1. Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsrecht 

  • Brauche ich als Schweizer/EWR-Bürger eine Arbeitsbewilligung in Liechtenstein?

    Schweizer Staatsangehörige: Wenn du in der Schweiz wohnhaft bist und als Pendler in Liechtenstein arbeitest, brauchst du keine spezielle fremdenpolizeiliche Bewilligung vor Stellenantritt. Dein Arbeitgeber muss dich auch nicht melden. Dies gilt jedoch nicht für Berufe, die in Liechtenstein einer staatlichen Bewilligungspflicht unterliegen (z.B. im Gesundheits- und Bildungsbereich, bestimmte Gewerbe, Anwälte, Treuhänder etc.). 

    EWR-Bürger: Als Grenzgänger aus einem EWR-Staat benötigst du keine Arbeitsbewilligung. Allerdings ist dein Arbeitgeber verpflichtet, dich innerhalb von 10 Tagen nach Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt zu melden. Es ist ratsam, die Grenzgängermeldebestätigung bei jeder Grenzüberschreitung mitzuführen. Bei einem Arbeitgeberwechsel verliert diese ihre Gültigkeit und muss an das Ausländer- und Passamt zurückgeschickt werden. 

  • Wie beantrage ich eine Pendlerbewilligung (Grenzgängerbewilligung)?

    Als Schweizer Pendler: 

    • Wie oben erwähnt, benötigst du als Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz keine spezielle Pendlerbewilligung oder Grenzgängerbewilligung für die Arbeitsaufnahme in Liechtenstein. Dein Arbeitgeber muss dich auch nicht anmelden (ausgenommen für bewilligungspflichtige Berufe). 

    Als EWR-Grenzgänger: 

    • Auch als Grenzgänger aus einem EWR-Staat benötigst du keine formelle Grenzgängerbewilligung im Sinne eines Antrags deinerseits. Allerdings gibt es ein Meldeverfahren, das dein Arbeitgeber innerhalb von 10 Tagen nach Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt durchführen muss. 

    Was du als EWR-Grenzgänger beachten solltest: 

    • Meldebestätigung: Nach der Meldung durch deinen Arbeitgeber erhältst du in der Regel eine Grenzgängermeldebestätigung. Es ist ratsam, diese bei jeder Grenzüberschreitung mitzuführen. 

    • Arbeitgeberwechsel: Bei einem Wechsel des Arbeitgebers verliert deine bestehende Meldebestätigung ihre Gültigkeit und muss an das Ausländer- und Passamt zurückgeschickt werden. Dein neuer Arbeitgeber muss dich dann erneut melden. 

    Zusammenfassend: 

    • Schweiz: Keine formelle Bewilligung oder Meldung durch den Arbeitgeber für die meisten Berufe. 

    • EWR: Keine formelle Bewilligung durch dich, aber eine Meldepflicht des Arbeitgebers. 

    Für die aktuellsten und detailliertesten Informationen empfehle ich dir, dich direkt an das Ausländer- und Passamt (APA) des Fürstentums Liechtenstein zu wenden: Webseite: https://www.llv.li/inhalt/11359/amtsstellen/auslander-und-passamt Dort erhältst du alle notwendigen Informationen aus erster Hand. 

  • Wie lange ist eine Grenzgängerbewilligung gültig und wie kann sie verlängert werden?

    Die Meldebestätigung für EWR-Grenzgänger ist in der Regel an dein aktuelles Arbeitsverhältnis gebunden. 

    • Gültigkeit: Solange dein Arbeitsverhältnis mit dem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber besteht, ist auch deine Meldung gültig. 

    • Verlängerung/Erneuerung: Eine formelle Verlängerung der Meldung durch dich ist nicht notwendig. Allerdings:  

    • Bei einem Arbeitgeberwechsel: Verliert deine bestehende Meldebestätigung ihre Gültigkeit und muss an das Ausländer- und Passamt zurückgeschickt werden. Dein neuer Arbeitgeber muss dich dann innerhalb von 10 Tagen erneut beim Ausländer- und Passamt melden. Du erhältst dann eine neue Meldebestätigung, die an dein neues Arbeitsverhältnis gebunden ist.

