Neben der Führung der oben genannten relevanten Daten ist das Handelsregister für weitere Aufgaben, wie Beglaubigungen und Beurkundungen zuständig. Zudem können Dokumente und Urkunden beim Handelsregister hinterlegt und Firmen- bzw. Namensabklärungen in Auftrag gegeben werden.

Gewisse Informationen aus dem Handelsregister wie Namen, Adresse, Sitz, Firmennummer, Gründungsdatum und Rechtsform sind öffentlich. Um weitere Informationen über in Liechtenstein ansässige Firmen zu erhalten, muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft vermittelt werden. Bei Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften sowie bei GmbHs genügt ein schriftliches Gesuch auch ohne Bescheinigung eines berechtigten Interesses. Hinterlegte Stiftungsdokumente, Treusatzungen und ähnliches können lediglich vom Hinterleger selbst, seinem Bevollmächtigten sowie von Gesamtrechtsnachfolgern eingesehen werden.

Eintragung und Belege

Eintragungen in das Handelsregister werden nur über Anmeldung vorgenommen. Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben (Antragsschreiben), das von den verpflichteten bzw. befugten Personen unterschrieben werden muss und allen beigefügten Belegen, die für die Eintragung erforderlich sind. Bei der Ersteintragung einer Unternehmung in das Handelsregister müssen die Unterschriften der anmeldenden Person(en) beglaubigt sein. Wenn keine besonderen Belege erforderlich sind, muss das Anmeldungsschreiben selbst alle Informationen enthalten, die in das Handelsregister einzutragen sind.

Belege müssen im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden. Die Beglaubigung kann u.a. beim Amt für Justiz in der Abteilung Handelsregister erfolgen. Für im Ausland beglaubigte Unterschriften sind diese Regeln zu beachten.

Bestimmte Belege wie Statuten, öffentliche Urkunden, Sacheinlage- und Übernahmeverträge, Fusionsverträge, Revisions-, Gründungs- und Kapitalerhöhungsberichte oder letztwillige Verfügungen sind sowohl in der fremdsprachigen Originalfassung als auch in der deutschen Übersetzung einzureichen. Für andere einfache Belege, die in englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung grundsätzlich nicht erforderlich, das Handelsregister kann jedoch eine Übersetzung verlangen, wenn es Zweifel am Inhalt des Dokuments hat.

Übersetzungen werden nur von staatlich anerkannten Übersetzern zugelassen. 

Änderungen im Handelsregister

Änderungen der Zustell- und/oder Geschäftsadresse bei gleichbleibendem Sitz können durch im Handelsregister eingetragene Mitglieder des Verwaltungsrates, Geschäftsführer oder Prokuristen angemeldet werden. Änderungen von Personalangaben sowie das Ausscheiden einer eintragungspflichtigen Person können von der betroffenen Person selbst angemeldet werden. Ein Beschluss kann in Form eines Zirkularbeschlusses eingereicht werden und muss von sämtlichen Mitgliedern des Beschlussorgans unterzeichnet sein.

Beschlüsse über die Bestellung oder über die Wahl von Organmitgliedern einer juristischen Person sind durch eine schriftliche Beschlussausfertigung oder ein entsprechendes Protokoll zu belegen. Das kann auf eine der folgenden Arten erfolgen:

  • ein Auszug aus dem Protokoll der Versammlung, an welcher die Bestellung beschlossen wurde, das vom Protokollführer und Vorsitzenden unterzeichnet ist oder eine beglaubigte Kopie davon;
  • ein vollständiges Protokoll, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet ist oder eine beglaubigte Kopie davon;
  • eine von sämtlichen Organmitgliedern unterzeichnete Beschlussausfertigung (schriftlicher Beschluss oder auch Zirkularbeschluss genannt).

Wird jemand als Organ gewählt oder bestimmt (z.B. als Verwaltungsrat), muss die Wahl angenommen werden. Dies kann durch folgende 3 Möglichkeiten geschehen:

  • schriftliche, an die Gesellschaft gerichtete Wahlannahmeerklärung;
  • Mitunterzeichnung des Protokolls der Wahlversammlung bzw. der protokollierten Wahlannahme;
  • Mitunterzeichnung der Anmeldung zur Eintragung seiner Person im Handelsregister.

