Aktiengesellschaft (AG) in Liechtenstein
Die Gründung einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft (AG) eignet sich für grosse wie kleinere Unternehmen mit hohem Bedarf an Kapital. Somit eignet sich die liechtensteinische AG etwa auch als Klein- und Familiengesellschaft.
Die liechtensteinische AG ist eine der beliebtesten und häufigsten Rechtsformen in Liechtenstein und besitzt den Vorteil, auch international bekannt zu sein. Die liechtensteinische AG ist eine juristische Person. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.
Organisation Aktiengesellschaft
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Gesellschaft und muss mindestens einmal im Jahr zur Abnahme der Jahresrechnung und Erledigung der anderen gesetzlichen und statutarischen Pflichten einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist für die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen zuständig. Der Verwaltungsrat kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen und wird von der Generalversammlung gewählt. Auch die Bestellung einer Revisionsstelle, die von der Generalversammlung gewählt wird, ist in Liechtenstein generell vorgeschrieben. Sie muss den Jahresabschluss prüfen und einen Bericht an die Generalversammlung erstatten. Der Verwaltungsrat einer liechtensteinischen AG, die Inhaberaktien ausgegeben hat, muss einen Verwahrer bestellen, bei welchem die Inhaberaktien zu hinterlegen sind. Zudem ist auch eine Repräsentanz zu bestellen, sofern keine inländische Zustelladresse bezeichnet wird. Der Repräsentant ist die offizielle Postadresse und das Bindeglied zu den Behörden.
Zweck Aktiengesellschaft
Der Zweck der liechtensteinischen AG kann wirtschaftlicher oder nicht-wirtschaftlicher Art sein und in jeder gesetzlich zulässigen Form, z.B. Handel mit Waren, Erwerb von Beteiligungen, Finanzierungen, Liegenschaftsverwaltung, Verwaltung des Vermögens für bestimmte Begünstigte oder für rein wohltätige Zwecke, erfolgen. Der Zweck der Gesellschaft muss somit gesetzeskonform und vernunftgemäss sein sowie den guten Sitten entsprechen. Auf alle Fälle muss aus der Bestimmung über den Zweck der Gesellschaft jedenfalls hervorgehen, ob ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder nicht. Bankgeschäfte sind aber den Banken, Vermögensverwaltungen für Dritte konzessionierten liechtensteinischen Treuhändern vorbehalten.
Firma Aktiengesellschaft
Der Firmenwortlaut ist frei wählbar; auch Phantasie- und Sachbezeichnungen sind zulässig, sofern diese nicht dem Hauptzweck widersprechen. Der unabgekürzte Zusatz „Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „AG“ muss jedoch im Namen enthalten sein. Zudem können – wenn ein Bezug zwischen der Gesellschaft und dem Namensträger besteht – auch Personennamen verwendet werden.
Kapital Aktiengesellschaft
Das statutarische Kapital kann in Schweizerfranken, Euro und US-Dollar festgelegt werden, wobei aber das Mindestkapital stets zu beachten ist. Das Mindestkapital beträgt CHF 50'000.00, EUR 50'000.00 oder USD 50'000.00. Die Gründung der Gesellschaft kann als Bar- oder Sachgründung erfolgen. Das Mindestkapital muss bei der Gründung voll einbezahlt bzw. eingebracht werden. Das Kapital steht der Gesellschaft zur freien Verfügung, sobald sie im Handelsregister eingetragen wurde.
Das Mindestkapital der Gesellschaft ist in Inhaber- oder Namenaktien mit beliebigen Wertstufen eingeteilt. Daneben kann die liechtensteinische AG auch Stimmrechtsaktien ausgeben, mit denen die Gründer ihren Einfluss sichern können. Stimmrechtsaktien haben einen niedrigen Nennwert aber trotzdem volles Stimmrecht, was den Einfluss vergrössert.
Gründung Aktiengesellschaft
Für die Errichtung einer liechtensteinischen AG sind mindestens zwei Gründer erforderlich, doch können direkt nach der Gründung auch alle Aktien in der Hand einer Person vereinigt werden (sog. „Einmann-AG“). Gründer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, unabhängig von deren Wohnsitz oder Sitz. Die liechtensteinische AG wird mittels einer Errichtungsurkunde und Statuten errichtet. Die Gründung der Gesellschaft bedarf auch der öffentlichen Beurkundung. Die liechtensteinische AG entsteht erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister.
Statuten Aktiengesellschaft
Die Statuten der liechtensteinischen AG müssen die gesetzlich notwendigen Angaben oder Bestimmungen enthalten.
Anmeldung Aktiengesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister
Die Anmeldung setzt sich aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen zusammen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen hat sich der notwendige Inhalt der Eintragung zu ergeben. Die Unterschriften auf dem Anmeldungsschreiben müssen zudem beglaubigt sein.
Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten Aktiengesellschaft
Sämtliche liechtensteinischen AGs sind zu einer ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet. Die gesetzlichen Vertreter der liechtensteinischen AG müssen die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einreichen.
Gebühren Aktiengesellschaft
Die Gebühren für die Neueintragung einer liechtensteinischen AG beträgt CHF 700.00. Diese Gebühr kann sich aber je nach Höhe des Aktienkapitals entsprechend erhöhen, jedoch höchstens bis auf CHF 10'000.00. Des Weiteren gibt es noch Gebühren für die Errichtung der öffentlichen Urkunde über die Gründung der Gesellschaft, für jede einzutragende Zeichnungsberechtigung und für die Eintragung einer Funktion.
Gesetzliche Grundlagen Aktiengesellschaft
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926; LGBl. 1926 Nr. 4 i.d.g.F. (vgl. insb. Art. 261-367 PGR)
Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV); LGBl. 2003 Nr. 66 i.d.g.F.
Merkblatt des AJU zur Neueintragung der Aktiengesellschaft (AG)