Wenn innerhalb von 90 Tagen betriebsbedingte Kündigungen von 20 Arbeitsverhältnissen oder mehr ausgesprochen werden, gilt das in Liechtenstein als Massenentlassung. In diesem Fall sind besondere Bestimmungen einzuhalten.

Interne Information

Sobald ein Unternehmen sich von mindestens 20 seiner Arbeitnehmer trennen muss, aber bevor die endgültige Entscheidung getroffen ist, muss die Arbeitnehmervertretung unverzüglich über die geplanten Massenentlassungen informiert werden. Noch vor der Aussprache der ersten Kündigung wird gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung über die weitere Vorgehensweise beraten. Falls es keine Arbeitnehmervertretung gibt, finden diese Konsultationen mit den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen direkt statt.

Welche Information wird benötigt?

Der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmervertretung alle zweckdienlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen und vor allem über folgende Punkte schriftlich informieren:

  • Welche Gründe haben zur geplanten Massenentlassung geführt?
  • Wie viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind betroffen?
  • Welcher Kategorie gehören sie an und was sind die Gründe für ihre Auswahl?
  • Wie viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind in der Regel im Unternehmen beschäftigt?
  • Für welchen Zeitraum sind die Massenentlassungen geplant?
  • Wie sieht der Sozialplan bzw. das Verfahren aus, welches die Abfindungen festlegt?

Externe Information

Im Anschluss muss das Amt für Volkswirtschaft schriftlich über die bevorstehenden Massenentlassungen informiert werden. Diese Information beinhaltet sowohl alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigen Massenentlassungen als auch die Ergebnisse der Konsultation mit der Arbeitnehmervertretung. Eine Kopie dieser Information geht wiederum an die Arbeitnehmervertretung. Ein Arbeitsverhältnis, welches im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt wird, endet in der Regel frühestens 30 Tage nachdem das Amt für Volkswirtschaft informiert wurde.

Gesetzliche Grundlagen