Die Anzahl Mitglieder einer Genossenschaft kann sich stetig ändern. Ob es sich bei der Genossenschaft um ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handelt oder nicht, müssen die Zweckbestimmungen festhalten.

Organe

Die Generalversammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ der Genossenschaft. Für die Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft ist die Verwaltung (Vorstand) zuständig. Wenn die Verwaltung aus mehreren Personen besteht, müssen es mehrheitlich Genossenschafter sein. Die Verwaltung oder die Generalversammlung kann die Geschäftsführung jedoch auch einem oder mehreren Verwaltern oder Geschäftsführern übertragen, die nicht Mitglied der Genossenschaft sein müssen.

Bei Genossenschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, muss ein Mitglied der Verwaltung die Voraussetzungen nach Art. 180a Abs. 1 oder 2 des PGR erfüllen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Genossenschaften, die entweder aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen (sog. gewerberechtlichen) Geschäftsführer besitzen müssen oder die von der Regierung, einer Gemeinde oder einer anderen Behörde beaufsichtigt werden.

Für eine Genossenschaft muss in der Regel eine Revisionsstelle bestellt werden. Diese muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Falls keine inländische Zustelladresse für die Genossenschaft angegeben wird, muss ein Repräsentant bestellt werden, der ins Handelsregister eingetragen werden muss. Der Repräsentant ist offizielle Postadresse und Bindeglied zu den Behörden.

Sitz

Im Normalfall befindet sich der Sitz einer Genossenschaft an dem Ort, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Verwaltungstätigkeit hat. Die Statuten können aber einen anderen Ort vorsehen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Sitz im internationalen Verhältnis.

Firma

Die Firma ist frei wählbar. Auch Fantasie- und Sachbezeichnungen sind zulässig, sofern diese nicht dem Hauptzweck widersprechen. Es muss aber der ungekürzte Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ beziehungsweise „e. Gen“ im Namen enthalten sein. Auch die Verwendung von Personennamen ist zulässig, wenn ein Bezug zwischen der Genossenschaft und dem Träger des betroffenen Namens besteht. Nationale und internationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte „Liechtenstein“, „Staat“, „Land“, sowie Bezeichnungen von internationalen Organisationen wie z.B. „Rotes Kreuz“ dürfen in der Firma nur vorkommen, wenn dies durch das Amt für Justiz ausnahmsweise bewilligt wird.

Kapital

Bei Genossenschaften ist die Festsetzung eines Grundkapitals im Voraus unzulässig. Zur Beschaffung der notwendigen Mittel werden meistens Anteilscheine ausgegeben. Für solche Anteilscheine gelten die Vorschriften über Namenaktien. Wenn Anteilscheine in Verbindung mit einer beschränkten Haftung, einer Nachschusspflicht oder einer Pflicht zu sonstigen, nicht in Geld bestehenden Leistungen ausgegeben werden, gelten die Vorschriften über Nebenleistungsaktien.

Gründung

Eine öffentliche Beurkundung ist für die Gründung einer Genossenschaft nicht erforderlich, sie entsteht allerdings erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Für kleine Genossenschaften wie bspw. Alpgenossenschaften gelten besondere Bestimmungen. Diese Genossenschaften werden nicht im Handelsregister eingetragen.

Statuten

Die Statuten der liechtensteinischen Genossenschaft müssen die gesetzlich notwendigen Angaben oder Bestimmungen enthalten. Hierzu gehören beispielsweise Angaben über die Firma, den Sitz und den Zweck. Auch Angaben über die Art und Höhe allfälliger Verpflichtungen der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen oder über die Organe für die Verwaltung müssen geregelt werden. Die Kontrolle und Art der Ausübung der Vertretung sowie die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen sind ebenfalls in den Statuten zu regeln. Andere Bestimmungen oder Angaben, wie z.B. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile, Bestimmungen über Sacheinlagen oder Bestimmungen über die persönliche Haftung und Nachschusspflichten der Genossenschafter, sind nur dann gültig, wenn sie in den Statuten vorgesehen werden.

Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften

Genossenschaften, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet. Genossenschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen führen und Belege aufbewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden kann.

Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister

Die Anmeldung setzt sich aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen zusammen. Das Anmeldungsschreiben muss von mindesten zwei Mitgliedern der Genossenschaftsverwaltung unterzeichnet werden und die Unterschriften müssen beglaubigt werden. Die Anmeldung enthält folgende Angaben zur Genossenschaft:

  • Firma, Rechtsform und Sitz;
  • Repräsentanz mit Adresse oder Zustelladresse sowie gegebenenfalls Geschäftsadresse;
  • Höhe des Genossenschaftskapitals bzw. der Einlagen/Anteile;
  • Zweck;
  • Statutendatum;
  • Haftungsverhältnisse;
  • Art und Höhe der Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen;
  • Art und Weise der Mitteilungen an die Genossenschafter;
  • Publikationsorgan;
  • Organe für die Verwaltung und andere zur Vertretung berechtigten Personen mit Name:
    - Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Art der Zeichnung;
    - Gegebenenfalls das Kontrollorgan (Revisionsstelle) mit Adresse;
    - Allfällige Zweigniederlassungen.

Folgende Belege sind mit einzureichen: 

  • Das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung;
  • Ein vom Vorsitzenden und vom Protokollführer der konstituierenden Generalversammlung oder von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
  • Ein Genossenschaftsverzeichnis, sofern es sich um eine Genossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt;
  • Die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung sowie der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird (wenn es sich dabei um eine juristische Person handelt, deren Sitz sich nicht im Inland befindet, ist ein entsprechender amtlicher Handelsregisterauszug beizulegen);
  • Die Firmazeichnungserklärung (Musterzeichnung) der vertretungsberechtigten Personen, wobei deren (Muster-) Unterschriften beglaubigt sein müssen.

Bei Gründungen mit Sacheinlagen, Sachübernahmen oder besonderen Vorteilen sind zusätzlich

folgende Belege einzureichen: 

  • Der vollständige Sachverständigenbericht;
  • Die Sacheinlage- oder Sachübernahmeverträge samt Beilagen.

Gebühren

Die Gebühr für die Neueintragung einer Genossenschaft beträgt CHF 700.00. Diese Gebühr erhöht sich bei einem Genossenschaftskapital über CHF 200‘000.00 jedoch höchstens auf CHF 10‘000.00. Für jede einzutragende Zeichnungsberechtigung sowie für die Eintragung einer Funktion fallen weitere Gebühren an.

Gesetzliche Grundlagen