Statuten schreiben beispielsweise die Rechtsform, den Sitz, das Gesellschaftskapital oder die Beiträge der Gesellschafter fest. Je nach Rechtsform unterscheiden sich die Anforderungen, was in den Statuten aufgeführt werden muss. Die Statuten und auch spätere Änderungen müssen von mindestens einem Gründer oder Mitglied unterschrieben werden. Teilweise müssen Statuten öffentlich beurkundet werden. Die Gründer oder Mitglieder können in verschiedenen, auch zeitlich und örtlich auseinanderliegenden öffentlichen Beurkundungen unterzeichnen.

Wenn keine zwingenden Vorschriften des Gesetzes vorhanden sind und die Statuten über die Verbandsperson keine zusätzlichen Vorschriften aufstellen (wie z.B. über die Organisation, das Verhältnis der Verbandspersonen untereinander, zu ihren Mitgliedern oder zu Dritten), so finden die nicht zwingenden Vorschriften des Gesetzes zusätzlich Anwendung. Bestimmungen, die von Gesetzes wegen zwingend vorgeschrieben sind, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.

Gesetzliche Grundlagen: Art. 116 und 117 PGR.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Statuten müssen Angaben oder Bestimmungen über Folgendes enthalten (Art. 279 PGR):

  • die Firma, den Sitz und den Zweck;
  • die Gründer;
  • die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
  • sofern die Gesellschaft über ein genehmigtes und/oder ein bedingtes Kapital verfügt, die Höhe des genehmigten und/oder des bedingten Kapitals;
  • die Anzahl, den Nennwert oder die Quote und die Art der Aktien sowie die damit verbundenen Rechte;
  • die Einberufung der Generalversammlung, das Stimmrecht der Aktionäre und die Beschlussfassung;
  • die Zahl und die Art und Weise der Bestellung der Mitglieder der Verwaltung, Vertretung, Aufsicht oder Kontrolle sowie die Verteilung der Zuständigkeit zwischen diesen Organen (soweit sich dies nicht aus dem Gesetz ergibt);
  • die Art und Weise der Ausübung der Vertretung;
  • die Art und Weise, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Aktionäre und an Dritte erfolgen;
  • mindestens annähernd den Gesamtbetrag aller Kosten, die aus Anlass der Gründung der Gesellschaft von dieser zu tragen sind oder ihr in Rechnung gestellt werden, und zwar gegebenenfalls auch, wenn sie vor dem Zeitpunkt entstehen, zu dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.

Die Aktiengesellschaft unterliegt der Beurkundungspflicht für Gründungsdokumente, Statutenänderungen und Löschung.

Download: Namen-Aktien / Inhaber-Aktien

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Statuten müssen Angaben oder Bestimmungen über Folgendes enthalten (Art. 390 Abs. 2 PGR):

  • die Firma, den Sitz und den Gegenstand des Unternehmens;
  • den Betrag des Stammkapitals;
  • den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage;
  • die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine solche Beschränkung angesetzt wird;
  • Gründungsdokumente und Statutenänderungen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung;
  • die Art und Weise, wie die Bekanntmachung an die Gesellschafter oder Dritte erfolgt.

Die GmbH ist befreit von der Beurkundungspflicht für Gründungdokumente, Statutenänderungen und Löschung, wenn maximal der Gesellschafter und nur ein Geschäftsführer vorhanden sind.

Download: Muster-Statuten / Muster-Protokoll 

Anstalt

Die Statuten müssen Angaben oder Bestimmungen über Folgendes enthalten (Art. 536 PGR): 

  • die Firma, den Sitz, den Zweck und allenfalls den Gegenstand der Unternehmung;
  • den Schätzwert des Anstaltsfonds, falls er nicht in Geld besteht (Anstaltskapital) und die Art seiner Beschaffung und Zusammensetzung;
  • die Befugnisse des obersten Organs;
  • die Organe für die Verwaltung und gegebenenfalls für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung;
  • die Grundsätze über die Aufstellung der Bilanz und über die Verwendung des Überschusses;
  • die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.

Die Anstalt ist befreit von der Beurkundungspflicht für Gründungdokumente,Statutenänderungen und Löschung.

Download: Muster-Statuten

Einzelfirma

Es sind keine Statuten erforderlich.

Stiftung

Es sind keine Statuten sondern eine Stiftungserklärung oder eine letztwillentliche Verfügung erforderlich. Die Stiftungserklärung bedarf der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften der Stifter (Art. 552, Paragraph 14 Abs. 1 PGR). 

Die Stiftungsurkunde hat zu enthalten:

  • den Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen;
  • Name bzw. Firma und Sitz der Stiftung;
  • die Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem gesetzlichen Mindestkapital entsprechen muss;
  • Zweck der Stiftung, einschliesslich der Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises, sofern es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt oder die Begünstigten sich sonst aus dem Stiftungszweck ergeben oder sofern nicht stattdessen ausdrücklich auf eine Stiftungszusatzurkunde verwiesen wird, welche dies regelt;
  • Datum der Errichtung der Stiftung;
  • Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;
  • Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der Geschäftsführung (Beschlussfassung) und Vertretungsbefugnis (Zeichnungsrecht) des Stiftungsrats;
  • eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung in sinngemässer Anwendung von Ziff. 4;
  • den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters bzw. bei indirekter Stellvertretung gemäss § 4 Abs. 3 den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stellvertreters. Auf das Tätigwerden als indirekter Stellvertreter ist dabei ausdrücklich hinzuweisen.

