Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Gesellschafter nicht in gleicher Form haftbar sind. Zudem benötigt sie keine Organe und hat kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital.
Die Gesellschaft besteht aus zwei oder mehreren Gesellschaftern, wobei zwischen zwei Arten von Gesellschaftern unterschieden werden muss: Die Komplementäre bzw. Kommanditierten haften für Schulden des Geschäfts unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Im Gegensatz dazu haften Kommanditäre bzw. Kommanditisten beschränkt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Kommanditsumme).
Organisation
Die unternehmensinterne Organisationsstruktur kann einfach gehalten werden. Eine Kommanditgesellschaft benötigt als Personengesellschaft keine Organe.
Zweck
Der Zweck der liechtensteinischen Kommanditgesellschaft kann wirtschaftlicher oder nicht-wirtschaftlicher Art sein und muss gesetzeskonform und vernunftgemäss sein sowie den guten Sitten entsprechen - z.B. Handel mit Waren, Erwerb von Beteiligungen, Finanzierungen, Liegenschaftsverwaltung, etc.
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem der Betrieb im Geschäftsleben auftritt. Die Firma muss immer so verwendet werden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften muss der Familienname von mindestens einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär bzw. Kommanditiertem) mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz wie beispielsweise „& Co“ immer auch in der Firma des Betriebes enthalten sein. Die Namen von Personen, die nicht unbeschränkt haften, dürfen nicht in die Firma mitaufgenommen werden. Zudem können auch weitere Zusätze wie beispielsweise die Umschreibung der Geschäftstätigkeit oder Phantasiebezeichnungen in die Firma mitaufgenommen werden. Es können alle lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabische Zahlen frei in der Firma verwendet werden. Beim Sitz der Gesellschaft ist die politische Gemeinde anzugeben, in der sich der Betrieb befindet. Eine c/o-Adresse ist hier nicht möglich.
Zeichnungsberechtigte Personen
Zeichnen neben den Gesellschaftern noch weitere Personen für das Geschäft, sind auch diese Personen unter Anführung des Umfangs der Zeichnungsberechtigung (Einzelunterschrift; Einzelprokura; Kollektivunterschrift zu zweien; Kollektivprokura zu zweien) im Handelsregister anzuführen.
Gründung
Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft müssen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenschliessen. Von einer Kommanditgesellschaft spricht man im Grunde dann, wenn zwei oder mehrere Personen, Firmen, privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen wie Gemeinwesen durch einen schriftlichen Vertrag den Zweck und die Kommanditsumme festlegen und bestimmen, dass mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt (Komplementäre bzw. Kommanditierte) und mindestens einer nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Kommanditäre bzw. Kommanditisten) der Kommanditsumme haftet. Zudem müssen Sie die Gesellschaft ins Handelsregister eintragen lassen.
Bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft besteht kein Kapitalbedarf. Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital. Es muss jedoch die jeweilige Kommanditsumme der Kommanditisten festgelegt bzw. angegeben werden. Kosten entstehen auch für die Eintragung ins Handelsregister. Die Anmeldung einer Kommanditgesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister muss die gesetzlich notwendigen Angaben enthalten. Wird eine Kommanditeinlage nicht in bar geleistet, so ist dies beim Eintrag ins Handelsregister ausdrücklich anzugeben und unter Beifügung eines bestimmten Wertansatzes in die Eintragung aufzunehmen.
Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten
Kommanditgesellschaften, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind zu einer ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet.
Zudem sind gesetzlichen Vertreter der Kommanditgesellschaft, bei denen sämtliche unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind, verpflichtet, die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen.
Gesetzliche Grundlagen:
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926; LGBl. 1926 Nr. 4 i.d.g.F. (vgl. insb. Art. 733-755 PGR);
Merkblatt des AJU zur Kommanditgesellschaft
Merkblatt des AJU zur Neueintragung einer Kommanditgesellschaft