Die Buchführung bildet die Grundlage des Jahresabschlusses. Sie erfasst jene Geschäftsfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens notwendig sind.

Pflicht zur Offenlegung

Ist eine Gesellschaft verpflichtet, den Jahresabschluss offenzulegen, müssen die gesetzlichen Vertreter die folgenden Unterlagen beim Amt für Justiz spätestens vor Ablauf des 15. Monats nach dem Bilanzstichtag einreichen:

  • Die ordnungsgemäss gebilligte (konsolidierte) Jahresrechnung. Diese besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.
  • Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft zu prüfen. Dieser Prüfungsbericht muss eingereicht werden.
  • Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung. Falls der Jahresgewinn oder - verlust nicht in der Jahresrechnung enthalten ist, ist dieser anzugeben.

Folgende Gesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresrechnung offenzulegen:

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Kommanditaktiengesellschaften
  • Europäische Aktiengesellschaften

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaftenoffenlegungspflichtig. Einerseits, wenn alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter in den Rechtsformen AG, GmbH oder Kommanditaktiengesellschaft organisiert sind. Anderseits, wenn alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch mit den eingangs erwähnten Rechtsformen vergleichbar ist. Offenlegungspflichtige Kollektiv- und Kommanditgesellschaften dürfen die Unterlagen unter bestimmten Voraussetzungen alternativ am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten, anstatt sie beim Amt für Justiz einzureichen. In diesem Fall muss eine Ausfertigung der Jahresrechnung auf blossen Antrag erhältlich sein.

Ist in Liechtenstein die Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland als AG, GmbH, Kommanditaktiengesellschaft oder einer vergleichbare Rechtsform organisiert, haben deren gesetzliche Vertreter ihren nach dem für sie massgeblichen Recht erstellten, geprüften und offengelegten Geschäfts- und konsolidierten Geschäftsbericht sowie die Prüfungsberichte beim Amt für Justiz einzureichen.

Auch Banken und Wertpapierfirmen müssen die folgenden Berichte spätestens vor Ablauf des fünften Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres beim Amt für Justiz einreichen:

  • die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung;
  • den gesellschaftsrechtlichen Prüfungsbericht;
  • den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses;
  • den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses unter Angabe des Jahresgewinnes oder des Jahresverlustes, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind.

Der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht müssen nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden, sind jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten.

Konsolidierungspflicht

Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das als AG, GmbH, Kommanditaktiengesellschaft sowie unter bestimmten Voraussetzungen als Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft organisiert ist, muss unter Umständen einen konsolidierten Geschäftsbericht erstellen, der aus einer konsolidierten Jahresrechnung und einem konsolidierten Jahresbericht besteht. Die Voraussetzungen dazu finden sich in Art. 1097 des PGR.

Unternehmen wie Beteiligungs- oder Holdinggesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäftsberichts befreit. Die Befreiung von der Konsolidierungspflicht muss vorgängig vom Amt für Justiz genehmigt werden. Weitere Gründe zur Befreiung sind in Art. 1098 PGR geregelt.

Grössenabhängige Erleichterungen

Wie umfangreich die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften sind, ist von der Grösse der Gesellschaft abhängig. Eine Gesellschaft kann als Kleinstgesellschaft, kleine, mittelgrosse oder grosse Gesellschaft eingestuft werden, wenn zwei der drei Kriterien während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- beziehungsweise unterschritten werden. Bei der Erstbeurteilung sind die Grenzwerte am ersten Bilanzstichtag massgebend. Es wird zwischen folgenden Gesellschaftsgrössen unterschieden:

Gesellschaftsgrösse/
Kriterien

Kleinstgesellschaften

Kleine Gesellschaften

Mittelgrosse Gesellschaften

Grosse Gesellschaften

Bilanzsumme (CHF)

bis 421'000

ab 2016: bis 450'000

bis 7.4 Mio.

ab 2016: bis  7.4 Mio

bis 30 Mio.

ab 2016: bis 25.9 Mio

über 30 Mio. 

ab 2016: über 25.9 Mio. 

Umsatz (CHF)

bis 842'000

ab 2016: bis 900'000

bis 15 Mio.

ab 2016: bis 14.8 Mio. 

bis  60 Mio.

ab 2016: bis  51.8 Mio

über 60 Mio.

ab 2016: über 51.8 Mio. 

Anz. Arbeitnehmer

durchschnittlich 10

durchschnittlich 50

durchschnittlich 250

durchschnittlich 250

Je nach Grösse der Gesellschaft werden die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften gelockert.

Gesellschaftsgrösse/ Kriterien

Kleinstgesellschaften

Kleine Gesellschaften

Mittelgrosse Gesellschaften

Grosse Gesellschaften (auch bei Konsolidierung)

Bilanz

Verkürzt (HR-Publizität)

verkürzt (HR-Publizität)

vollständig (HR-Publizität)

vollständig (HR-Publizität)

Erfolgsrechnung

verkürzt

Erleichterungen

Erleichterungen (HR-Puplizität)

vollständig (HR-Publizität)

Anhang

nein

Erleichterungen (HR-Puplizität)

Erleichterungen (HR-Puplizität)

vollständig (HR-Publizität)

Jahresbericht

nein

nein

Erleichterung

ja

Prüfungsbericht

Review

Review

HR-Publizität

HR-Publizität

Veröffentlichung

Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz im Elektronischen Amtsblatt bekannt, unter welcher Registernummer die Unterlagen eingereicht wurden. Dies geschieht auf Kosten der Gesellschaft. Gesellschaften, deren Anleihensobligationen oder Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, müssen die (konsolidierte) Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form veröffentlichen sowie der Presse und jedermann auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Sanktionen

Wer gegen seine Offenlegungspflichten verstösst, wird vom Amt für Justiz mit einer Ordnungsbusse belegt. Die Ordnungsbusse beträgt bei Vorsatz bis zu 5'000.00 Franken, bei Fahrlässigkeit bis zu 1'000.00 Franken.

Erfolgt die Verletzung der Offenlegungspflicht im Geschäftsbetrieb einer Verbandsperson, wird die Ordnungsbusse den Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren oder Mitgliedern der Verwaltung, die die Pflicht nicht befolgt haben, persönlich auferlegt.

Gesetzliche Grundlagen

Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926; LGBl. 1926 Nr. 24 i.d.g.F.

Bankengesetz (BankG) vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen