

Je nach Branche variieren die Ansprechpartner für grenzüberschreitende Dienstleistungse​​rbringung.

Sammelmeldung und Jahresbewilligung

Für bestimmte Unternehmen ist es möglich, unter gewissen Voraussetzungen auf die Meldung der einzelnen Einsätze in Liechtenstein zu verzichten und stattdessen vorab eine Sammelmeldung zu erstatten. Mit der Sammelmeldung verbunden ist eine sogenannte Jahresbewilligung des Ausländer- und Passamts zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen. 

Eine Sammelmeldung vornehmen können ausländische Unternehmen, welche Dienstleistungen erbringen, die für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Landes oder der Betriebsfähigkeit eines inländischen Unternehmens unabdingbar sind. Grundlage dieser Dienstleistungserbringung muss ein auf Dauer angelegter Vertrag mit einem inländischen Unternehmen oder mit einer inländischen öffentlich-rechtlichen Institution sein. Insbesondere ist hier an Service- oder Wartungsverträge zu denken.

Merkblatt zur Sammelmeldung (GDL)

Schritt für Schritt zur Sammelmeldung:

  • Schritt 1

    Gesuch um Erstattung einer Sammelmeldung

     

    Beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) ist ein Gesuch um Erstattung einer Sammelmeldung einzureichen. Das Gesuch muss folgende Angaben beinhalten:
    a) Name, Sitz und Adresse des entsendenden Unternehmens
    b) Name und Adresse des liechtensteinischen Empfängers der Dienstleistungen
    c) Angaben über die Orte, an denen die Dienstleistungen im Verlauf des Kalenderjahres erbracht werden sollen
    d) Angaben über die Art der in Liechtenstein zu erbringenden Dienstleistungen
    Das AVW kann weitere Unterlagen einverlangen. Es prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind und teilt das Ergebnis schriftlich, in der Regel per E-Mail, mit. Die Prüfungsgebühr beträgt CHF 200.-.

  • Schritt 2

    Meldung einzelner Entsendungen

     

    Sind die Voraussetzungen für die Sammelmeldung nicht gegeben, ist jede einzelne Entsendung zu melden.

  • Schritt 3

    Gesuch um eine Jahresbewilligung

     

    Liegen die Voraussetzungen vor, so ist beim Ausländer- und Passamt (APA) für die zu entsendenden Arbeitnehmer ein Gesuch um eine Jahresbewilligung einzureichen. Diesbezüglich sind folgende Unterlagen beim APA einzureichen:
    a) für Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates und Schweizer Staatsangehörige: Gesuchsformular, Kopie des gültigen Passes oder Personalausweises, AVW-Bestätigung Zulassung für Sammelmeldung.
    c) für Drittstaatsangehörige: Gesuchsformular, Kopie des gültigen Passes oder Personalausweises, AVW-Bestätigung Zulassung für Sammelmeldung sowie Kopie des auf Dauer angelegter Aufenthaltstitel aus CH oder EWR
    d) für liechtensteinische Staatsangehörige oder ausländische Personen mit Wohnsitz in FL: Gesuchsformular, AVW-Bestätigung Zulassung für Sammelmeldung.
    Das Gesuch muss spätestens 14 Tage vor Arbeitsaufnahme beim APA eingereicht werden. Die Erteilung einer Jahresbewilligung zur grenzüberschreitenden Dienstleistung kostet CHF 1`000.- je Person und je Vorgang.

    Zum Gesuch Jahresbewilligung (GDL) für Sammelmeldung

  • Schritt 4

    Sammelmeldung

     

    Nach Erhalt der Jahresbewilligung des Ausländer- und Passamts (APA) kann eine Sammelmeldung vorgenommen werden. Diese ist beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) einzureichen und hat zu enthalten:
    a) Name und Adresse des entsendenden Arbeitgebers
    b) Name und Adresse der im Verlauf des Kalenderjahres zu entsendenden Arbeitnehmer
    c) in Bezug auf die zu entsendenden Arbeitnehmer: Kopien der Arbeitsverträge (oder anderes gleichwertiges Dokument) in deutscher Sprache, Kopien von allfälligen Vereinbarungen über Entsendezulagen und Spesenentschädigungen in deutscher Sprache, Formular A1 (oder anderes gleichwertiges Dokument), ausgestellt vom zuständigen Sozialversicherungsträger, die vom APA erteilten Jahresbewilligungen (Schritt 3).
    Die Sammelmeldung ist unentgeltlich und hat zu erfolgen:

    • unmittelbar vor Beginn des Einsatzes für Entsender aus EU/EWR-Staaten
    • acht Tage vor Beginn des Einsatzes für Entsender aus anderen Staaten.
  • Schritt 5

    Meldung Zentralen Paritätischen Kommission

     

    Fällt die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmer in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, hat der entsendende Arbeitgeber nach der letzten Entsendung, mindestens aber am Ende eines jeden Quartals der Zentralen Paritätischen Kommission mitzuteilen:
    a) Name und Adresse der entsandten Arbeitnehmer
    b) die Tage und Orte, an denen die entsandten Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausgeübt haben.

Gesetzliche Grundlagen