    Wichtig für Schweizer Pendler: 

    • Da Schweizer Pendler in den meisten Fällen keine Bewilligung benötigen, stellt sich die Frage der Gültigkeit und Verlängerung für sie in dieser Form nicht. 

    Zusammenfassend für EWR-Grenzgänger: 

    • Die "Gültigkeit" deiner Grenzgängereigenschaft ist an dein Arbeitsverhältnis geknüpft. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Arbeitgeberwechsel ist die vorherige Meldung hinfällig, und im Falle eines neuen Arbeitsverhältnisses erfolgt eine neue Meldung durch den Arbeitgeber. 

  • Kann ich in Liechtenstein wohnen, wenn ich dort arbeite?

    Für Schweizer und EWR-Bürger: 

    • Freizügigkeit: Dank des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein sowie den EWR-Bestimmungen haben Schweizer und EWR-Bürger grundsätzlich das Recht, in Liechtenstein zu wohnen, wenn sie dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und eine Krankenversicherung haben. 

    • Aufenthaltsbewilligung: Wenn du als Schweizer oder EWR-Bürger länger als 90 Tage in Liechtenstein bleiben möchtest (was bei Aufnahme einer Arbeit in der Regel der Fall ist), benötigst du eine Aufenthaltsbewilligung. Diese musst du beim Ausländer- und Passamt (APA) beantragen. 

    • Arbeitsaufnahme als Voraussetzung: In den meisten Fällen wird die Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige erteilt, wenn ein gültiger Arbeitsvertrag mit einem liechtensteinischen Arbeitgeber vorliegt. 

    Wichtige Aspekte: 

    • Anmeldung: Nach der Einreise und vor Ablauf der 90 Tage musst du dich bei der Einwohnerkontrolle deiner Wohngemeinde in Liechtenstein anmelden. 

    • Beantragung der Aufenthaltsbewilligung: Im Anschluss an die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle musst du beim Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung beantragen. Hierfür sind in der Regel verschiedene Dokumente erforderlich, wie z.B. ein gültiger Reisepass oder Personalausweis, der Arbeitsvertrag, eine Bestätigung der Krankenversicherung und gegebenenfalls weitere Nachweise. 

    • Unterschiedliche Bewilligungsarten: Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltsbewilligungen (z.B. für Erwerbstätige, für Nichterwerbstätige). Für dich als Arbeitnehmer kommt die Bewilligung für Erwerbstätige in Frage. 

    • Kontingente: Liechtenstein hat in einigen Bereichen Kontingente für die Zuwanderung. Es ist möglich, dass dies in bestimmten Fällen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beeinflussen kann. 

    • Integration: Liechtenstein legt Wert auf die Integration von Zuwanderern. 

    Empfohlene Schritte: 

    • Jobangebot: Der erste Schritt ist in der Regel, ein Jobangebot von einem liechtensteinischen Arbeitgeber zu erhalten. 

    • Einreise und Anmeldung: Nach der Einreise meldest du dich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle deiner Wohngemeinde an. 

    • Antrag beim Ausländer- und Passamt: Stelle beim Ausländer- und Passamt den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige. Informiere dich im Vorfeld über die benötigten Unterlagen 

2. Steuern und Sozialversicherung 

  • Wo zahle ich meine Steuern, wenn ich in Liechtenstein arbeite, aber in der Schweiz/EWR wohne?

    Die steuerliche Situation ist davon abhängig, ob du als Grenzgänger oder als Nicht-Grenzgänger eingestuft wirst.

    Als Grenzgänger (wohnhaft in der Schweiz/EWR und arbeitend in Liechtenstein mit täglicher oder wöchentlicher Rückkehr):

    • Besteuerung des Haupteinkommens: In der Regel zahlst du deine Einkommenssteuern in deinem Wohnsitzstaat (Schweiz oder dem jeweiligen EWR-Staat). Dies ist im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Liechtenstein und der Schweiz bzw. den jeweiligen EWR-Staaten geregelt.

    • Quellensteuer in Liechtenstein: Liechtenstein erhebt in der Regel eine Quellensteuer auf dein Einkommen, die derzeit 4% beträgt. Diese Quellensteuer wird dir direkt vom Lohn abgezogen.

