Immaterialgüterrecht
Immaterielle Güter sind im Gegensatz zu materiellen Gütern nicht immer leicht zu fassen, denn es handelt sich um Erfindungen, Patente, Ideen, Marken, Designs oder geistige Werke, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als „Geistiges Eigentum“ („intellectual Pproperty“) bezeichnet werden.
Das Immaterialgüterrecht regelt in erster Linie Themen wie die Registrierung von Marken und Designs sowie die Wahrnehmung des Urheberrechts und die damit verwandten Schutzrechte.
Marke und Markenschutz
Eine Marke ist ein Zeichen, das Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens identifiziert und von anderen unterscheidet. Dieses Zeichen kann aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder bildlichen Darstellungen sowie aus Kombinationen daraus bestehen. Es kann zwei- oder dreidimensional oder sogar akustisch dargestellt sein. Um eine Marke registrieren zu können, darf sie weder zum Gemeingut gehören, noch darf sie täuschen oder gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
Anträge zur Eintragung einer Marke oder auch zur Änderung für bestehende Marken sind beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen. Die notwendigen Formulare werden vom Amt zur Verfügung gestellt. Eine Marke gilt ab dem Datum als hinterlegt, an dem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 29 Abs. 2 MSchG) erfüllt sind. Folgende Informationen sind erforderlich:
- Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
- Wiedergabe der Marke;
- Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
Wenn keine Ausschlussgründe vorliegen, wird die Marke im liechtensteinischen Markenregister eingetragen. Die Gebühren für die Hinterlegung einer Marke betragen z.B. CHF 400.00 für drei Waren- und Dienstleistungsklassen, für jede weitere Klasse CHF 50.00. Die Schutzdauer für eine Marke beträgt 10 Jahre. Die Verlängerung einer liechtensteinischen Markeneintragung kann beliebig oft für jeweils weitere zehn Jahre beantragt werden. Dabei beträgt die Verlängerungsgebühr bis drei Klassen CHF 400.00 und für jede weitere Klasse CHF 50.00.
Detaillierte Information und weiterführende Links finden Sie hier und hier.
Für die regionale Registrierung einer Marke mit Schutzwirkung in allen Mitgliedstaaten der EU (Unionsmarke) muss die Marke mit diesem Formular beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht werden.
Für die internationale Registrierung einer Marke ist ein internationales Hinterlegungsgesuch bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) nötig. Die Formulare sowie Angaben über die Kosten und weitere Informationen können über die Seite des Amtes für Volkswirtschaft bzw. bei der WIPO direkt abgerufen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für Liechtenstein dieselbe Wirkung hat wie die nationale Hinterlegung und Eintragung im liechtensteinischen Markenregister.
Patente
Patente sind von der zuständigen Behörde erteilte sogenannte Schutztitel für Erfindungen. Patentierte Erfindungen dürfen während eines Zeitraums von maximal zwanzig Jahren in einem definierten Gebiet ausschliesslich mit Genehmigung des Patentinhabers verwertet werden, womit insbesondere Herstellung, Verwendung und Verkauf eines Produktes gemeint sind. Erfindungen sind nur dann patentierbar, wenn sie neu und nicht naheliegend sind sowie gewerblich genutzt werden können. Zwischen Liechtenstein und der Schweiz besteht ein Patentschutzvertrag, somit gilt ein Patent immer für das gesamte Schutzgebiet der beiden Länder. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern übernimmt alle diesbezüglichen Verwaltungsangelegenheiten und erteilt Auskünfte über patentrechtliche Fragen wie z.B. ob der gewünschte Schutz durch diesen Patentschutz überhaupt abgedeckt wird.
Design und Designschutz
Der Begriff Design wird als die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder (eines) seiner Teile definiert. Damit sind Gestalt, Linien, Konturen und Farben sowie Oberflächenstruktur oder Werkstoffe des Erzeugnisses bzw. dessen Verzierung wie beispielsweise Stoffmuster gemeint. Als Erzeugnis gilt jeder industriell oder handwerklich hergestellte Gegenstand, auch Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden oder Verpackungen, Logos, Verzierungen, graphische Symbole oder typographische Schriftbilder.
Das Design eines Erzeugnisses kann geschützt werden, indem es registriert wird. Als Schutzvoraussetzungen für den Designschutz eines Erzeugnisses gilt: Es muss neu und eigenartig sein und darf weder gesetzwidrig noch anstössig sein. Die Schutzdauer eines Designs beläuft sich auf 25 Jahre, die in 5 Schutzperioden zu je 5 Jahren aufgeteilt werden. Antragsformulare zur Eintragung eines liechtensteinischen Designs müssen beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden. Die Gebühren einer Registrierung belaufen sich auf ca. CHF 200.00 bis CHF 350.00. Informationen zur europaweiten oder internationalen Registrierung zum Schutz eines Designs können auf der Seite des Amtes für Volkswirtschaft in Erfahrung gebracht werden.
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
Die Rechte von Autoren und ihren Werken aus Literatur, Malerei, Musik, usw. werden als Urheberrechte bezeichnet. Dieser Schutz umfasst auch Computerprogramme. Allerdings werden Urheberrechte – im Gegensatz zu Marken oder Designs – nicht in ein Register eingetragen. Ein Werk ist ab dem Moment seiner Erschaffung sofort urheberrechtlich geschützt, es muss dafür nicht auf einem Träger festgehalten werden. Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Verwertungsgesellschaften (Tarife)
Verwertungsgesellschaften nehmen die Urheberrechte für eine Gruppe von Urhebern wahr. Das Amt für Volkswirtschaft überwacht die Geschäftsführung der vier in Liechtenstein konzessionierten Verwertungsgesellschaften, es prüft deren Geschäftsberichte und genehmigt die vorgelegten Tarife. Dazu gehören beispielsweise die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke, die Verwendung von Musik, die Musikaufführung zu Tanz und Unterhaltung, die öffentliche Vorführung von Videoclips, Tonbildträger-Vorführung gegen Eintritt, Telekiosk, Kinos sowie audiotext- bzw. videotextähnliche Dienste. Details zu den jeweiligen Tarifen sind auf der Homepage der einzelnen Verwertungsgesellschaften zu finden.
SUISA, Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke
ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst
SIUSSIMAGE, Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken
SWISSPERFORM, Gesellschaft für Leistungsschutzrechte
Gesetzliche Grundlagen
Markenschutzgesetz (MSchG) vom 12. Dezember 1996
Markenschutzverordnung vom 1. April 1997
Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz vom 1. April 1997
Designgesetz (DesG) vom 11. September 2002
Designverordnung (DesV) vom 29. Oktober 2002
Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz vom 29. Oktober 2002
Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22. Dezember 1978
Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag)
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19. Juni 1970
Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) vom 19. Mai 1999
Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) vom 14. Dezember 1999
Topographiengesetz (ToG) vom 19. Mai 1999
Topographienverordnung (ToV) vom 30. Januar 2001