Ertragssteuer
In Liechtenstein ansässige Unternehmen profitieren von einem attraktiven Steuersatz und unterliegen der Ertragssteuer und der Grundstücksgewinnsteuer. Die Einfachheit des Steuersystems durch die Flat-Tax zeigt sich deutlich bei der Abrechnung, die auch elektronisch eingereicht werden kann.
Juristische Personen
Juristische Personen unterliegen in Liechtenstein der Ertragssteuer, die in Form einer sogenannten Flat-Tax-Rate von 12.5 % erhoben wird. Die Ertragssteuer ist eine Jahressteuer und deren Festsetzungsgrundlagen werden jeweils für ein Kalenderjahr bzw. ein Steuerjahr ermittelt. Als Bemessungsgrundlage gilt der ausgewiesene Reinertrag, wobei Dividenden und Kapitalgewinne aus Beteiligungen sowie ausländische Betriebsstätten- und Grundstückserträge nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus können Eigenkapitalzinsen bis zu einem festgesetzten Satz von 4 %, gewinnreduzierend als Aufwand gebucht, von der Ertragssteuer abgezogen werden. Verlustvorträge können zeitlich unbefristet aus Vorjahren verrechnet werden. Die Mindestertragssteuer liegt bei CHF 1'800.00 pro Jahr.Keine Mindestertragssteuer wird erhoben, wenn die Bilanzsumme eines Unternehmens im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre CHF 500'000.00 nicht überschritten hat und der Zweck ausschliesslich auf den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes gerichtet ist.
Das Steueramt schreibt juristische Personen zu Beginn eines Kalenderjahres an und fordert sie auf, die Steuererklärung einzureichen. Die Einreichungsfrist eines Jahres ist der 30.6. des Folgejahres. Die Steuererklärung kann elektronisch per e-Tax vollständig ausgefüllt werden, muss aber ausgedruckt, datiert und persönlich unterzeichnet bei der Steuerverwaltung fristgerecht eingereicht werden.
Privatvermögensstrukturen oder Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit unterliegen nicht der Ertragssteuer und entrichten ausschliesslich eine Mindestertragssteuer von CHF 1‘800.00.
Einzelfirma
Inhaber einer Einzelfirma werden vom Steuergesetz als sogenannte selbstständig Erwerbende qualifiziert. Bei der Erwerbssteuer gibt es keinen einheitlichen Steuersatz, sondern einen Stufen-Tarif. Für die Einstufung ist entscheidend, ob der Inhaber der Einzelfirma alleinstehend, alleinerziehend bzw. verheiratet ist oder mit dem Ehegatten gemeinsam veranlagt wird. Ausserdem hängt der Erwerbssteuersatz vom Gemeindesteuerzuschlag ab, der von Gemeinde zu Gemeinde variieren kann, sich jedoch zwischen 150 % und 250 % bewegt. Einzelunternehmer werden genau wie natürliche Personen zu Beginn eines Jahres von der Gemeinde aufgefordert, ihre Steuerklärung für das zurückliegende Kalenderjahr zu erstellen. Auch hier kann die Steuererklärung elektronisch per e-Tax vollständig ausgefüllt werden und muss ausgedruckt, datiert und persönlich unterschrieben fristgerecht bei der zuständigen Gemeindesteuerkasse eingereicht werden.
Gesetzliche Grundlagen
Steuergesetz (SteG) vom 23. September 2010