    • Anrechnung/Rückerstattung: Die in Liechtenstein bezahlte Quellensteuer wird in deinem Wohnsitzstaat entweder an deine Einkommenssteuer angerechnet oder dir zurückerstattet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die genauen Modalitäten sind im jeweiligen DBA festgelegt.

    Als Nicht-Grenzgänger (Wochenaufenthalter oder bei längeren Aufenthalten in Liechtenstein):

    • Steuerpflicht in Liechtenstein: Wenn dein Lebensmittelpunkt (der Ort, zu dem du die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hast) nach Liechtenstein verlagert wird oder du dich dort länger als eine bestimmte Zeit aufhältst, kannst du in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig werden. In diesem Fall müsstest du dein gesamtes Welteinkommen in Liechtenstein versteuern.

    • Doppelbesteuerungsabkommen: Auch hier greifen die Doppelbesteuerungsabkommen, um zu regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

    Für rechtssichere und detaillierte Informationen zu deiner spezifischen Situation wendest du dich am besten direkt an:

    • Die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein: Sie kann dir Auskunft über die liechtensteinischen Steuergesetze und die Behandlung von Grenzgängern geben.

    • Die Steuerbehörden deines Wohnsitzstaates (Schweiz oder der zuständige EWR-Staat): Diese können dir erklären, wie das Doppelbesteuerungsabkommen in deinem Fall angewendet wird und wie die in Liechtenstein bezahlte Steuer angerechnet oder rückerstattet wird.

    • Einen Steuerberater mit Expertise im internationalen Steuerrecht: Dieser kann deine individuelle Situation beurteilen und dich umfassend beraten.

    Die steuerlichen Regelungen für Grenzgänger und Personen mit Arbeitsort im Ausland können komplex sein. Eine direkte Klärung mit den zuständigen Behörden ist unerlässlich, um deine steuerlichen Pflichten korrekt zu erfüllen und Doppelbesteuerung zu vermeiden.

  • Welche Sozialabgaben muss ich in Liechtenstein zahlen?

    Arbeitnehmer in Liechtenstein zahlen Beiträge zu: 

    • AHV/IV: (Alters-, Hinterlassenen-, Invalidenversicherung) - Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. 

    • ALV: (Arbeitslosenversicherung) - Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. 

    • Krankenversicherung (KVG): Obligatorisch, Prämien werden direkt vom Arbeitnehmer bezahlt. 

    • Berufliche Vorsorge (BVG / 2. Säule): Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. 

    Zusätzlich gibt es Beiträge zur Familienausgleichskasse (FAK) und die Versicherung für Nichtberufsunfälle (NBU), die in der Regel vom Arbeitgeber getragen werden. 

    • Für detaillierte und aktuelle Informationen wende dich an die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten oder das Amt für Volkswirtschaft (Abteilung Soziale Sicherheit). 

  • Bin ich in Liechtenstein oder in meinem Wohnsitzland sozialversichert?

    Die Frage, wo du sozialversichert bist, hängt von deinem Wohnsitz und deiner Staatsangehörigkeit ab, aber der grundsätzliche Faktor ist der Ort deiner Arbeitsausübung. 

    Hauptregel: Arbeitsortprinzip 

    • In den meisten Fällen gilt das Arbeitsortprinzip. Das bedeutet: Du bist dort sozialversichert, wo du deine Erwerbstätigkeit ausübst. Wenn du also in Liechtenstein arbeitest, bist du grundsätzlich in Liechtenstein sozialversichert. 

    Sonderfälle und Ausnahmen: 

    • Schweizer Grenzgänger: Aufgrund des Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein gibt es hier spezielle Regelungen. Oftmals bleibst du in der schweizerischen Krankenversicherung, während die Beiträge für andere Sozialversicherungszweige (AHV/IV/EO, ALV) in Liechtenstein abgeführt werden. Es gibt jedoch Wahlrechte und individuelle Konstellationen, die dies beeinflussen können. 

    • EWR-Grenzgänger: Für Grenzgänger aus EU-/EWR-Staaten greifen die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (insbesondere VO (EG) Nr. 883/2004). Auch hier gilt primär das Arbeitsortprinzip, also Sozialversicherung in Liechtenstein. Die Verordnungen stellen aber sicher, dass deine erworbenen Ansprüche in deinem Wohnsitzland berücksichtigt werden und koordinieren den Zugang zu Leistungen. 