Zusätzlich hat jede zeichnungs- und vertretungsberechtigte Person dem Handelsregister eine beglaubigte Firmazeichnungserklärung (Musterunterschrift) einzureichen.

Der Rücktritt eines Organmitglieds eines Unternehmens oder einer Gesellschaft kann durch eine der folgenden Optionen nachgewiesen werden:

  • schriftliche, an die Gesellschaft gerichtete Rücktrittserklärung;
  • Unterzeichnung oder Mitunterzeichnung der Anmeldung zur Löschung seiner Person im Handelsregister.

Sobald aus dem Protokoll der Generalversammlung oder der Verwaltungsratssitzung zweifelsfrei hervorgeht, dass die betreffende Person der Gesellschaft gegenüber ihren Rücktritt erklärt hat, kann auf eine ausdrückliche Rücktrittserklärung verzichtet werden.

Handelsregisterauszug 

Auszüge aus dem Register der eingetragenen Unternehmen (sog. Handelsregisterauszüge) können jederzeit ohne Interessensnachweis bestellt werden. Handelsregisterauszüge werden beim Handelsregister nur in beglaubigter Form ausgestellt, sie können aber unter oera.li auch elektronisch (in beglaubigter oder unbeglaubigter Form) bezogen werden.

Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung

Die öffentliche Beurkundung ist laut Definition „die Feststellung einer gegenseitigen übereinstimmenden Willensäusserung durch eine Urkundsperson“. Diese Urkundsperson kann entweder der Leiter des Amtes für Justiz, sein Stellvertreter oder weitere, von der Regierung ermächtigte MitarbeiterInnen des Amtes sein. Im Zuge der öffentlichen Beurkundung erstellt das Amt für Justiz eine öffentliche Urkunde. Öffentliche Urkunden wiederum müssen im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden. Eine im Ausland errichtete öffentliche Urkunde wird vom Amt für Justiz akzeptiert, wenn sie von einer für den Errichtungsort zuständigen öffentlichen Urkundsperson errichtet worden ist, was durch das Anbringen der sogenannten Apostille oder einer Überbeglaubigung bescheinigt wird.

Bei der Beglaubigung wird im Wesentlichen die Echtheit der Unterschrift durch hierzu befugte Personen beglaubigt.

Firmen- und Namensabklärungen

Eine Firma bezeichnet den für den Geschäftsverkehr bestimmten Namen eines Unternehmers, der im Handelsregister eingetragen ist, unter dem er seine Unternehmung betreibt und für sie unterschreibt. Ein Name hingegen bezeichnet natürliche Personen sowie Vereine oder Stiftungen. Im Rechtsverkehr muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden (sog. Firmen- und Namensgebrauchspflicht).

Eine im Handelsregister eingetragene Firma oder Name darf im Land kein zweites Mal benutzt werden. Sobald eine Verwechslungsgefahr vorliegt, verweigert das Amt für Justiz die Eintragung oder verlangt einen unterscheidungskräftigen Zusatz.

Ausserdem gibt es einige weitere Vorgaben zur Firma bzw. Namensgebung, die beachtet werden müssen:

  • In der Firma bzw. im Namen dürfen nur Tatsachen erwähnt werden, die mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmen und nicht zur Täuschung geeignet sind.
  • Firmen oder Namen dürfen nicht gegen religiöse, sittliche oder nationale Empfindungen verstossen oder völkerrechtlich geschützte Bezeichnungen enthalten.
  • Nationale und internationale Bezeichnungen im Firmennamen wie z.B. „Staat“, „Land“, „Liechtenstein“ oder „International“, „Worldwide“ sowie Bezeichnungen internationaler Organisationen wie „UNO“ oder „Rotes Kreuz“ sind nicht erlaubt. Ausnahmen werden vom Amt für Justiz geprüft und gegebenenfalls bewilligt.
  • Bei Auflösung zum Zwecke der Liquidation ist der Firma oder dem Namen der Zusatz „in Liquidation“ oder auch „in Liqu.“ oder „i.L.“ beizufügen.
  • Spezialgesetzliche Vorschriften für Banken, Wertpapierfirmen oder Investmentfirmen sowie für Rechtsanwaltsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen, für Ärzte bzw. Gesundheitsberufe.

Gesetzliche Grundlagen