Ein Verein ist eine körperschaftliche Personenverbindung. Der Zweck kann beliebig sein, sofern er nicht widerrechtlich oder unsittlich ist. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand des Vereins ist mit der regelmässigen Geschäftsführung betraut, vertritt den Verein und ist zeichnungsberechtigt. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen. Die Statuten können aber eine beschränkte Haftung oder eine beschränkte Nachschusspflicht für alle Mitglieder oder bestimmte Gruppen vorsehen.

Aus der Zweckbestimmung eines Vereins muss hervorgehen, ob ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder nicht. Wenn der Zweck aus der Anlage oder Verwaltung von Vermögen oder dem Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten besteht, liegt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe vor. Ausgenommen ist der Fall, wenn Art und Umfang dieser Tätigkeit dennoch einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Verein revisionspflichtig. Entweder wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt oder wenn der Verein zwei der folgenden Limiten in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet: 

  • Bilanzsumme von CHF 6 Mio;
  • Umsatzerlös von CHF 12 Mio;
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Gründung

Für die Gründung eines Vereins besteht kein Kapitalbedarf. Es müssen aber genügend Mitglieder sein, um die Organe zu bilden und den Verein zu verwalten. Hat ein Verein einen wirtschaftlichen Zweck, der im Zusammenhang mit einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe (z.B. einem Handels- oder Fabrikationsgewerbe) steht, ist er zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet und erhält mit der Eintragung seine Rechtspersönlichkeit. Für alle anderen Vereine (z.B. politische, kulturelle oder religiöse Vereine) die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, ist die Eintragung ins Handelsregister freiwillig. Sie erhalten ihre Rechtspersönlichkeit, sobald die Gründung des Vereins in den Statuten vermerkt ist.

Der Eintrag ins Handelsregister kostet für einen Verein CHF 100.00. Folgende Dokumente sind einzureichen:

Anmeldeschreiben mit beglaubigten Unterschriften

  • Inhalt der Eintragung
  • Name, Rechtsform, Sitz
  • Adresse
  • Zweck des Vereins
  • Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Vorstands sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind
  • Ddie Erklärung der gewählten Mitglieder des Vorstandes und allenfalls der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird (handelt es sich dabei um eine juristische Person und befindet sich deren Sitz nicht im Inland, ist ein entsprechender amtlicher Handelsregisterauszug beizubringen)
  • Die Firmazeichnungserklärung (Musterzeichnung) der vertretungsberechtigten Personen, wobei deren (Muster-) Unterschriften beglaubigt sein müssen
  • Ein vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem Protokollführer der konstituierenden Generalversammlung oder von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten
  • Statutendatum
  • Das Protokoll der konstituierenden Vereinsversammlung
  • Sofern die Mitglieder durch die Statuten zu einer persönlichen Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet werden, das Mitgliederverzeichnis

Offenlegungspflichten

Für revisionspflichtige Vereine besteht eine Offenlegungspflicht. Vereine, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind zur ordnungsgemässen Rechnungsführung verpflichtet. Auch Vereine, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, haben eine Buchhaltung zu führen. Diese muss unter den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung gemacht werden und den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen beinhalten. So müssen z.B. Belege aufbewahrt werden und der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können.

Firmenbezeichnung / Namensgebung

Vereine können ihren Namen frei wählen. Im Handelsregister eingetragene Vereine müssen jedoch in ihrem Namen oder in einem Zusatz das Wort «Verein» enthalten. Zulässig sind auch Fantasie- und Sachbezeichnungen, sofern diese dem Vereinszweck nicht widersprechen. Nationale und internationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte «Liechtenstein», «Staat», «Land», sowie die Bezeichnungen von internationalen Organisationen, wie «Rotes Kreuz» oder «UNO» dürfen nicht im Namen eines Vereins vorkommen, sofern dies nicht ausnahmsweise vom Amt für Justiz bewilligt wird.

Pro und Kontra

  • Kein Kapitalbedarf
  • Rechtsform mit beliebigem Zweck
  • Möglichkeit zur Ausübung eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes
  • Für Verbindlichkeiten haftet – wo statutarisch nicht anders festgelegt – nur das Vereinsvermögen
  • Offenlegungspflicht nur für Vereine, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind
     

Gesetzliche Grundlagen