    • Entsendung: Wenn du vorübergehend von deinem Arbeitgeber aus der Schweiz oder einem EWR-Staat nach Liechtenstein entsendet wirst, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin im Sozialversicherungssystem deines Entsendestaates versichert bleiben (für eine begrenzte Zeit). 

    Zusammenfassend: 

    • In der Regel: Sozialversicherung in Liechtenstein, wenn du dort arbeitest. 

    • Schweizer Grenzgänger: Spezielle Regelungen, oft Schweizer Krankenversicherung, liechtensteinische andere Sozialversicherungen. 

    • EWR-Grenzgänger: Sozialversicherung in Liechtenstein unter Koordination mit dem Wohnsitzstaat. 

    • Entsendung: Möglicherweise weiterhin im Sozialversicherungssystem des Entsendestaates. 

    Wichtige Empfehlung: 

    • Um deine individuelle Situation genau zu klären, wende dich am besten direkt an die zuständigen Stellen: 

    • Für die Schweiz: Deine Krankenkasse, AHV-Ausgleichskasse. 

    • Für EWR-Staaten: Deine Krankenversicherung, zuständige Sozialversicherungsträger im Wohnsitzland. 

    • Dort erhältst du die verbindlichsten Informationen für deine persönliche Situation. 

  • Wie funktioniert die Altersvorsorge (AHV/IV) für Pendler?

    Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) funktioniert für Pendler, die in Liechtenstein arbeiten und in der Schweiz oder einem EWR-Staat wohnen, nach dem Prinzip des Arbeitsortstaats. Das bedeutet grundsätzlich, dass du in dem Land Beiträge zahlst, in dem du arbeitest – also in Liechtenstein. 

    Für Schweizer Pendler: 

    • Beitragspflicht in Liechtenstein: Als Arbeitnehmer in Liechtenstein zahlst du Beiträge an die liechtensteinische AHV/IV. Dein Arbeitgeber zahlt ebenfalls Beiträge. Diese Beiträge werden von deinem Lohn abgezogen. 

    • Anspruch auf Leistungen: Wenn du die Voraussetzungen erfüllst (z.B. Erreichen des Rentenalters, Invalidität), hast du Anspruch auf Leistungen der liechtensteinischen AHV/IV. 

    • Koordination mit der Schweizer AHV/IV: Da du in der Schweiz wohnst und möglicherweise auch dort gearbeitet hast oder arbeiten wirst, werden deine in Liechtenstein erworbenen Beitragszeiten und Ansprüche bei der Berechnung deiner gesamten Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente berücksichtigt. Die Schweiz und Liechtenstein haben ein Abkommen zur sozialen Sicherheit, das die Koordination dieser Systeme regelt, um Nachteile zu vermeiden. Deine gesamte Versicherungszeit in beiden Ländern wird zusammengerechnet, um die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und die Renten entsprechend den Beitragszeiten in jedem Land zu berechnen. 

    Für EWR-Pendler: 

    • Beitragspflicht in Liechtenstein: Auch als EWR-Pendler zahlst du Beiträge zur liechtensteinischen AHV/IV, solange du dort arbeitest. 

    • Anspruch auf Leistungen: Bei Erfüllung der Voraussetzungen hast du Anspruch auf Leistungen aus der liechtensteinischen AHV/IV. 

    • Koordination innerhalb der EU/EWR: Die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (insbesondere VO (EG) Nr. 883/2004) stellen sicher, dass deine in Liechtenstein erworbenen Versicherungszeiten und Ansprüche mit denen in deinem Wohnsitzstaat und anderen EU/EWR-Staaten koordiniert werden. Deine gesamten Versicherungszeiten werden für den Leistungsanspruch zusammengerechnet, und die Rentenleistungen werden anteilig von den jeweiligen Ländern basierend auf den dortigen Beitragszeiten erbracht. 

    Wichtige Punkte für Pendler: 

    • Beitragszeiten: Alle deine Beitragszeiten in Liechtenstein und deinem Wohnsitzland (und gegebenenfalls anderen Ländern) werden berücksichtigt. 

    • Leistungsansprüche: Du erwirbst potenziell Ansprüche in beiden Systemen. 

