Eine Stiftung kann sowohl privat- wie auch gemein­nützig sein. Sie ist eine juristische Person und wird von einem Stifter geschaffen, der ihren Zweck bestimmt und ihr Vermögen widmet. Das Vermögen wird auf diese Weise verselb­ständigt und erlangt eine eigene Rechts­per­sön­lichkeit. Es wird in der Folge nicht mehr dem Privat­vermögen des Stifters zugerechnet. Zu den häufigsten Formen der Stiftung in Liechtenstein gehört die Famili­en­stiftung, die ihr Vermögen zugunsten von Angehörigen einer oder mehrerer Familien verwendet. Eine solche Stiftung kann als sogenannte gemischte Famili­en­stiftung ergänzend auch gemein­nützige Zwecke verfolgen. Oft werden in Liechtenstein auch Unterneh­mens­stif­tungen gegründet, welche in erster Linie zum Halten von Unterneh­mens­be­tei­li­gungen gedacht sind und oft die Funktion einer Holding einnehmen.

Wenn durch die Tätigkeit der Stiftung die Allgemeinheit gefördert werden soll, wird eine gemein­nützige Stiftung gegründet. Sie kann das Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissen­schaft­lichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet fördern.

Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, der die Geschäfte führt, die Stiftung nach aussen vertritt und dafür verant­wortlich ist, dass der Stiftungszweck erfüllt wird. Der Stiftungsrat muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats kann der Stifter weitere Organe vorsehen.

Gründung

Eine Stiftung kann von einer einzigen natürlichen Person gegründet werden. Das Mindest­kapital der Stiftung beträgt 30'000 Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar. Dieses Mindest­kapital kann auch für den Stiftungszweck verwendet werden.

Die Stiftung wird durch eine beglaubigte Stiftungs­er­klärung errichtet. Der Stifter muss nicht selbst aufscheinen, da die Gründung durch einen Treuhänder vorgenommen werden kann. Benötigtes Dokument ist die zwingend vorgeschriebene Stiftungs­urkunde. Diese muss folgende Angaben enthalten: 

  • Wille des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen
  • Name und Sitz der Stiftung
  • Widmung eines bestimmten Vermögens
  • Zweck der Stiftung
  • Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funkti­onsdauer sowie Art der Geschäfts­führung und Vertre­tungs­be­fugnis des Stiftungsrates
  • Verwendung des Vermögens im Falle, dass die Stiftung aufgelöst wird
  • Name, Vorname und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz des Stifters oder bei indirekter Stellver­tretung des Stellver­treters
  • Die Begüns­tigten müssen in der Stiftungs­urkunde oder Stiftungs­zu­sat­z­urkunde nicht namentlich genannt oder genau definiert werden. Es reicht, wenn ein Begüns­tig­tenkreis, etwa eine bestimmte Familie oder den betref­fenden Famili­en­mit­gliedern nahestehende Personen, genannt werden.

Gemein­nützige Stiftungen müssen in das Handels­re­gister eingetragen werden. Andere, sogenannte hinterlegte Stiftungen, müssen nur eine Gründungs­anzeige beim Amt für Justiz, Abteilung Handels­re­gister abgeben. Die Gebühr für die Neuein­tragung einer Stiftung ins Handels­re­gister beläuft sich auf CHF 700.

Offenle­gungs­pflichten

Der Stiftungsrat hat in jedem Fall über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungs­ver­mögens den Vermögens­ver­hält­nissen der Stiftung angemessene Aufzeich­nungen zu führen und Belege aufzube­wahren, aus denen der Geschäfts­verlauf und die Entwicklung des Stiftungs­ver­mögens nachvollzogen werden können. Daneben hat der Stiftungsrat ein Vermögens­ver­zeichnis zu führen, aus dem Stand und Anlage des Stiftungs­ver­mögens ersichtlich sind.

Eine kaufmän­nische Buchhaltung muss nur geführt werden, wenn ein Betrieb nach kaufmän­nischer Art geführt wird. Privat­nützige Stiftungen dürfen keinen solchen Betrieb errichten, es sei denn, er ist für die ordnungs­gemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungs­ver­mögens erforderlich, etwa für die Verwaltung von Unterneh­mens­be­tei­li­gungen der Stiftung. Gemein­nützige Stiftungen dürfen einen kaufmän­nischen Betrieb errichten, wenn es der Erreichung ihres gemein­nützigen Zweckes dient.

Firmen­be­zeichnung/Namens­gebung

Stiftungen können ihren Namen frei wählen. Im Handels­re­gister eingetragene Stiftungen müssen jedoch in ihrem Namen oder in einem Zusatz das Wort „Stiftung“ enthalten. Zulässig sind auch die fremdspra­chigen Zusätze „Foundation“, „Fondation“ oder „Fondazione“. Es können auch Fantasie- und Sachbe­zeich­nungen gewählt werden, sofern diese bei im Handels­re­gister eingetragenen Stiftungen dem Stiftungszweck nicht widersprechen.

Pro und Kontra

  • Eine liechten­stei­nische Stiftung kann privat- oder gemein­nützig sein.
  • Liechten­stei­nische Stiftungen bieten ein hohes Mass an Privat­sphäre.
  • Stiftungen bieten günstige steuerliche Rahmen­be­din­gungen.
  • Die Stiftung kennt im Vergleich zu anderen juristischen Personen keine Eigentümer. Der Stifter legt bei Gründung der Stiftung zumindest in Grundzügen fest, wie das Stiftungs­vermögen während der Dauer der Stiftung zu verwenden ist.
  • Eine Stiftung hat keine Mitglieder, Teilhaber oder Anteilshaber. Der Stifter hat allerdings das Recht, sich bei der Stiftungs­er­richtung in den Statuten bestimmte Rechte vorzube­halten.
  • Das Stiftungsrecht kennt Begünstigte, also Personen, zu deren Gunsten die Verwirk­lichung des Stiftungs­zwecks erfolgt und zu denen auch der Stifter zählen kann.
  • Sie bieten weitgehende Gestal­tungs­mög­lich­keiten, was die Nachlass­planung und den Vermögens­schutz angeht.

Gesetzliche Grundlagen