Arbeitssicherheit
Ein Unfall kostet die Volkswirtschaft in Liechtenstein durchschnittlich 1'000.00 Schweizer Franken pro Tag. Daher ist das wichtigste Ziel der Arbeitssicherheit, das Leben und die Gesundheit jedes einzelnen Arbeitnehmenden während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu schützen.
Jeder Arbeitgeber in Liechtenstein ist verpflichtet, die Arbeitssicherheit in seinem Betrieb zu regeln. Sie ist Ausdruck der sozialen Verantwortung eines Unternehmens, weil sie menschliches Leid verhindern kann. Ausserdem trägt der Aufbau eines betrieblichen Sicherheitssystems dazu bei, betriebswirtschaftliche Schäden zu vermeiden, die durch Unfälle und Krankheiten am Arbeitsplatz entstehen können. Der Fokus liegt dabei auf dem Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge, dem Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, der Belastung durch Arbeitsvorgänge oder äussere Einwirkungen sowie der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen oder Vorkehrungen zur Gefahrenverhütung. Ausserdem zählen die Arbeitszeitenregelung, die Arbeitsbedingungen von jugendlichen Arbeitnehmenden und der Mutterschutz dazu. Zunehmend an Bedeutung gewinnen Themen rund um die persönliche Integrität wie Mobbing, Stress und Burnout, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sowie die Überwachung der Arbeitnehmenden.
Der Arbeitgeber muss die im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten in Bezug auf Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beurteilen um, falls nötig, entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Das gilt besonders für die Auswahl der Arbeitsmittel, die Gestaltung der Arbeitsplätze und die Arbeitsabläufe. Ausserdem darf er Aufgaben mit besonderen Gefahren nur entsprechend ausgebildeten Arbeitnehmern übertragen. Die Arbeitnehmenden ihrerseits müssen am Arbeitsplatz die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz befolgen und sind verpflichtet, persönliche Schutzausrüstungen bzw. Sicherheitseinrichtungen richtig anzuwenden und beschlossene Massnahmen aktiv zu unterstützen.
Arbeitsumgebung
Sowohl die Arbeitsräume als auch die Umgebung des Arbeitsplatzes beeinflussen das Wohlbefinden und Leistungsvermögen des Menschen. Zu den wichtigen Einflussfaktoren zählen:
- Gebäude und Räumlichkeiten
- Klima (Behaglichkeit, Hitze, Wärmestrahlung, Kälte, UV)
- Luftverunreinigung und Lüftung (ausreichend Frischluft)
- Lärm, Akustik, Erschütterungen
- Nichtionisierende Strahlung (Laser, Elektrosmog, Mobilfunk, Magnetfelder)
- Licht, Beleuchtung und die Sicht ins Freie
- Nichtraucherschutz
- Alleinarbeitsplätze
Industrielle und gewerbliche Betriebe benötigen für ihre Pläne für Neuanlagen und Umbauten eine Genehmigung vom Amt für Volkswirtschaft. Bei entsprechender Planung können viele dieser potenziellen Störfaktoren bereits in der Bauphase vermieden werden, wodurch nachträgliche kostspielige oder unzureichende Massnahmen überflüssig werden. Weiterführende Information und Wegleitung zur Verordnung 3 und 4 (download) stellt das Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung.
Für mehr Freude an der Arbeit, für bessere Resultate und für die Gesundheit der Arbeitnehmenden sind Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel nach ergonomischen Gesichtspunkten zu gestalten und einzurichten, um unzufriedene Mitarbeitende, reduzierte Produktivität, körperliche Beschwerden und schlussendlich vermehrte Ausfallzeiten zu vermeiden. Denn sitzende Tätigkeiten, Bildschirmarbeitsplätze, klimatisierte Räume und Grossraumbüros können gesundheitliche Themen wie Rückenbeschwerden, Verspannungen, Sehnen- und Muskelleiden, Erkrankungen der Atemwege oder Augenprobleme sowie psychische Probleme auslösen, wenn beispielsweise die Anordnung und Dimensionierung von Bildschirmarbeitsplätzen nicht ergonomisch korrekt ist.
Technische Einrichtungen und Geräte, insbesondere Arbeitsmittel wie Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen sowie die persönliche Schutzausrichtung müssen so gestaltet, verwendet und instandgehalten werden, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Zur bestimmungsgemässen Verwendung der Arbeitsmittel gehören auch Aufbau und Demontage sowie die regelmässige Wartung. Die Vorgaben des Herstellers sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie die ständige Verfügbarkeit der Bedienungsanleitung. Instandhaltung und Überprüfung müssen nach den geltenden Richtlinien (Link: www.llv.li) dokumentiert werden. Wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden eine zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die sie vor Unfällen oder gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz schützen sollen.
Für Druckgeräte gilt eine besondere Verordnung, welche die Anforderungen an ihre Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung regelt. Wichtig ist, dass sie vor ihrer Inbetriebnahme sowie bei wesentlichen Änderungen dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich gemeldet werden müssen. Die Meldung kann mit diesem Formular erfolgen.
Arbeits- und Ruhezeiten
Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten sind Teil des Gesundheitsschutzes, da sie sowohl Übermüdungserscheinungen als auch damit zusammenhängende Unfälle verhindern. Das Liechtensteiner Arbeitsgesetz schreibt auch die Mindestruhezeiten sowie die Gestaltung der Schichtpläne vor. Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich verboten, wobei die gesetzlichen Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind.