    • Auszahlung der Rente: Deine Rente wird in der Regel in dein Wohnsitzland ausgezahlt. 

    • Information ist wichtig: Es ist ratsam, sich frühzeitig über die genauen Modalitäten und die Koordination der Systeme zu informieren, sowohl in Liechtenstein als auch im eigenen Wohnsitzland. 

    Informationsquellen: 

    • Für Schweizer Pendler: Ihre kantonale AHV-Ausgleichskasse. 

    • Für EWR-Pendler: Die zuständigen Rentenversicherungsträger im Wohnsitzland. 

    • Diese Stellen können dir detaillierte Auskünfte zu deiner spezifischen Situation geben und erklären, wie deine Beitragszeiten und potenziellen Rentenansprüche zwischen Liechtenstein und deinem Wohnsitzland koordiniert werden. 

3. Kranken- und Unfallversicherung 

  • Muss ich mich in Liechtenstein krankenversichern oder kann ich in meinem Wohnsitzland versichert bleiben?

    Für Schweizer Pendler: 

    • Wahlrecht: Als Grenzgänger aus der Schweiz hast du in der Regel ein Wahlrecht bezüglich deiner Krankenversicherung. Du kannst dich entweder: 

    • In Liechtenstein krankenversichern: Du unterliegst dann dem liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) und musst eine liechtensteinische Krankenkasse wählen und dort Prämien bezahlen. 

    • In der Schweiz krankenversichert bleiben: Du kannst weiterhin bei deiner Schweizer Krankenkasse versichert bleiben. Hierfür musst du dich in Liechtenstein von der Versicherungspflicht befreien lassen und deiner liechtensteinischen Arbeitgeberin oder deinem liechtensteinischen Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung deiner Schweizer Krankenkasse vorlegen. 

    Wichtiger Hinweis: Die Ausübung des Wahlrechts ist in der Regel endgültig, solange dein Arbeitsverhältnis in Liechtenstein besteht. Ein späterer Wechsel des Versicherungsortes kann schwierig sein. 

    Für EWR-Pendler: 

    • Grundsatz: Arbeitsortprinzip: Für Grenzgänger aus EWR-Staaten gilt grundsätzlich das Arbeitsortprinzip im Bereich der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass du in der Regel dort sozialversichert bist, wo du arbeitest – also in Liechtenstein. Dies schließt auch die Krankenversicherung mit ein. 

    • Ausnahmen und Besonderheiten: Es gibt jedoch Ausnahmen und Möglichkeiten, unter bestimmten Umständen im Wohnsitzland krankenversichert zu bleiben. Dies ist oft mit einem Antrag und einer Genehmigung verbunden (z.B. über das Formular S1/früher E106). 

    • Formular S1: Wenn du als Grenzgänger in Liechtenstein arbeitest, aber in einem EWR-Staat wohnst und dort weiterhin Leistungen deiner Krankenkasse in Anspruch nehmen möchtest, benötigst du in der Regel das Formular S1 (früher E106). Dieses Formular wird von der liechtensteinischen Krankenkasse ausgestellt und berechtigt dich, dich in deinem Wohnsitzland bei einer Krankenkasse anzumelden und dort Sachleistungen (ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte etc.) zu beziehen, als wärst du dort versichert. Die Kosten für diese Leistungen werden dann zwischen den Versicherungsträgern verrechnet. 

    Zusammenfassend: 

    • Schweizer Pendler: Haben in der Regel ein Wahlrecht zwischen liechtensteinischer und schweizerischer Krankenversicherung. 

    • EWR-Pendler: Unterliegen grundsätzlich der liechtensteinischen Krankenversicherung, können aber unter Umständen über das Formular S1 weiterhin Leistungen im Wohnsitzland beziehen. 

    Empfohlene Schritte: 

    • Informiere dich genau: Setze dich mit deiner aktuellen Krankenkasse in deinem Wohnsitzland und/oder mit einer Krankenkasse in Liechtenstein in Verbindung, um die genauen Bedingungen und Konsequenzen der jeweiligen Option zu erfahren. 

    Wende dich an die zuständigen Behörden:  

    • Schweiz: Deine kantonale Gesundheitsdirektion oder deine Krankenkasse. 

    • EWR-Staat: Deine nationale Krankenversicherung oder die zuständige Verbindungsstelle für internationale Krankenversicherung. 

