Welche Rechtsform man auch wählt, in Liechtenstein muss grundsätzlich Buch geführt werden. Daraus muss klar ersichtlich sein, in welcher Lage sich die Gesellschaft befindet. Zudem müssen sich alle Geschäftsfälle nachvollziehen lassen – also alle Situationen, in denen Geld verwendet wird, sei es als Einnahme oder Ausgabe. Dazu kommen allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung. Diese gelten für alle Firmen, die sich aufgrund der rechtlichen Bestimmungen ins Handelsregister eintragen müssen und ein Gewerbe betreiben, welches nach kaufmännischer Art geführt wird. Dazu gehören auch Gesellschaftstypen wie Anstalten und Stiftungen.

Allgemeine Vorschriften

Die allgemeinen Vorschriften besagen, dass: 

  • eine ordentliche Buchhaltung ein Inventar, eine vollständige Bilanz und eine Erfolgsrechnung umfasst.
  • am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein genaues Verzeichnis über sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden erstellt werden muss.
  • auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung erstellt werden muss. Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung und muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden.
  • der Jahresrechnung ein Anhang angefügt werden muss, falls dies erforderlich ist. Dieser hat die Gesamtbeträge der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen sowie allfällige weitere Eventualverbindlichkeiten aufzulisten.
  • die Jahresrechnung und der Jahresbericht auf Deutsch aufzustellen sind, in den Währungen Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar.
  • rechnungslegungspflichtige Verbandspersonen, die kein kaufmännisches Gewerbe ausüben, die Jahresrechnung und den Jahresbericht auch ausschliesslich auf Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch oder Portugiesisch verfassen und in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen können.
  • die Jahresrechnung und eine allfällig konsolidierte Jahresrechnung bei Personengesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern unterzeichnet werden müssen. Bei Verbandspersonen und Treuunternehmen müssen die mit der Verwaltung betraute Personen unterschreiben, beziehungsweise mindestens eine mit der Verwaltung betraute Person, sofern diese über ein Einzelzeichnungsrecht verfügt. 

Ergänzende Rechnungslegungsvorschriften

Für folgende Gesellschaftsformen gibt es zusätzlich ergänzende Vorschriften in der Rechnungslegung:

Wie umfangreich die ergänzenden Vorschriften sind, hängt von der Grösse der Gesellschaft ab. Die Unterscheidung nach Grössenklassen hat insbesondere Bedeutung im Zusammenhang mit den Rechnungslegungsanforderungen, der Offenlegungspflicht sowie der Pflicht zur Prüfung der Jahresrechnungen durch einen Abschlussprüfer.

Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher

Bei der Führung der Geschäftsbücher und der Erfassung der Buchungsbelege sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die anerkannten kaufmännischen Grundsätze sind einzuhalten (ordnungsgemässe Buchführung, Art.5).
  • Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
  • Eintragungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
  • Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren.
  • Werden die Geschäftsbücher, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege elektronisch geführt und aufbewahrt, sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten.
  • Die (konsolidierte) Jahresrechnung und der (konsolidierte) Jahresbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.
  • Wer zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden und die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen sind.

Gesetzliche Grundlagen

Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926; LGBl. 1926 Nr. 24 i.d.g.F.

Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personen- und Gesellschaftsrecht; LGBl. 2000 Nr. 281 i.d.g.F.

Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister 
(Handelsregisterverordnung; HRegV); LGBl. 2003 Nr. 66 i.d.g.F.