Sofern nachstehende Inhalte geregelt werden, sind diese ebenfalls in die Stiftungsurkunde aufzunehmen:

  • der Hinweis, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder errichtet werden kann;
  • der Hinweis, dass Reglemente erlassen sind oder erlassen werden können;
  • der Hinweis, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet werden können; nähere Angaben über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Aufgaben können in der Stiftungszusatzurkunde oder in Reglementen gemacht werden;
  • der Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungsdokumente durch den Stifter;
  • der Vorbehalt der Änderung der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde durch den Stiftungsrat oder durch ein anderes Organ gemäss §§ 31 bis 34;
  • der Ausschluss der Vollstreckung gemäss § 36 Abs. 1;
  • der Vorbehalt der Umwandlung gemäss § 41;
  • die Bestimmung, dass die Stiftung, obwohl sie privatnützig ist, der Aufsicht untersteht gemäss § 29 Abs. 1 Satz 2.

Kollektivgesellschaft


Es sind keine Statuten, sondern ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag ist die Gesellschaft als Kollektivgesellschaft oder offene Gesellschaft oder, sofern sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, offene Handelsgesellschaft zu bezeichnen. Der Gesellschaftsvertrag sowie weitere auf den Gesellschaftsvertrag bezügliche Vereinbarungen und der Vorvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit (Art. 689 Abs. 2 PGR).

Kommanditgesellschaft


Es sind keine Statuten erforderlich, sondern ein schriftlicher Vertrag, aus welchem hervorgeht, dass wenigstens ein Mitglied der Kommanditgesellschaft als Kommanditierter (Komplementär) unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre (Kommanditisten) nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der Kommanditsumme, haften sollen (Art. 733 Abs. 1 PGR).

Registriertes Treuunternehmen

Als Statuten bedarf es einer schriftlichen und vom Treugeber und/oder Treuhänder beglaubigt unterzeichneten Treusatzung (Paragraph 9 TrUG). Diese muss Bestimmungen über Folgendes enthalten:

  • den Namen bzw. die Firma, Sitz, Dauer, Zweck des Treuunternehmens und die ausdrückliche Bezeichnung als «Treuunternehmen» etc.;
  • den Treufonds;
  • Zahl, Art und Weise der Bestellung der Treuhänder sowie eine Angabe darüber, wie die künftige Bestellung von Treuhändern bei Wegfall aus irgendeinem Grund zu erfolgen hat;
  • die Form der Bekanntmachung an Dritte.

Europäische Gesellschaft

Es sind Statuten aufzustellen, die dann den etwaigen nationalen Gesetzen vorangehen (Art. 9 SE-VO). Die Stauten können neben der Generalversammlung der Aktionäre entweder ein Leitungs- und Aufsichtsorgan (dualistisches System, Art. 39 ff. SE-Verordnung, Art. 17 ff. SEG) oder einen Verwaltungsrat (monistisches System, Art. 43 ff. SE-Verordnung, Art. 36 ff. SEG) vorsehen (Art. 38 SE-Verordnung).

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Es sind keine Statuten erforderlich, sondern ein schriftlich abgefasster Gründungsvertrag, der mindestens Folgendes enthalten muss:

  • Name der EWIV (inkl. Zusatz «EWIV», evtl. ausgeschrieben);
  • Sitz (muss innerhalb der EU/EWR liegen);
  • Unternehmensgegenstand/Zweck;
  • Mitgliederliste (mit entsprechenden Angaben über Name, Nummer und Ort der Registereintragung);
  • Dauer der Vereinigung (wenn sie nicht unbegrenzt ist);
  • Ein umfassender schriftlicher Vertrag ist sinnvoll – allerdings kein Muss – um Regelungen zu den Organen, die Zusammenarbeit, die Frage der Einlagen, die Haftung, der Gewinnverteilung oder dem Stimmrecht festzuhalten;

Treuhandverhältnis

Es sind keine Statuten erforderlich, sondern eine schriftliche Vereinbarung in Form einer Treuhand- bzw. Trusturkunde, in welcher die Beziehungen zwischen dem Treugeber, dem Treuhänder und dem Begünstigten geregelt sind. Sie kann insbesondere Bestimmungen zum Schutz der Begünstigtenrechte enthalten.

Protected Cell Company (PCC)

Die Statuten einer segmentierten Verbandsperson bzw. Protected Cell Company müssen zusätzlich zu den für die jeweilige Rechtsform erforderlichen Bestimmungen folgende Angaben enthalten (Art. 243c PGR):

  • die Feststellung, dass es sich um eine segmentierte Verbandsperson handelt;
  • Bestimmungen über die Organisation und Vertretung der segmentierten Verbandsperson;
  • die namentliche Bezeichnung der einzelnen Segmente;
  • die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Segmente.

Diese Angaben können jedoch auch in den aufgrund der Statuten erlassenen Reglementen aufgenommen werden, sofern in den Statuten ein entsprechender Hinweis enthalten ist.

Zweigniederlassung

Zweigniederlassung einer inländischen Unternehmung: Es sind keine Statuten erforderlich.

Zweigniederlassung einer Unternehmung mit Hauptsitz im EWR: Es wird ein beglaubigtes Exemplar des Errichtungsakts und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, der beglaubigten Statuten der Hauptniederlassung benötigt.

Verein

Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Auskunft geben (Art. 246 Abs. 2 PGR). Gesetzlich zwingende Bestimmungen können durch die Statuen nicht abgeändert werden (Art. 246 Abs. 4 PGR).

Liechtenstein Venture Cooperative (LVC)

Die Statuten müssen Angaben oder Bestimmungen über Folgendes enthalten:

  • Name und Sitz;
  • Zweck;
  • finanzielle Mittel;
  • Haftung, Organe und Ausübung der Vertretung;
  • Mitgliedschaft

Download: Muster-Statuten