    • Die Wahl des richtigen Krankenversicherungssystems ist wichtig und sollte gut überlegt sein. 

  • Welche Regelungen gibt es zur Unfallversicherung für Pendler?

    Grundsatz: Arbeitsortprinzip 

    • Auch im Bereich der Unfallversicherung gilt grundsätzlich das Arbeitsortprinzip. Das bedeutet, dass du als Arbeitnehmer in Liechtenstein gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach liechtensteinischem Recht versichert bist, und zwar über deinen liechtensteinischen Arbeitgeber. 

    Unterscheidung zwischen Berufs- und Nichtberufsunfällen: 

    • Berufsunfälle: Unfälle, die sich während der Arbeitszeit oder auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit ereignen, gelten als Berufsunfälle und sind über die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers in Liechtenstein abgedeckt. 

    • Nichtberufsunfälle: Unfälle, die in der Freizeit passieren, sind in Liechtenstein für Arbeitnehmer, die mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten, ebenfalls obligatorisch über den Arbeitgeber versichert.

    Für Schweizer Pendler: 

    • Versicherung in Liechtenstein: Als Arbeitnehmer in Liechtenstein bist du automatisch über deinen Arbeitgeber gegen Berufs- und, falls du mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitest, auch gegen Nichtberufsunfälle in Liechtenstein versichert. 

    • Leistungsansprüche: Im Falle eines Unfalls hast du Anspruch auf Leistungen nach liechtensteinischem Recht (z.B. Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, Hinterlassenenrente). 

    • Koordination mit der Schweiz: Es gibt ein Abkommen zur sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und Liechtenstein, das auch die Unfallversicherung umfasst. Im Falle eines Leistungsanspruchs erfolgt eine Koordination zwischen den beiden Systemen, um sicherzustellen, dass du die zustehenden Leistungen erhältst. 

    Für EWR-Pendler: 

    • Versicherung in Liechtenstein: Auch als EWR-Pendler bist du während deiner Arbeit in Liechtenstein und auf dem Weg dorthin und zurück über deinen liechtensteinischen Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden besteht auch eine obligatorische Versicherung gegen Nichtberufsunfälle in Liechtenstein. 

    • Leistungsansprüche: Du hast Anspruch auf Leistungen nach liechtensteinischem Recht. 

    • Koordination innerhalb der EU/EWR: Die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (insbesondere VO (EG) Nr. 883/2004) regeln auch die Unfallversicherung. Im Falle eines Unfalls während deiner Arbeit in Liechtenstein hast du Anspruch auf Leistungen nach liechtensteinischem Recht, auch wenn du in einem anderen EWR-Staat wohnst. Die Kosten für medizinische Leistungen können gegebenenfalls zwischen den Versicherungsträgern verrechnet werden. 

    Wichtige Punkte für Pendler: 

    • Meldepflicht: Unfälle müssen umgehend dem Arbeitgeber in Liechtenstein gemeldet werden. 

    • Leistungsansprüche: Die Leistungen richten sich nach dem Recht des Arbeitsortstaates (Liechtenstein). 

    • Wohnortbezogene Leistungen: Bestimmte Leistungen, die nicht direkt mit der medizinischen Versorgung zusammenhängen (z.B. Wiedereingliederungsmassnahmen), können unter Umständen auch im Wohnsitzland erbracht werden, wobei die Kosten dem zuständigen Versicherungsträger belastet werden. 

    Empfohlene Schritte:

    • Informiere dich bei deinem Arbeitgeber: Dein liechtensteinischer Arbeitgeber kann dir Auskunft über die Details deiner Unfallversicherung geben. 

    Wende dich an die zuständigen Stellen in Liechtenstein:

    • SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) - Agentur Liechtenstein: Obwohl die SUVA primär für die Schweiz zuständig ist, hat sie eine Agentur in Liechtenstein und ist ein wichtiger Ansprechpartner für die Unfallversicherung. (https://www.suva.li/

    Es ist wichtig zu wissen, dass du als Pendler in Liechtenstein in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in der Regel umfassend abgesichert bist. Bei Nichtberufsunfällen hängt der Versicherungsschutz von deiner wöchentlichen Arbeitszeit ab.