Sollte in einem Betrieb trotzdem Nacht-, Sonntags-, oder Schichtarbeit notwendig sein, so kann sie beim Amt für Volkswirtschaft mit diesem Formular beantragt werden.
Für jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwangere Frauen und stillende Mütter gelten Sonderschutzbedingungen, da diese Gruppen bestimmten Risiken stärker ausgesetzt sind als andere.
Psychosoziale Risiken
Das Arbeitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber auch, erforderliche Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden vor psychosozialen Risiken zu ergreifen. Dazu gehören beispielsweise Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rassen- oder Religionszugehörigkeit sowie angedrohte oder tatsächlich ausgeübte körperliche oder psychische Gewalt. Da diese Verletzungen der Persönlichkeit nicht nur das Betriebsklima beeinträchtigen, sondern auch die Leistungsfähigkeit vermindern oder zu Gesundheitsstörungen der Betroffenen führen können, ist eine deutliche Haltung der Geschäftsleitung in Bezug auf einen respektvollen Umgang wichtig. Zusätzlich muss klar geregelt und kommuniziert werden, an wen sich die Mitarbeitenden wenden können, um im Bedarfsfall Unterstützung zu finden.
Das Überwachen von Arbeitnehmenden bzw. ihren Tätigkeiten oder Verhaltensweisen am Arbeitsplatz ist nicht erlaubt. Es ist bekannt, dass Überwachungsanlagen negative Gefühle auslösen und das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und nicht zuletzt die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten beeinträchtigen können. Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus anderen Gründen erforderlich, sind sie so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtigt werden.
Als Mobbing im Arbeitsleben werden Aktionen einer Person oder einer Gruppe bezeichnet, die sich systematisch gegen eine bestimmte Person wenden, mit dem Ziel, deren Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Definition nach erfolgen diese Aktionen häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg und werden vom Opfer subjektiv als feindselig interpretiert.
Unter dem Begriff sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz fällt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das von einer Seite unerwünscht ist und eine Person in ihrer Würde verletzt. Der Vorfall kann sich während der Arbeitszeit ereignen oder bei Betriebsanlässen, sie kann von männlichen oder weiblichen Mitarbeitern ausgehen, von Angehörigen anderer Partnerbetriebe oder von Kunden des Unternehmens. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Vorfalls als sexuelle Belästigung ist dabei einzig die betroffene Person, die Absichten des Verursachers spielen hierbei keine Rolle.
Dem Thema Stress und Burnout kann sich heute kein Arbeitgeber mehr entziehen. Auch hier können sinnvolle Präventionsmassnahmen getroffen werden. Z.B. sollen Aufgaben im Beruf einen Arbeitnehmenden weder unter- noch überfordern. Eine gut gestaltete Arbeitsaufgabe ist ganzheitlich, fordert verschiedene Sinne und Fähigkeiten, gewährt sowohl Eigenständigkeit als auch die Möglichkeit zur Interaktion mit anderen Menschen und bietet Lern- bzw. Entwicklungsmöglichkeiten. Eine zeitlich begrenzte Herausforderung fördert die Persönlichkeitsentwicklung, eine starke Überforderung, aber auch Unterforderung und einseitige Anforderungen, erhöhen hingegen das Risiko von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu Stresserkrankungen oder Burnout führen können.
Bauarbeiten
Arbeiten auf Baustellen (Bauhaupt- und Nebengewerbe) sind nach wie vor mit erhöhten Risiken verbunden. Um für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu sorgen, ist es wichtig, dass sich alle Beteiligten wie Arbeitgeber, Vorarbeiter, Polier, Bauleiter sowie Baustellenkoordinator der potenziellen Gefahren jederzeit bewusst sind. Als besondere Gefahrenquellen gelten:
Baustellen, auf denen Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend beschäftigt sind, erfordern eine besondere Baustellenkoordination, um alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen während folgender Bauarbeiten zu berücksichtigen, wobei für besonders gefährliche Arbeiten darüber hinaus ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden muss:
- Aushub; Erdarbeiten;
- Bauarbeiten im engeren Sinne;
- Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen;
- Einrichtung oder Ausstattung;
- Umbau; Renovierung; Reparatur; Sanierungen, Wartungsarbeiten Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten;
- Abbauarbeiten und Abbrucharbeiten.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel Arbeitsgesetz (ARG) vom 29. Dezember 1966
Verordnung I zum Arbeitsgesetz (ArGV I) vom 22. März 2005
Verordnung II zum Arbeitsgesetz (ArGV II) vom 17. Dezember 2002 über Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (ArGV III) vom 16. Juni 1998
Verordnung IV zum Arbeitsgesetz (ArGV IV) vom 22. März 2005 über Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
Verordnung V zum Arbeitsgesetz (ArGV V) über Sonderschutzbedingungen und den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer vom 22. März 2005
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung; BauAV) vom 30. April 2007
Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung; KranV) vom 13. November 2012
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) vom 15. Juni 2007 (Stand am 19. Juli 2016)
Gesetz betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz) vom 29. November 1945
Gesetz vom 23. Oktober 1997 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben(Mitwirkungsgesetz; MWG)
Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BauKG)
Verordnung vom 23. November 2004 zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz (Bauarbeitenkoordinationsverordnung, BauKV)