Hiesige Unternehmer wussten schon immer: Die Zukunft liegt im Export. Mittels verschiedener Abkommen hat Liechtenstein optimale Voraussetzungen für die exportorientierte Wirtschaft geschaffen. Dank EWR-Beitritt und Zollunion mit der Schweiz hat das Fürstentum die uneingeschränkte Möglichkeit, auf beiden Märkten mit insgesamt mehr als 500 Mio. Personen tätig zu sein.

Freihandel (EWR, Zollunion, Freihandelsabkommen)

Seit 1995 gehört Liechtenstein dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an. Unternehmen profitieren von den Vorteilen des EU/EWR-Binnenmarktes, dem freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Eine spezielle Regelung der Personenfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit berücksichtigt die besondere geographische Situation Liechtensteins. Das Fürstentum ist zudem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und profitiert dadurch von einem der grössten Netzwerke an abgeschlossenen Freihandelsabkommen weltweit. Seit dem Zollvertrag von 1923 mit der Schweiz ist Liechtenstein Teil des Schweizer Zollgebiets und verwendet den Schweizer Franken als Währung. Liechtenstein ist an das Schweizer Zollgebiet angeschlossen. Durch diesen Vertrag gelten alle mit der Schweiz bilateral abgeschlossenen Freihandelsabkommen auch für Liechtenstein.

Ursprung

Mit zunehmender Globalisierung des Güteraustausches nehmen Warenursprung und Ursprungsregeln einen wichtigen Stellenwert ein. Mit jedem neuen Freihandelsabkommen, welches die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) mit einem Land unterzeichnet, profitieren Unternehmen, die in Liechtenstein angesiedelt sind, da das Fürstentum EFTA-Mitglied ist.

Waren mit einem sogenannten präferenziellen Ursprung stammen aus Ländern, zwischen denen ein Freihandelsabkommen besteht. Sie geniessen gewisse Zollpräferenzen, die beim Import zu Zollermässigung oder Zollfreiheit führen. Die zuständige Stelle für verbindliche Auskünfte in Bezug auf bilaterale Freihandelsabkommen mit der Schweiz, die auch für Liechtenstein gelten, ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Für die Ursprungsbelange des Warenverkehrs von den und in die EWR-Staaten ist das Amt für Volkswirtschaft zuständig.

Bei Waren nicht-präferenziellen Ursprungs wird beim Import im Bestimmungsland keine Präferenzbehandlung gewährt. Aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz sind die schweizerischen nicht-präferenziellen Ursprungsregeln (VUB/SR 946.31 und VUB-WBF/SR 946.311) auch in Liechtenstein anwendbar. Zuständige Stelle für verbindliche Auskünfte ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

Handelshemmnisse / Barrieren im Handel (Technical Barriers to Trade, TBT)

Mit dem Beitritt Liechtensteins zum EWR wurde die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle (TPMN) beim Amt für Volkswirtschaft eingeführt. Durch die Vereinheitlichung sicherheitstechnischer Vorschriften sowie die technische Harmonisierung von Rechtsvorschriften und die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbescheinigungen sollen Handelshemmnisse kontinuierlich reduziert werden, damit der freie Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt verwirklicht werden kann. Die TPMN hat in erster Linie die Aufgabe, technische Vorschriften, Richtlinien, Entscheidungen sowie Verordnungen der Europäischen Union zu prüfen und sie in das liechtensteinische Recht umzusetzen, sofern sie für Liechtenstein anwendbar sind. Ein Beispiel ist die bekannte CE-Kennzeichnung 

Zolldatenbank

Die Zolldatenbank ist ein Aussenwirtschafts-Portal mit länderbezogenen Informationen zu tarifären und nichttarifären Handelsmassnahmen.

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ExportHelp

Damit insbesondere Start-ups und KMU der Zugang zu internationalen Märkten vereinfacht wird, werden sie unter anderem von der Organisation Switzerland Global Enterprise (S-GE, vormals OSEC) unterstützt. Das ExportHelp-Team, welches aus Experten mit langjähriger Exporterfahrung und fundiertem Wissen besteht, hilft auch Liechtensteiner KMU bei administrativen Exportfragen aller Art. Dabei reicht die Beratung von der Informationsbeschaffung bis hin zur Vermittlung erstklassiger Geschäftskontakte. Anfragen, die innerhalb einer Stunde recherchiert werden können, sind kostenlos und ein erster Bescheid wird innerhalb von 24 Stunden garantiert. Weitere Unterstützung für liechtensteinische KMU gibt es in Form von Exportschecks.

Gesetzliche Grundlagen