Liechtenstein verfügt bei der Mehrwertsteuer genau wie die Schweiz über einen niedrigen Normalsteuersatz von 7.7 %. Für Beherbergungsleistungen wie zum Beispiel Übernachtung mit Frühstück in Hotel- und Kurbetrieben sowie in anderen Unterkunftsmöglichkeiten wie Privatzimmern, Ferienhäusern, Studentenwohnheimen, Alphütten, Campingplätzen, Jugendherbergen etc. wird ein Sondersatz für Beherbergungen von 3.7% angewendet.

Auf folgende Leistungen und Produkte wird ein reduzierter Steuersatz von 2.5% erhoben:

  • Umsatz und Einfuhr von Wasser in Leitungen; Nahrungsmittel und Zusatzstoffe nach dem schweizerischen Lebensmittelgesetz; Vieh, Geflügel und Fisch zu Speisezwecken; Getreide; Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere, Düngstoffe; Pflanzenschutzstoffe, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial; Medikamente; Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der von der Regierung zu bestimmenden Arten;
  • Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, ausser Werbespots o.ä. Umsätze mit gewerblichen Charakter;
  • Umsätze, die eigentlich von der Steuer ausgenommen sind, für deren Versteuerung jedoch optiert wurde;
  • Bodenbearbeitungsleistungen im Bereich der Landwirtschaft wie z.B. Pflügen, Eggen, Ansäen oder Ernten von Heu, Getreide, Gemüse, Früchten, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen, welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind.

Steuerpflicht

Sämtliche Unternehmen ungeachtet ihrer Organisationsform unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht, sobald sie einen jährlichen Umsatz von mehr als CHF 100‘000.00 erzielen. Unternehmen, welche die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllen, müssen sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Erfüllung der Voraussetzungen bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung schriftlich anmelden. Die Anmeldung erfolgt über den Onlineschalter ( Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein/Schweiz oder Unternehmen mit Sitz ausserhalb Liechtensteins/Schweiz). Unternehmen, welche die Umsatzgrenze nicht erreichen, können sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen. Dies kann z.B. sinnvoll sein, wenn mehrheitlich exportiert wird oder Leistungen im Ausland erbracht werden. Denn auf Exporte muss keine MWST verrechnet werden, es können aber dennoch die bezahlten Vorsteuern geltend gemacht werden.

Die Liechtensteiner Steuerverwaltung stellt mit e-MWST eine Plattform zur Verfügung, auf der Unternehmen, die im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, ihre Mehrwertsteuerabrechnungen elektronisch einreichen können, womit eine Einreichung auf dem Postweg entfällt. Die Freischaltung des Portals erfolgt nach erfolgreicher Registrierung des Unternehmens und gleichzeitiger Benennung mindestens eines Vollmachtnehmers, der berechtigt ist, die Abrechnungen elektronisch einzureichen. Die Nutzung der Plattform ist kostenlos.

Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht

Wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als 100'000.00 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, ist grundsätzlich von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Für Sportvereine, gemeinnützige Institutionen und Kulturvereine liegt der Grenzwert bei 150'000.00 Franken. Wurde das Unternehmen im Mehrwertsteuerregister eingetragen, kann es sich von der Steuerpflicht befreien lassen, wenn die massgebende Umsatzgrenze nicht mehr erreicht wird. Die Steuerverwaltung muss schriftlich informiert werden, andernfalls wird von einem Verzicht auf Befreiung von der Steuerpflicht ausgegangen.

Die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebenden Umsätze sind alle steuerbaren Leistungen, einschliesslich der von der Steuer befreiten Leistungen. Nicht berücksichtigt werden hingegen die Leistungen, welche von der Steuer ausgenommen sind (Eigenverbrauch, Subventionen, Spenden, Unternehmenseinlagen, Billettsteuern sowie die Mehrwertsteuer selbst oder der Wert des Grundstücks usw.).

Ebenfalls von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich Leistungen erbringen, welche der sogenannten Bezugsteuer unterliegen. Durch den Import von Waren oder Dienstleistungen nach Liechtenstein entfällt die ausländische Mehrwertsteuer und macht diese Produkte im Inland günstiger. Um einen Wettbewerbsvorteil der ausländischen Unternehmen zu verhindern, werden die hiesigen Mehrwertsteuersätze als Bezugsteuer erhoben. Für ausländische Anbieter von Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen gilt allerdings in jedem Fall die Umsatzgrenze von 100'000.00 Franken. Achtung: Auch nicht mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen werden steuerpflichtig, sobald sie im Kalenderjahr für mehr als 10'000.00 Franken Dienstleistungen oder Lieferungen beziehen, welche der Bezugsteuer unterliegen:

  • Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, wobei die Leistung im Inland erbracht wird;
  • Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten;
  • Lieferungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, wobei die Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen.

Für Leistungsempfänger, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, beschränkt sich die Steuerpflicht auf den Bezug der o.g. Leistungen. Sie müssen durch die zuständige Behörde über ihre Bezugsteuerpflicht informiert werden. Leistungsempfänger, die bereits mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen jeglichen Bezug abrechnen.

Gesetzliche Grundlagen