Die Treuhänderschaft besteht aus einem Treuhandvermögen (Treugut, trust fund), welches vom Treugeber (settlor) einem Treuhänder (trustee) übertragen wird. Mit dem Übertrag einher geht die Verpflichtung, dieses Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder mehrerer Begünstigter (beneficiaries) zu verwalten oder zu verwenden. Bei einer Treuhänderschaft handelt es sich nicht um eine juristische Person, sondern vielmehr um ein vertragliches Rechtsverhältnis. Treuhandverhältnisse bzw. Treuhänderschaften verfügen über keine Rechtspersönlichkeit.

Treuhänderschaften sind zu wohltätigen, sozialen, kulturellen oder ähnlichen Zwecken zulässig und haben meist die Funktion eines trust settlement oder eines family trust des englischsprachigen Rechtskreises. Das Vermögen der liechtensteinischen Treuhänderschaft (Trust) unterliegt lediglich der Mindestertragsbesteuerung von CHF 1'800.

Die Gründung

Für die Gründung eines Treuhandverhältnisses sind ein Treugeber und ein Treuhänder notwendig. Die Treuhänderschaft (Trust) entsteht durch eine schriftliche Vereinbarung (Treuhandurkunde bzw. Trusturkunde) zwischen Treugeber und Treuhänder oder durch eine einseitige Treuhanderklärung und deren Annahme. Das Treuhandverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung der Treuhandurkunde. In dieser werden die Beziehungen zwischen dem Treugeber, dem Treuhänder und dem Begünstigten geregelt. Sie kann insbesondere Bestimmungen zum Schutz der Begünstigtenrechte enthalten. Es ist kein Mindestbetrag (Mindesttreugut) vorgeschrieben.

Die Treuhänderschaft kann entweder beim Handelsregister eingetragen oder beim Landgericht hinterlegt werden. Jedes Treuhandverhältnis, das auf die Dauer von mehr als zwölf Monaten ausgelegt wird, ist innert zwölf Monaten nach seiner Begründung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, vorausgesetzt, dass der Treuhänder (oder bei Mittreuhändern wenigstens einer davon) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat zu enthalten:

  • Bezeichnung des Treuhandverhältnisses
  • Datum der Errichtung des Treuhandverhältnisses
  • Dauer des Treuhandverhältnisses
  • Name, Vorname und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Treuhänders

Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften

Die Verwaltung der liechtensteinischen Treuhänderschaft obliegt den Treuhändern (trustees), die dazu verpflichtet sind, über ihre Tätigkeit umfassend Rechenschaft abzulegen. Dabei muss das Treugut einer liechtensteinischen Treuhänderschaft von dem Vermögen des Treuhänders getrennt gehalten werden. Zur Einhaltung der in der Treuhandurkunde des Trusts niedergeschriebenen Verpflichtungen kann eine Revisionsstelle bestellt werden.

Pro und Kontra

  • Rechtsverhältnis vertraglicher Natur
  • Keine Rechtspersönlichkeit
  • Kein Mindestkapital bzw. Mindesttreugut vorgeschrieben
  • Treugut wird zu Gunsten eines oder mehrerer Begünstigter verwaltet oder verwendet
  • Wohltätiger, sozialer, kultureller oder ähnlicher Zweck
  • Nachlassplanung
  • Langfristige Vermögenssicherung
  • Funktion eines trust settlement oder eines family trust
  • Pauschale Mindestertragsbesteuerung

Gesetzliche Grundlagen