Die Treuhän­der­schaft besteht aus einem Treuhand­vermögen (Treugut, trust fund), welches vom Treugeber (settlor) einem Treuhänder (trustee) übertragen wird. Mit dem Übertrag einher geht die Verpflichtung, dieses Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechts­träger zu Gunsten eines oder mehrerer Begüns­tigter (benefi­ciaries) zu verwalten oder zu verwenden. Bei einer Treuhän­der­schaft handelt es sich nicht um eine juristische Person, sondern vielmehr um ein vertrag­liches Rechts­ver­hältnis. Treuhand­ver­hältnisse bzw. Treuhän­der­schaften verfügen über keine Rechts­per­sön­lichkeit.

Treuhän­der­schaften sind zu wohltätigen, sozialen, kulturellen oder ähnlichen Zwecken zulässig und haben meist die Funktion eines trust settlement oder eines family trust des englisch­spra­chigen Rechts­kreises. Das Vermögen der liechten­stei­nischen Treuhän­der­schaft (Trust) unterliegt lediglich der Mindes­ter­trags­be­steuerung von CHF 1'800.

Die Gründung

Für die Gründung eines Treuhand­ver­hält­nisses sind ein Treugeber und ein Treuhänder notwendig. Die Treuhän­der­schaft (Trust) entsteht durch eine schriftliche Verein­barung (Treuhan­d­urkunde bzw. Trusturkunde) zwischen Treugeber und Treuhänder oder durch eine einseitige Treuhand­er­klärung und deren Annahme. Das Treuhand­ver­hältnis entsteht mit der Unterzeichnung der Treuhan­d­urkunde. In dieser werden die Beziehungen zwischen dem Treugeber, dem Treuhänder und dem Begüns­tigten geregelt. Sie kann insbesondere Bestim­mungen zum Schutz der Begüns­tig­ten­rechte enthalten. Es ist kein Mindest­betrag (Mindest­treugut) vorgeschrieben.

Die Treuhän­der­schaft kann entweder beim Handels­re­gister eingetragen oder beim Landgericht hinterlegt werden. Jedes Treuhand­ver­hältnis, das auf die Dauer von mehr als zwölf Monaten ausgelegt wird, ist innert zwölf Monaten nach seiner Begründung zur Eintragung in das Handels­re­gister anzumelden, voraus­gesetzt, dass der Treuhänder (oder bei Mittreu­händern wenigstens einer davon) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handels­re­gister hat zu enthalten:

  • Bezeichnung des Treuhand­ver­hält­nisses
  • Datum der Errichtung des Treuhand­ver­hält­nisses
  • Dauer des Treuhand­ver­hält­nisses
  • Name, Vorname und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Treuhänders

Rechnungs­legungs- und Offenle­gungs­vor­schriften

Die Verwaltung der liechten­stei­nischen Treuhän­der­schaft obliegt den Treuhändern (trustees), die dazu verpflichtet sind, über ihre Tätigkeit umfassend Rechen­schaft abzulegen. Dabei muss das Treugut einer liechten­stei­nischen Treuhän­der­schaft von dem Vermögen des Treuhänders getrennt gehalten werden. Zur Einhaltung der in der Treuhan­d­urkunde des Trusts nieder­ge­schriebenen Verpflich­tungen kann eine Revisi­ons­stelle bestellt werden.

Pro und Kontra

  • Rechts­ver­hältnis vertrag­licher Natur
  • Keine Rechts­per­sön­lichkeit
  • Kein Mindest­kapital bzw. Mindest­treugut vorgeschrieben
  • Treugut wird zu Gunsten eines oder mehrerer Begüns­tigter verwaltet oder verwendet
  • Wohltätiger, sozialer, kultureller oder ähnlicher Zweck
  • Nachlass­planung
  • Langfristige Vermögens­si­cherung
  • Funktion eines trust settlement oder eines family trust
  • Pauschale Mindes­ter­trags­be­steuerung

Gesetzliche Grundlagen